{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00136_2025-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224879&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e16e63eec9aed97e7c02bbb2cc3d310"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00136"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00136"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00136"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2025  SB.2024.00136"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | Kein ausserkantonaler Gesch\u00e4ftsort bei blossen \"Business Office Centers\" / Abzugsf\u00e4higkeit Arbeitszimmer / Folgen bei jahrelanger Akzeptanz eines ausserkantonalen Gesch\u00e4ftsorts. [Der Steuerpflichtige gab jahrelang ein blosses \"Business Office Center\" als ausserkantonalen Gesch\u00e4ftsort an, was von den Z\u00fcrcher Steuerbeh\u00f6rden zun\u00e4chst akzeptiert, in der strittigen Steuerperiode jedoch infrage gestellt wurde]. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Antrags- und Begr\u00fcndungserfordernis sowie Novenverbot; Unzul\u00e4ssigkeit der Nachschiebung von Begr\u00fcndungselementen und Beweismitteln nach Abschluss des Schriftenwechsels (E. 2). Rechtsmittelzug bei Aufsichtsbeschwerden und versp\u00e4tete sowie fehlende Substanziierung von Amtspflichtverletzungen und Befangenheitsgr\u00fcnden (E. 4). Keine vorinstanzliche Verletzung der Aktenf\u00fchrungspflicht, des Akteneinsichtsrechts und des Rechts auf Stellungnahme. Kein Anspruch auf die Er\u00f6ffnung eines Einsch\u00e4tzungs- oder Veranlagungsvorschlags oder darauf, dass beh\u00f6rdliche und gerichtliche Entscheide vorab zur Stellungnahme unterbreitet werden. Problematik einer telefonischen Vorabmitteilung bzw. \"(informellen) Referentenaudienz\" durch den steuerrekursgerichtlichen Referenten (E. 5). Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer in einer auch gesch\u00e4ftlich genutzten Privatwohnung analog zum Unternutzungsabzug (E. 6). Fehlender ausserkantonaler Gesch\u00e4ftsort bei einem blossen \"Business Office Center\", wo lediglich geteilte B\u00fcro- und Besprechungsr\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen sowie Telefonate und Postsendungen entgegengenommen und weitergeleitet werden und zahlreiche weitere Mitbenutzer eingemietet sind. Die steueramtliche Akzeptierung des ausserkantonalen Gesch\u00e4ftsorts in fr\u00fcheren Steuerperioden steht einer Neu\u00fcberpr\u00fcfung und Neubeurteilung der Verh\u00e4ltnisse nicht entgegen und allein hierf\u00fcr ist auch keine massgeblich ver\u00e4nderte Faktenlage erforderlich. Letztere w\u00e4re lediglich nach durchgef\u00fchrter Neu\u00fcberpr\u00fcfung und zumutbarer Mitwirkungdes Pflichtigen vom Steueramt nachzuweisen, soweit sich die Beweislast aufgrund der jahrelangen Akzeptanz des ausserkantonalen Gesch\u00e4ftsorts inzwischen auf das kantonale Steueramt verschoben haben sollte (E. 7).\r\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 9).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:57", "Checksum": "7e181a7566c9ec5697579f444071e3ee"}