{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00007_2026-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225593&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea40b94df0e212a22ea5e2711b4a0d40"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Strittig ist, ob die im Rahmen eines gerichtlich best\u00e4tigten Nachlassvertrags erlassenen privaten Schulden beim Pflichtigen steuerbares Einkommen darstellen.] Nach Art. 16 Abs. 1 DBG und \u00a7 16 Abs. 1 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Eink\u00fcnfte der Einkommenssteuer. Das steuerbare Einkommen bestimmt sich nach der Reinverm\u00f6genszugangstheorie. Der Reinverm\u00f6genszugang besteht in einer Nettogr\u00f6sse. Er entspricht dem \u00dcberschuss aller Verm\u00f6genszug\u00e4nge gegen\u00fcber den Verm\u00f6gensabg\u00e4ngen derselben Steuerperiode (E. 2.1). In Bezug auf den Erlass von Schulden im Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen kam das Bundesgericht wiederholt zum Schluss, dass sich daraus Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 18 DBG ergebe. Der Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stelle f\u00fcr diesen steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) im Sinn von Art. 16 Abs. 1 DBG dar. Ob der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Schuldners verbessere, h\u00e4nge nicht davon ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gl\u00e4ubigers noch einen effektiven Wert habe. Steuerrechtlich massgebend sei die Perspektive des Schuldners. Der Forderungsverzicht k\u00f6nne nicht als privater Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG qualifiziert werden. F\u00fcr den Fall, dass eine steuerpflichtige Person zwar steuerbares Einkommen aus Forderungsverzichten erziele, aber nicht \u00fcber die liquiden Mittel verf\u00fcge, um die Steuerschuld begleichen zu k\u00f6nnen, sehe das Gesetz die M\u00f6glichkeit eines Steuererlasses vor (Art. 167 DBG). Ein vollst\u00e4ndiger oder teilweiser Steuererlass sei namentlich dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bezahlung des ganzen geschuldeten Betrags f\u00fcr die steuerpflichtige Person gemessen an ihrer Finanzkraft ein \u00fcberm\u00e4ssig grosses Opfer bedeuten w\u00fcrde (E. 2.2). Soweit die Vorinstanz auf die Werthaltigkeit der Forderungen \u2013 und damit auf die Perspektive des Gl\u00e4ubigers \u2013 abstellt, setzt sie sich in einen offenen Widerspruch zur amtlich publizierten Rechtsprechung desBundesgerichts (E. 4). Die Vorinstanz h\u00e4tte im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennen m\u00fcssen, dass der (Rein-)Verm\u00f6genszugang aus dem gerichtlichen Nachlassvertrag und dem vorg\u00e4ngigen Forderungsverzicht der Einkommenssteuer unterliegt, und den Pflichtigen auf das Steuererlassverfahren verweisen m\u00fcssen, falls er die resultierenden neuen Steuerforderungen nicht begleichen kann (E. 5).\r\rGutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:17", "Checksum": "7f69ecbecde2cc73b3c512845c713820"}