{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00133_2025-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225491&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad75c1459444705fcdadb3952b267770"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2025  SB.2024.00133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2025  SB.2024.00133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2025  SB.2024.00133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern\r1.1.-31.12.2015, 1.1.-31.12.2016,1.1-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019 | [Neben verschiedenen formellen Vorbringen kritisiert die Pflichtige in der Sache haupts\u00e4chlich, dass die Vorinstanz die Aufrechnungen betreffend Fahrzeugaufwand sowie Reise- und Repr\u00e4sentationsspesen zu Unrecht vorgenommen hat. Fraglich ist, ob eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt.] Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden; Nichteintreten in Bezug auf die Steuerperioden 2015 und 2016 (E. 1.1). Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.3). R\u00fcgen betreffend die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der Untersuchungspflicht (E. 2). R\u00fcgen betreffend die falsche Sachverhaltsfeststellung (E. 3). Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung besteht, wenn erstens die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft f\u00fcr ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erh\u00e4lt; zweitens die Anteilsinhaberin oder der Anteilsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt; drittens die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden h\u00e4tte, weshalb die Leistung insofern ungew\u00f6hnlich ist; und viertens der Charakter dieser Leistung f\u00fcr die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war, sodass angenommen werden kann, es sei eine Beg\u00fcnstigung beabsichtigt gewesen (E. 4.4.1). Die Aufrechnung der Fahrzeugkosten erfolgte zurecht; es liegt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor (E. 4.4.2). Hinsichtlich der Reise- und Repr\u00e4sentationsspesen w\u00e4re es an der Pflichtigen gewesen zu widerlegen, dass die von ihr getragenen Ausgaben zum Teil private Konsumationen darstellten (E. 4.4.3). Der Antrag der Pflichtigen, es m\u00fcsse f\u00fcr die Steuerperiode 2019 ein Steuerhoheitsverfahren durchgef\u00fchrt werden, ist nicht nur kantonalprozessrechtlich versp\u00e4tetet, es besteht auch bundesrechtlich nach Abschluss des Einsch\u00e4tzungsverfahrens kein Anspruch mehr auf einen Steuerdomizilentscheid (E. 5). Dadie Vorinstanz bei besonders aufw\u00e4ndigen Verfahren die Gerichtsgeb\u00fchr bis auf das Doppelte erh\u00f6hen kann, ist die vorinstanzliche Geb\u00fchrenfestsetzung nicht zu beanstanden (E. 6).\rAufgrund der Komplexit\u00e4t der aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich f\u00fcr das verwaltungsgerichtliche Verfahren, die Gerichtsgeb\u00fchr um 50 % zu erh\u00f6hen (E. 7).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:25", "Checksum": "5e6a9c4f0467ba3fd8da69c51df48fd5"}