{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00113_2025-04-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224871&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3e75c67d9c902ba38012884e995b3d17"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00113"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.04.2025  SB.2024.00113"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.04.2025  SB.2024.00113"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.04.2025  SB.2024.00113"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindessteuern 2021 | Abgrenzung abzugsf\u00e4hige behinderungsbedingte Kosten zu nicht abzugsf\u00e4higen Lebenshaltungskosten bzw. Luxusausgaben. [Die 89-j\u00e4hrige Steuerpflichtige lebte in der Steuerperiode 2021 in ihrem Wohnhaus mit grossem Umschwung. Sie wurde t\u00e4glich an je 6 Stunden vom Pflegeservice H und einer privaten Pflegerin betreut. Das kantonale Steueramt sch\u00e4tzte die behinderungsbedingten Kosten nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen auf Fr. 25'000.-. Das Steuerrekursgericht korrigierte die Ermessenseinsch\u00e4tzung und sch\u00e4tzte die behinderungsbedingten Kosten auf ca. Fr. 43'000.- bzw. die H\u00e4lfte der geltend gemachten Kosten (Fr. 86'000.-). Die \u00fcbrigen Kosten stellten Lebenshaltungskosten bzw. Luxusausgaben dar. Die Pflichtige verlangt die vollumf\u00e4ngliche Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten.] Gem\u00e4ss \u00a7 31 Abs. 1 lit. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG werden von den Eink\u00fcnften die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber tr\u00e4gt. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die als direkte Folge der Behinderung anfallen (ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t) (E. 4.1). Voraussetzungen f\u00fcr die Vornahme einer Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung (E. 4.2-4.5). Gem\u00e4ss dem \u00e4rztlichen Fragebogen sei die Pflichtige jeweils 6 Stunden am Tag auf Hilfe bei der K\u00f6rperpflege, beim Kochen, Einkaufen, Putzen und Gartenarbeiten angewiesen. Die Pflege sozialer Kontakte, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben oder der Kontakt mit \u00c4mtern sei nur unter Inanspruchnahme von Dritthilfe m\u00f6glich. Der erst 2023 erstellte Fragebogen vermag jedoch nur bedingt \u00fcber den gesundheitlichen Zustand der Pflichtigen in der Steuerperiode 2021 Auskunft zu geben. Aus den t\u00e4glichen Rapporten des Pflegeservices H ergibt sich vielmehr, dass die Pflichtige zahlreiche externe Termine selbst wahrnahm und z.B. mit einer Freundin ins Museum ging. Gemessen am damaligen Gesundheitszustand der Pflichtigen (weitgehend selbst\u00e4ndige Lebensf\u00fchrung,selbst\u00e4ndige Pflege ausserh\u00e4uslicher Kontakte, geringe physische Einschr\u00e4nkungen) erbrachte der Pflegeservice H weit \u00fcber die medizinische Pflege und Betreuung hinausgehende Dienstleistungen (z.B. gemeinsames Fernsehschauen, Teetrinken, Spiele spielen). Bei dieser Sachlage war eine Abgrenzung der behinderungsbedingten Kosten zu den Lebenshaltungs- und Luxuskosten zwingend notwendig. Da die Pflichtige den Nachweis, dass es sich bei den Fr. 86'000.- allesamt um behinderungsbedingte Kosten handelt nicht erbringen konnte, scheitert der Unrichtigkeitsnachweis (E. 4.8). Das Steuerrekursgericht nahm die Sch\u00e4tzung im Licht der Tatsache vor, dass die Lebensf\u00fchrung der Pflichtigen grunds\u00e4tzlich noch selbst\u00e4ndig funktionierte und die sechsst\u00fcndige Pflege, abz\u00fcglich der krankenpflegerischen Grundpflege von \u00bd Stunde, im wesentlichen Umfang auch aus Gesellschaft leisten bestand. Dies ergibt sich direkt aus den t\u00e4glichen Protokollen des Pflegeservices H. Vor diesem Hintergrund vermochte die Vorinstanz die Sch\u00e4tzung zu plausibilisieren und erscheint die Zulassung der behinderungsbedingten Kosten im Umfang der H\u00e4lfte der geltend gemachten Kosten nicht als willk\u00fcrlich (E. 4.9). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:56", "Checksum": "99330b933ecadcdd2f8afc653f2df5f6"}