{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00001_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224737&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e2a723f8a992a9dbfa75271753d91ab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2025.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2025.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  SB.2025.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2021 | [Best\u00e4tigung, dass die Einsprache der Pflichtigen gegen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung versp\u00e4tet erfolgt ist und der Einsch\u00e4tzungsentscheid nicht wegen Nichtigkeit aufzuheben ist.] Die Einsprachefrist gegen den Einsch\u00e4tzungsentscheid nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen lief vorliegend am 9. November 2023 ab. Obschon die Vertreterin der Pflichtigen ihren Willen zur Erhebung eines Rechtsmittels innert laufender Rechtsmittelfrist gegen\u00fcber der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde kundtat, reichte sie innert der gesetzlichen Frist keine qualifizierte Begr\u00fcndung ihrer Einsprache ein (E. 2.5.1). Die seitens des kantonalen Steueramts vorgenommene Einsch\u00e4tzung der Pflichtigen erweist sich der H\u00f6he nach als nachvollziehbar und vertretbar, weshalb dem Vorwurf der Willk\u00fcr nicht stattgegeben werden kann. Ebenso wenig sind in der erfolgten Einsch\u00e4tzung und dem dargelegten Vorgehen der kantonalen Steuerbeh\u00f6rde ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder gegen den Vertrauensschutz ersichtlich. Die Nichtigkeit des Einsch\u00e4tzungsentscheids nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen ist deswegen zu verneinen (E. 2.9.3). Schliesslich ist zu den Vorbringen der Pflichtigen betreffend eine Falschberechnung ihres steuerbaren Reingewinns und Kapitals anzumerken, dass es sich dabei um materiell-rechtliche Einwendungen handelt, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. E. 2.10).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:55", "Checksum": "3bbc26bebb4acd96f87dcc217666d7bf"}