{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00131_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225434&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a0ecfc26024925bea8458286014cf87"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2024.00131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2024.00131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2024.00131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | Steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Beitr\u00e4gen an eine deutsche Vorsorgeeinrichtung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte: Kriterium der Angemessenheit (Art. 1 BVV 2). [Die Steuerpflichtige war vor ihrem Umzug in die Schweiz bis 2011 in Deutschland ans\u00e4ssig und dort als Rechtsanw\u00e4ltin t\u00e4tig. In der Schweiz ist sie zwei Pensionskassen ihres Arbeitgebers angeschlossen und weist hier eine Einkaufsl\u00fccke von Fr. ... Mio. auf. Strittig ist, ob die von ihr an ein deutsches Vorsorgewerk f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte geleisteten Beitr\u00e4ge gest\u00fctzt auf \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. Das beschwerdef\u00fchrende kantonale Steueramt erachtet den Grundsatz der Angemessenheit (Art. 1 und 1a BVV 2) als nicht erf\u00fcllt.]  Voraussetzungen f\u00fcr den steuerlichen Abzug von Beitr\u00e4gen an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungen: Gest\u00fctzt auf Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die geleisteten Beitr\u00e4ge, die im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung an eine Sozialversicherung eines EU-Mitgliedstaats, welche Leistungen im Bereich Invalidit\u00e4t, Alter und Hinterbliebenen erbringt, steuerlich zum Abzug zuzulassen, auch wenn die Person in der Schweiz pflichtversichert ist. Die Abzugsf\u00e4higkeit der Beitr\u00e4ge setzt voraus, dass die Vorsorge gem\u00e4ss dem Vorsorgewerk als mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet werden kann (E. 3.1). Das Steuerrekursgericht erachtete das deutsche Vorsorgewerk als gleichwertig, namentlich sei auch der Grundsatz der Angemessenheit erf\u00fcllt. Art. 1 Abs. 2 BVV 2 offeriere zwei M\u00f6glichkeiten, um den Angemessenheitsnachweis zu erbringen, wobei lediglich eines der Kriterien alternativ erf\u00fcllt werden m\u00fcsse. Unbestritten sei, dass die Beitr\u00e4ge der Pflichtigen die 25H%-Grenze von Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV 2 deutlich \u00fcberschreiten w\u00fcrden. Daf\u00fcr sei das alternativ zur Anwendung kommende Kriterium von Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV 2 erf\u00fcllt, welches vorsehe, dass die reglementarischen Leistungen 70 % des letztenversicherbaren AHV-pflichtigen Lohns der Pflichtigen vor der Pensionierung nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfen (E. 3.5). Das kantonale Steueramt r\u00fcgt zu Recht, dass die Vorinstanz die Angemessenheitspr\u00fcfung gem\u00e4ss Art. 1 Abs. 2 BVV 2 zu Unrecht auf den vorliegenden Einzelfall angewendet hat. Denn die Angemessenheitspr\u00fcfung erfolgt gem\u00e4ss Wortlaut gem\u00e4ss Berechnungsmodell, welches von einem anerkannten Experten auf einer schematischen Grundlage berechnet wird. Es handelt sich nicht um eine a posteriori anwendbare Regel. Naturgem\u00e4ss durchlaufen Leistungspl\u00e4ne ausl\u00e4ndischer Versorgungswerke kein Pr\u00fcfungsverfahren hinsichtlich ihrer Angemessenheit. Weil die Beitr\u00e4ge an die ausl\u00e4ndische Sozialversicherung quantitativ im Rahmen liegen m\u00fcssen, muss ber\u00fccksichtigt werden, ob sie sich im Rahmen dessen bewegen, was f\u00fcr den Steuerpflichtigen bei Zugeh\u00f6rigkeit zu einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gelten w\u00fcrde. In der Praxis gilt, dass die an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungen \u00fcberwiesenen und zum Abzug deklarierten Beitr\u00e4ge, welche 1/3 des Bruttolohns unterschreiten, steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. Die 1/3 des Bruttolohns \u00fcbersteigenden Beitr\u00e4ge m\u00fcssen als Lohnbestandteil aufgerechnet werden (E. 3.7). Die insgesamt geleisteten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge der Pflichtigen betragen in Relation zum AHV-pflichtigen Lohn \u00fcber 50 %, weshalb der Abzug der Beitr\u00e4ge an das ausl\u00e4ndische Vorsorgewerk grunds\u00e4tzlich zu verweigern ist (E. 3.8). Eine Schlechterstellung gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Arbeitnehmern ist nicht substanziiert nachgewiesen (E. 3.11). Gutheissung der Beschwerden des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:09", "Checksum": "93c5c75b9bc96b54f629fcb0d64e6fc0"}