{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00138_2025-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224836&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c24301f2d76ef1cca895ad06614d4214"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2025  SB.2024.00138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2025  SB.2024.00138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2025  SB.2024.00138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2021 | [Steuerhoheit: Beurteilung, wo sich die tats\u00e4chliche Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin in den streitbetroffenen Steuerperioden befand, und Best\u00e4tigung, dass durch eine allf\u00e4llige \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsleitungsfunktionen an eine Drittperson ein vom formellen Sitz der Gesellschaft abweichender Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung begr\u00fcndet werden kann.]   Juristische Personen sind kraft \u00a7 55 StG aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 2.2).  Gesamthaft ist somit eine Vielzahl von Indizien vorhanden, welche auf ein blosses Briefkastendomizil der Beschwerdef\u00fchrerin an ihrem formellen Sitz in G (Kanton N) hindeuten. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt nichts vor, was diese Vermutung umzustossen verm\u00f6chte. Der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde ist somit der Hauptbeweis \u00fcber ein blosses Briefkastendomizil der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton N gelungen (E. 3.4.3). Durch die erfolgte Auslagerung wesentlicher Gesch\u00e4ftsleitungsaufgaben in Verbindung mit der ihr erteilten Einzelzeichnungsberechtigung f\u00fcr die Gesellschaft hatte L die Stellung eines faktischen Organs der Beschwerdef\u00fchrerin inne. Da sich in den Akten keine Anhaltspunkte finden, dass L die ihr \u00fcbertragenen Aufgaben je am formellen Sitz der Beschwerdef\u00fchrerin ausge\u00fcbt h\u00e4tte, bei welchem es sich im \u00dcbrigen um ein blosses Briefkastendomizil handelt, ist, wie seitens der Vorinstanz dargelegt, naheliegend, dass sie als Angestellte der Q AG die Gesch\u00e4ftsleitung der Beschwerdef\u00fchrerin in den R\u00e4umlichkeiten der Q AG in Z\u00fcrich vornahm (E. 3.5.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:23", "Checksum": "fd264160e28679f915f679218c973934"}