{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00108_2025-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225076&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b0191c835414f9e74a2960eba785449"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2025  SB.2024.00108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2009, 2010 und 2011 (1.1.-21.6.) | Staats-und Gemeindesteuern 2009-2011. Die Steuerperiode 2009 ist verj\u00e4hrt (E. 2).  Der Sistierungsantrag wird abgewiesen (E. 3.3). Die Pflichtigen beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und R\u00fcckweisung zur Neubeurteilung wegen angeblich ungen\u00fcgender Sachverhaltsabkl\u00e4rung. Insbesondere r\u00fcgen sie die fehlende Ber\u00fccksichtigung fr\u00fcherer Nachsteuerakten, nicht gew\u00fcrdigte Beweismittel sowie abgelehnte Zeugenbefragungen. Das Verwaltungsgericht weist die R\u00fcgen ab: Die Vorinstanz durfte sich auf fr\u00fchere Urteile st\u00fctzen, ohne alle Originalakten beizuziehen. Von einer erg\u00e4nzenden Beweisaufnahme, etwa durch Befragung, durfte in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung ebenfalls abgesehen werden. Die Vorbringen verm\u00f6gen keine Rechtsverletzung oder willk\u00fcrliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen (E. 4). Die Pflichtigen bestreiten die Aufrechnung von geldwerten Leistungen aus ihrer Beteiligung an der A AG f\u00fcr die Steuerjahre 2010 und 2011. Sie argumentieren, die A AG habe ein Kommissions- statt Margenmodell betrieben. Das Verwaltungsgericht erkennt jedoch gest\u00fctzt auf fr\u00fchere Verfahren und die unver\u00e4nderte Gesch\u00e4ftsstruktur eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in Form von Barbez\u00fcgen und \u00dcberweisungen an den Alleinaktion\u00e4r. Die Pflichtigen erbringen keinen Gegenbeweis f\u00fcr den Zufluss dieser Betr\u00e4ge.  Die Beschwerde wird mehrheitlich abgewiesen; einzig die Steuerforderung f\u00fcr das Jahr 2009 ist infolge Verj\u00e4hrung untergegangen. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:13", "Checksum": "2f870efa9da1e77c6a0405a7e09762f8"}