{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00120_2024-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224576&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6266cf1652ec5f99ed17d0d9841045e2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2024  SB.2024.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2024  SB.2024.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2024  SB.2024.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Nachsteuern [Staats- und Gemeindesteuern 2014-2018]) | [Abweisung eines Steuererlassgesuchs aufgrund einer ausreichenden finanziellen \u00dcberdeckung der Pflichtigen jeden Monat, welche ihnen die R\u00fcckzahlung der Steuerausst\u00e4nde in absehbarer Zeit erm\u00f6glicht.] Eine Notlage liegt nach der Weisung Rz. 7 ff. vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverh\u00e4ltnis zur finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei nat\u00fcrlichen Personen ist ein Missverh\u00e4ltnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschr\u00e4nkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumf\u00e4nglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum \u00fcbersteigenden \u00dcbersch\u00fcsse eine R\u00fcckzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (E. 2.2).  Wenn die Pflichtigen vorbringen lassen, in keinem Fall \u00fcber einen \u00dcberschuss von Fr. 300.- pro Monat zu verf\u00fcgen, verkennen sie, dass sie selbst die betreffenden Angaben auf dem Erlassformular vom 12. M\u00e4rz 2024 aufgef\u00fchrt und unterschriftlich best\u00e4tigt haben. Substanziierte Nachweise \u00fcber einen zwischenzeitlich ge\u00e4nderten Bedarf bzw. \"deutlich dar\u00fcberliegende Ausgaben\" reichen die diesbez\u00fcglich beweisbelasteten Pflichtigen nicht ein (vgl. E. 2.8). Es ist somit \u2013 wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten \u2013 nach wie vor von einem monatlichen \u00dcberschuss der Pflichtigen von rund Fr. 300.- auszugehen. Dies erm\u00f6glicht ihnen eine ratenweise Begleichung ihrer offenen Steuerschulden in absehbarer Zeit ohne Weiteres (E. 3.2). Demgem\u00e4ss hat die Vorinstanz das ihr einger\u00e4umte Ermessen rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt und den Steuerpflichtigen kann kein (Teil-)Erlass ihrer Steuerausst\u00e4nde gew\u00e4hrt werden (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:54", "Checksum": "d1530f2acab85a13c4aba5b7a433a7b8"}