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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2024.00125
SB.2024.00126
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie
direkte
Bundessteuer 2022,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom
6. Juni 2024 schätzte das zuständige Steueramt A und B (nachfolgend die
Pflichtigen) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und
Gemeindesteuern 2022) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw.
veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte
Bundessteuer 2022). Die Einschätzung und die Veranlagung erfolgten nach
pflichtgemässem Ermessen, da die Pflichtigen trotz öffentlicher Aufforderung
und individueller Mahnung vom 13. Dezember 2023 keine Steuererklärung für
die Steuerperiode 2022 eingereicht hatten.
Auf die seitens der Pflichtigen am 17. Juli 2024
erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 28. August 2024
infolge Verspätung nicht ein.
II.
Das Steuerrekursgericht trat auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel
der Pflichtigen mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 mangels hinreichender
Begründung der Rechtsmittel ebenfalls nicht ein.
III.
Mit Beschwerden vom 11. November 2024 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid
sei für ungültig zu erklären und der Fall zur Prüfung an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen. Ferner sei das Urteil den verschiedenen betroffenen
Behörden zu übermitteln. Eventualiter sei die Einschätzung der Behörde für
unrichtig zu erklären und sie seien entsprechend ihrer tatsächlichen
Leistungsfähigkeit zu besteuern. Subeventualiter sei der vorinstanzliche
Entscheid für ungültig zu erklären und der Fall mit der Anweisung der
Besteuerung entsprechend ihrer tatsächlichen Steuerkraft an das kantonale
Steueramt zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2024
vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern
2022) und SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022). Auf Aktenbeizug und die
Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) und SB.2024.00126
(direkte Bundessteuer 2022) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselben
Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht
vereinigt worden sind.
1.2 Bei
offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den
Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Beschwerdeantwort und
die vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in
einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 153 Abs. 4 des
Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG] in Verbindung mit § 114 Abs. 2
lit. a StG; für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4
der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] vom 4. November 1998 [VO
DBG]). Wie nachfolgend darzulegen ist, erweisen sich die vorliegenden
Beschwerden als offensichtlich unzulässig.
1.3 Richtet
sich ein Rechtsmittel gegen einen (steuerrekursgerichtlichen)
Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend
begründet zu gelten, mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befassen (vgl. Felix
Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147
N. 46; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich
2023, Art. 140 N. 48). Denn das Verwaltungsgericht darf bei
Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder
einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen,
ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid
bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr,
6. November 2024, SR.2024.00028, SR.2024.00029, E. 1.3; VGr, 27. März
2024, SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).
1.4 Da dem
Verwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Beurteilung der Sache gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen untersagt ist (vgl. E. 1.3), kann auf die
materiellen Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Beschwerdeschrift sowie auf
die Eventualanträge, welche auf eine vom ursprünglichen Einschätzungs- bzw.
Veranlagungsentscheid abweichende Besteuerung abzielen, nicht eingetreten
werden.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, die seitens der Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel richteten
sich gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts infolge
verspätet erhobener Einsprache. Zwar könne der Beschwerde- und Rekursschrift
vom 2. Oktober 2024 ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des
Einspracheentscheids entnommen werden, doch fehle es an einer sachbezogenen
Begründung, finde doch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der
Eintretensfrage statt. Die Begründung beziehe sich ausschliesslich auf die
materielle Seite des Falles und lasse damit jeglichen Bezug zum angefochtenen
Nichteintretensentscheid bzw. zur Frage der Verspätung vermissen, was sich als
ungenügend erweise. Da die Pflichtigen durch eine Rechtsanwältin vertreten
würden, welche gemäss Handelsregistereintrag unter anderem auf Steuerrecht
spezialisiert sei, sei anzunehmen, dass ihr das Erfordernis einer hinreichenden
Beschwerde- bzw. Rekursbegründung bekannt sei. Folglich müsse davon ausgegangen
werden, die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage sei nicht
auf Unerfahrenheit zurückzuführen, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist
zur Beschwerde- bzw. Rekursverbesserung zu verzichten und auf die unzulässigen
Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
2.2 Die
Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dieser sei
übertrieben formalistisch verfasst worden, wodurch ihr rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verletzt worden sei. Ihre erste Beschwerde [recte: die Einsprache] sei aufgrund
ihrer Unerfahrenheit verspätet eingereicht worden, da sie alle relevanten
Beweismittel hätten sammeln wollen und dadurch die gesetzliche Frist verpasst
hätten. Die Vorinstanz habe die Rekurs- und Beschwerdeschrift zu Unrecht als
nicht genügend qualifiziert und ihnen darüber hinaus keine Nachfrist zur
Bereinigung des vermeintlichen Mangels gesetzt. Überdies habe die Vorinstanz
verkannt, dass sie den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts wegen
einer offensichtlich unrichtigen Ermessenseinschätzung angefochten hätten. Die ihnen auferlegte Steuerlast sei
unverhältnismässig und überhöht.
2.3 Vorliegend
hatte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts
wegen verspäteter Einsprache zu beurteilen. Die Pflichtigen stellen nicht in
Abrede, die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben. Weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht machen sie
Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 1 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2
StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend, geschweige denn weisen sie
solche substanziiert nach. Stattdessen beschränkten sich die Pflichtigen im
vorinstanzlichen Verfahren überwiegend auf materiell-rechtliche Ausführungen
zur Sache, deren Überprüfung der Vorinstanz angesichts der verpassten
Einsprachefrist indes verwehrt war (vgl. E. 1.3). Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt und von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Pflichtigen kann keine Rede sein.
2.4 Was die
Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, überzeugt nicht: So ist etwa
überspitzter Formalismus bei der Redaktion des vorinstanzlichen Entscheids
nicht auszumachen. Vielmehr war (auch) die Vorinstanz nicht gehalten, sich
materiell mit der Sache auseinanderzusetzen. Die gänzlich fehlenden
Ausführungen der Pflichtigen zu ihrer verspätet erhobenen Einsprache und dem
dadurch begründeten Nichteintreten des kantonalen Steueramts, erfüllen die
Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Beschwerdebegründung
offenkundig nicht.
Zur Ansetzung einer Nachfrist zwecks
Beschwerdeverbesserung war die Vorinstanz jedoch nicht gehalten. Denn der
gesetzliche Sinn der Nachfrist ist, rechtsunkundige und prozessual
unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung
zu bewahren (VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107, SB.2023.00108, E. 2.1;
VGr, 17. Mai 2021, SB.2021.00018 und SB.2021.00019, E. 1.4; VGr, 23. Januar
2020, SB.2019.00077 und SB.2019.00078, E. 1.3.2; Silvia Hunziker/Corinna
Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48; Felix Richner et
al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147
StG N. 30). Die Pflichtigen werden bzw. wurden vorliegend von einer bernischen
und damit im Schweizer Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin vertreten,
welche gemäss den Angaben auf ihrer Internetseite sowie im Handelsregister auf
Steuerrecht spezialisiert ist. Bei ihr handelt es sich somit offenkundig nicht
um eine rechtsunkundige Partei, welche vor einer mangelhaften Prozessführung zu
bewahren wäre. Vielmehr mussten ihr die Anforderungen an eine rechtsgenügliche
Rekurs- und Beschwerdeschrift bekannt sein. Die Vorinstanz verzichtete daher zu
Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist und trat auf die erhobenen Rechtsmittel
stattdessen nicht ein. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen.
Die Beschwerden sind abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR)
auf einen Fünftel reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen und es steht ihnen als unterliegende Partei
keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153
Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2
VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2
sowie Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird
festgesetzt auf
Fr.
2'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 87.50; Zustellkosten,
Fr. 2'187.50 Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird
festgesetzt auf
Fr.
1'600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 52.50 Zustellkosten,
Fr. 1'652.50 Total der Kosten.
5. Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00125 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6 Die
reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00126 werden den Beschwerdeführenden
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der
Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt Zürich;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.