{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2024-00139_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224740&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34d6fedd3ba9b8ccda5e4e4939a587a8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2024.00139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2024.00139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Revision) | Revisionsvoraussetzungen nach Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung. [Der Pflichtige wurde nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen veranlagt bzw. eingesch\u00e4tzt, nachdem er trotz Auflage und Mahnung eine Verm\u00f6gensvermehrung nicht plausibilisierte. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache wurde zufolge unzureichender Einsprachebegr\u00fcndung nicht eingetreten. Der Pflichtige reichte nach Rechtskraft des Einspracheentscheids ein Revisionsgesuch ein, da er erst nach Ablauf der Rekursfrist entscheiderhebliche Aufzeichnungen seines verstorbenen Vaters aufgefunden haben will.] Revisionsvoraussetzungen und Zust\u00e4ndigkeiten (E. 1). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, prozessuale Vers\u00e4umnisse zu kompensieren und vorliegend erscheint bereits zweifelhaft, ob die im Revisionsverfahren beigebrachten Beweismittel \u00fcberhaupt neu und entscheiderheblich sind, nachdem der Pflichtige diese bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres bereits im ordentlichen Verfahren h\u00e4tte beibringen k\u00f6nnen, soweit die entsprechenden Sachverhalte im ordentlichen Verfahren \u00fcberhaupt strittig waren (E. 2.1-2.3). Wer nach Ermessen eingesch\u00e4tzt bzw. veranlagt wurde, weil er nicht rechtzeitig die zur Steuerfestsetzung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der n\u00f6tigen Sorgfalt (E. 2.5). Keine revisionsverletzende (grobe) Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Steuerbeh\u00f6rde (E. 2.6). Keine grunds\u00e4tzliche Infragestellung der steueramtlichen Ermessenstaxation aufgrund der angeblich erst nachtr\u00e4glich beim verstorbenen Vater aufgefundenen Aufzeichnungen (E. 2.7). Es kann offenbleiben, ob auf das Revisionsgesuch des Pflichtigen erstinstanzlich \u00fcberhaupt h\u00e4tte eingetreten werden d\u00fcrfen. Verzicht auf den Beizug der Steuerakten aus fr\u00fcheren Steuerperioden, auf die beantragte Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung und auf die offerierten Zeugenbefragungen mangels Entscheidrelevanz bzw. grundrechtlichen Anspruchs (E. 2.8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgenund Rechtsmittelbelehrung (E. 3 f.).\r\rAbweisung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:09", "Checksum": "e8eeaff852fbe91af22439ff527a3fcd"}