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Geschäftsnummer: SB.2025.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2020


[Der Pflichtige ist als Chirurg selbständig erwerbstätig; seine Ehefrau arbeitet in seiner Praxis. Umstritten ist die Höhe des der Ehefrau ausbezahlten Lohns und – damit verbunden – die zulässige Höhe eines durch sie getätigten Einkaufs in die Pensionskasse. Ausserdem ist die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen strittig.] Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (E. 2.1). Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, weshalb in Anbetracht der Aktenlage kaum Raum für die Annahme besteht, dass die Pflichtige Arbeitsleistungen zugunsten der Praxis des Pflichtigen erbrachte (E. 2.5.1). Da davon auszugehen ist, dass der deklarierte Personalaufwand des Pflichtigen respektive die deklarierten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen übersetzt waren, war das kantonale Steueramt berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen (E. 2.5.2). Die ermessensweise Festsetzung der Personalkosten des Pflichtigen und der Erwerbseinkünfte der Pflichtigen sind nicht zu beanstanden (E. 2.6). Gemischt genutzte Vermögenswerte sind gemäss der Präponderanzmethode einheitlich entweder dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen (E. 3.3.1). Das Fahrzeug des Pflichtigen wird vorwiegend privat genutzt (Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück), weshalb es auch dem Privatvermögen zuzuweisen ist (E. 3.3.2 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUG
ABZUGSFÄHIGKEIT
ALTERNATIVGUT
EINKÜNFTE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSVERANLAGUNG
GESCHÄFTSVERMÖGEN
LOHN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICH UNRICHTIG
PERSONALAUFWAND
PRIVATVERMÖGEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERMÖGENSWERT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I BVG
Art. 7 Abs. I BVG
Art. 81 Abs. II BVG
Art. 17 Abs. I DBG
Art. 18 Abs. II DBG
Art. 27 Abs. I DBG
Art. 33 Abs. I lit. d DBG
Art. 123 DBG
Art. 124 DBG
Art. 132 Abs. III DBG
§ 17 Abs. I StG
§ 18 Abs. III StG
§ 27 Abs. I StG
§ 31 Abs. I lit. d StG
§ 132 Abs. I StG
§ 133 StG
§ 140 Abs. II StG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2025.00012
SB.2025.00013

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie

direkte Bundessteuer 2020,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige) und B (nachfolgend: die Pflichtige oder die Ehefrau; zusammen: die Pflichtigen oder die Eheleute) deklarierten für die Steuerperiode 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer) und Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und ein steuerbares Vermögen von Fr. … Das steuerbare Einkommen beinhaltete Einkünfte des Pflichtigen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Chirurg in der Höhe von Fr. … Für die Ehefrau deklarierten die Eheleute Einkünfte aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit (als Angestellte des Pflichtigen) und einer Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. … und Fr. … Die eingereichte Erfolgsrechnung wies unter anderem Personalaufwand für "Nettolöhne" in der Höhe von Fr. … und einen "Lohn Ehefrau" in der Höhe von Fr. … sowie einen "Autoaufwand" in der Höhe von Fr. … abzüglich eines Betrags von Fr. … ("Privatanteil 9.6 % v Autokauf") aus. Sodann brachten die Pflichtigen in der Steuererklärung von den deklarierten Einkünften einen Betrag in der Höhe von Fr. … für einen freiwilligen Einkauf in die 2. Säule zugunsten der Pflichtigen in Abzug.

B. Mit Auflage vom 23. März 2023 forderte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen weitere Angaben und Unterlagen insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anstellung der Ehefrau in der Arztpraxis des Pflichtigen sowie dem geltend gemachten Autoaufwand ein. Mit E-Mail vom 14. Juli 2023 reichten diese innert (erstreckter) Frist weitere Unterlagen ein und erläuterten diese teilweise. Daraufhin forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit Mahnung sowie ergänzender bzw. zweiter Auflage vom 18. Juli 2023 zur Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen auf, woraufhin sich die Pflichtigen innert (erneut erstreckter) Frist mit E-Mail vom 30. August 2023 und unter Einreichung weiterer Unterlagen äusserten. Dabei machten sie bezüglich der vorliegend relevanten Steuerperiode 2020 unter anderem geltend, dass in der Arztpraxis des Pflichtigen – neben einer Arztsekretärin (D) – sowohl die Pflichtige in einem 50%-Pensum als auch die beiden gemeinsamen Söhne jeweils in einem 25%-Pensum angestellt gewesen seien.

C. Mit Einschätzungsentscheid und Veranlagungsverfügung vom 12. Oktober 2023 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) und auf Fr. … (direkte Bundessteuer) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … fest. Dabei erachtete es die geltend gemachte Mitarbeit der Ehefrau wie auch der beiden Söhne als ungenügend nachgewiesen und liess die entsprechenden Lohnkosten lediglich im Umfang von (brutto) Fr. … bzw. Fr. … pro Sohn (jeweils inkl. Sozialleistungen) zum Abzug zu. Sodann qualifizierte es die Anstellung der Ehefrau als Nebenerwerbstätigkeit und gewährte entsprechend auch nur den dafür vorgesehenen Pauschalabzug von zehn Prozent, wodurch sich das (netto) Erwerbseinkommen der Ehefrau aus dieser Tätigkeit auf Fr. … reduzierte. Die Abzugsfähigkeit des freiwilligen Einkaufs in die 2. Säule in der Höhe von Fr. … wurde nicht anerkannt, weil der ermessensweise festgelegte Jahreslohn der Pflichtigen nach steueramtlicher Ansicht "unter dem Koordinationsabzug" lag. Ausserdem anerkannte das kantonale Steueramt die von ihr in die Säule 3a einbezahlten Beiträge von insgesamt Fr. … lediglich im Umfang von Fr. … (entsprechend 20 % des veranlagten Nettolohns von gesamthaft Fr. …). Des Weiteren wies das kantonale Steueramt das Fahrzeug des Pflichtigen nach der Präponderanzmethode dem Privatvermögen zu und gewährte Abzüge für Kosten im Umfang von gesamthaft Fr. … für den Privatanteil (Fr. …), den Arbeitsweg (Fr. …) und eine Pauschale für "weitere Kilometer" (Fr. …). Schliesslich anerkannte es im Zusammenhang mit dem Kauf der Arztpraxis eine Abschreibung im Umfang von lediglich Fr. … und qualifizierte die Differenz zur geltend gemachten Abschreibung (Fr. …) als stille Reserven.

D. Hiergegen erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 7. November 2023 Einsprache. Sie brachten vor, dass der Nettolohn der Pflichtigen in der Höhe von Fr. … geschäftsmässig begründet sei, weshalb die entsprechenden Lohnkosten wie auch die in die 2. und 3. Säule einbezahlten Beiträge in den jeweils geltend gemachten Höhen abzugsfähig seien. Ausserdem seien die geltend gemachten Fahrkosten zum Abzug zuzulassen und sei das überwiegend geschäftlichen Zwecken dienende Fahrzeug gemäss Präponderanzmethode dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.

E. Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2024 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer). Die teilweise Gutheissung rührte daher, dass das kantonale Steueramt den Aufwand für Fahrtkosten "im Sinne einer herkömmlichen Schätzung" in der Höhe von Fr. … (statt Fr. … gemäss Einschätzungsentscheid) anerkannte.

II.  

Hiergegen erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 4. März 2024 Rekurs und Beschwerde an das Steuerrekursgericht, welchem sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des kantonalen Steueramts die Berücksichtigung des vollen Lohns der Pflichtigen beantragten. Das Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, dass der Jahresbruttolohn der Pflichtigen in der Höhe von Fr. … bzw. zumindest ein Jahresbruttolohn, der über der BVG-Eintrittsschwelle liege, als geschäftsmässig begründet zu akzeptieren sei. Zudem sei das Fahrzeug des Pflichtigen präponderanzmässig als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und ein entsprechender geschäftsmässiger Aufwand in der Höhe von Fr. … zu berücksichtigen. Zudem beantragten sie sinngemäss, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen seien.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2025 wurden die Verfahren SB.2025.00012 (Staats- und Gemeindesteuer 2020) und SB.2025.00013 (direkte Bundessteuer 2020) vereinigt.

Während die Vorinstanz am 26. Februar 2025 auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Gemeinde E liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2  

1.2.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot, wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dieses Novenverbot gilt praxisgemäss auch in Steuersachen. Für das Verwaltungsgericht ist damit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht vor- bzw. nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 149).

1.2.2 Die Pflichtigen reichten mit ihrer Beschwerdeschrift diverse neue Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten Anstellung der Pflichtigen beim Pflichtigen sowie den geltend gemachten Autokosten ein (vgl. Beilagen 4−11). Die meisten Belege stammen aus den Jahren 2020 (Beilagen 6−8, 11) und 2021 (Bestätigung des Verbands I vom 20. Januar 2021; Beilage 9) und hätten somit bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen. Die Pflichtigen erklären nicht, weshalb ihnen dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre.

Die (als Beispiele dienenden) anonymisierten Arbeitsverträge (Beilage 4), die Aufstellung der Arbeitstätigkeiten der Pflichtigen im Jahr 2020 (Beilage 5), die Bestätigung der Klinik F vom 12. Februar 2025 betreffend die Akkreditierung als Belegarzt (Beilage 9) sowie die Liste G (Beilage 10) sind zwar teilweise neu. Allerdings hätten derartige Belege – welche (gemäss Beschwerdebegründung) dem Nachweis der seitens des kantonalen Steueramts infrage gestellten Anstellung der Pflichtigen sowie Autokosten des Pflichtigen dienen – bei sorgfältiger Prozessführung ohne Weiteres bereits vor der Vorinstanz erstellt und eingereicht werden können und müssen. Die Pflichtigen legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll. Demzufolge fallen die mit der Beschwerdeschrift eingereichten neuen Beweismittel unter das Novenverbot. Sie sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

2.  

2.1 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (§ 17 Abs. 1 StG; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Lohnzahlungen, die eine selbständig erwerbstätige Person ihren Angestellten für deren Arbeitsleistungen ausrichtet, können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind (vgl. § 27 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG).

2.2 Das Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1 StG; Art. 123 DBG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Sie tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. §§ 133 ff. StG; Art. 124 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine steuerrelevante Tatsache gegeben ist respektive ob sie fehlt, kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als Indiz gewertet werden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr, 11. März 2026, 9C_261/2025, E. 5.2.1 mit Hinweis).

2.3 Wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, aber im Quantitativen keine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren), muss die Veranlagungsbehörde die betreffenden Steuerfaktoren schätzungsweise bestimmen, mithin eine teilweise Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vornehmen (vgl. BGr, 5. November 2025, 9C_353/2025, E. 4.3). Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren erreichen, wenn sie mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von Beweismitteln die Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht. Im Übrigen kann sie gegen die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur noch geltend machen, diese sei offensichtlich unrichtig (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG) oder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen (BGE 151 II 120 E. 6.2 mit Hinweis).

2.4 Das kantonale Steueramt akzeptierte zwar grundsätzlich, dass die Pflichtige in unselbständiger Stellung beim bzw. für den Pflichtigen tätig war. Die als Personalaufwand des Pflichtigen und als (Netto-)Lohn der Pflichtigen deklarierten Beträge hielt das kantonale Steueramt jedoch für übersetzt, weshalb es diese Beträge nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … bzw. Fr. … reduzierte. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Pflichtige neben der Pflichtigen eine Arztsekretärin im Vollzeitpensum beschäftigt habe. Zudem habe der Pflichtige Rechts- und Beratungsdienstleistungen von einem Treuhandbüro bezogen; dieses habe die Buchhaltung geführt. Die angeblichen "Supervision"-Leistungen, welche die Pflichtige als ausgebildete Psychologin zugunsten des Pflichtigen erbracht haben soll, hielt die Vorinstanz nicht für belegt. Arbeitsleistungen der Pflichtigen, die einem 50%-Pensum entsprochen hätten, konnte die Vorinstanz nicht ausmachen. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, dass für die Lohnzahlungen an die Pflichtige die persönlichen Beziehungen zwischen den Pflichtigen und nicht oder nur sehr begrenzt geschäftliche Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Dementsprechend sei es nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt lediglich einen Betrag von insgesamt Fr. … als geschäftsmässig begründet anerkannt habe.

2.5 Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, überzeugt nicht.

2.5.1 Die Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, weshalb in Anbetracht der Aktenlage kaum Raum für die Annahme besteht, dass die Pflichtige Arbeitsleistungen zugunsten der Praxis des Pflichtigen erbrachte. Darauf kann hier verwiesen werden (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 StG und § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Soweit die Pflichtigen mit ihren Vorbringen vor Verwaltungsgericht überhaupt zu hören sind (vgl. oben E. 1.2.2), vermögen sie die Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ergeben sich aus den für das Verwaltungsgericht massgeblichen Akten keine Hinweise darauf, dass die Pflichtige Arbeitsleistungen erbracht haben könnte, die einem 50%-Arbeitspensum entsprechen würden.

2.5.2 Da also mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der deklarierte Personalaufwand des Pflichtigen respektive die deklarierten Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Pflichtigen übersetzt waren, war das kantonale Steueramt berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen ist diese Schätzung jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Wenn das kantonale Steueramt und die Vorinstanz nur rudimentär begründet haben, wie sie zum Betrag von Fr. … gelangt waren, so liegt dies daran, dass ihnen kaum verlässliche Anhaltspunkte für konkrete Arbeitsleistungen seitens der Pflichtigen vorlagen. Unter diesen Umständen erscheint der Betrag von Fr. … sogar eher hoch und wäre es auch vertretbar gewesen, eine deutlich tiefere Schätzung vorzunehmen oder gar keinen Lohn zugunsten der Pflichtigen anzuerkennen. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, ob in der Schätzung Ausbildungszulagen von Fr. … hätten berücksichtigt werden müssen, wie die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht behaupten. Keine Hilfe ist den Pflichtigen sodann ihr Hinweis, dass die Arbeitnehmer des Pflichtigen nicht verpflichtet seien, Stundenrapporte zu erstellen. Selbst wenn dies aus arbeitsrechtlicher Sicht zutreffen sollte, haben die Pflichtigen im Steuerverfahren die beweisrechtlichen Nachteile zu tragen, die sich daraus ergeben, dass Beweismittel für die behaupteten Arbeitsleistungen der Pflichtigen fehlen.

2.6 Nach dem Gesagten ist die ermessensweise Festsetzung der Personalkosten des Pflichtigen und der Erwerbseinkünfte der Pflichtigen auf Fr. … bzw. Fr. … nicht zu beanstanden. Damit wird der Mindestlohn, der nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (BVG) die Versicherungspflicht auslöst, verfehlt. Unterliegt die Pflichtige jedenfalls aus steuerlicher Sicht nicht der Versicherung in der 2. Säule, scheidet ein Abzug des Einkaufs nach Art. 81 Abs. 2 BVG, § 31 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG aus.

3.  

3.1 Mit ihrer Beschwerde beanstanden die Pflichtigen weiter, dass die Vorinstanz das Fahrzeug, das der Pflichtige im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit benutzt, in Bezug auf die Steuerperiode 2020 zu Unrecht seinem Privatvermögen zugewiesen und die geltend gemachten Fahrkosten von Fr. … lediglich im Umfang von Fr. … als steuerlich abzugsfähig anerkannt hat.

3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass das Fahrzeug zwar nicht dem Pflichtigen zu Eigentum gehöre, aber für die Beurteilung der laufenden Autokosten (insbesondere Leasingkosten) gleichwohl indirekt auf die Präponderanzmethode zurückzugreifen sei. Es sei nicht nachgewiesen, welche Strecke mit dem Fahrzeug geschäftlich bedingt zurückgelegt habe. Ausgehend von den vom Pflichtigen vorgebrachten 308 Arbeitstagen mit je einer Hin- und Rückfahrt resultiere eine Strecke von 3'388 km. Diese Fahrten seien aber im Rahmen der Präponderanzmethode der privaten Nutzung zuzuordnen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Pflichtige von einem Arbeitsort weitere Strecken zurücklegen oder dass er Transportfahrten mit seinem Fahrzeug absolvieren müsste. Das Fahrzeug diene also primär privaten Zwecken, weshalb die Leasingkosten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden könnten. Die zusätzlich geltend gemachten Fahrten (Rückkehr für Mittagessen an 107 Tagen sowie 95 notfallmässige Dienste) seien nicht nachgewiesen. Weil der Pflichtige zum Teil notfallmässig vor Ort sein müsse, er Visiten in der Klinik H durchführe und weitere Fahrten zu geschäftlichen Anlässen stattfinden dürften, sei zwar ein gewisser Teil der Autokosten als geschäftsmässig begründet zu betrachten. Der Umfang sei aber ungewiss und deshalb zu schätzen. Die Schätzung des kantonalen Steueramts von Fr. … entspreche bei einem Satz von Fr. 0.70 pro km einer Strecke von rund 5'700 km pro Jahr bzw. – bei 48 Arbeitswochen pro Jahr – rund 118 km pro Woche. Neben dem Arbeitsweg von 11 km pro Tag bzw. 77 km pro Woche verblieben damit 41 km pro Woche bzw. über 1'900 km pro Jahr für zusätzliche geschäftsbedingte Fahrten (inkl. Kosten für einzelne Parkgebühren). Der vom kantonalen Steueramt festgelegte Betrag von Fr. … liege damit innerhalb des Schätzungsspielraums.

3.3 Was die Pflichtigen hiergegen einwenden, überzeugt nicht.

3.3.1 Bei der Zuordnung von Vermögenswerten unterscheidet die Rechtsprechung zwischen notwendigem Geschäftsvermögen, notwendigem Privatvermögen und den Alternativgütern bzw. dem gewillkürten Geschäftsvermögen. Die Zuordnung hängt von der aktuellen technisch-wirtschaftlichen Funktion des Vermögenswerts ab (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2). Gemischt genutzte Vermögenswerte sind gemäss der Präponderanzmethode einheitlich entweder dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, je nachdem, welcher Vermögenssphäre sie vor- bzw. überwiegend dienen (§ 18 Abs. 3 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG; BGE 133 II 420 E. 3.3).

3.3.2 Beim streitbetroffenen Fahrzeug handelt es sich um ein Alternativgut. Die Pflichtigen bestreiten zu Recht nicht, dass für die Abzugsfähigkeit der laufenden Autokosten und insbesondere der Leasingkosten grundsätzlich auf die Präponderanzmethode abzustellen ist, es also darauf ankommt, welcher Vermögenssphäre das Fahrzeug überwiegend diente. Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts können die unmittelbaren Kosten für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort eines selbständig erwerbstätigen Arztes zwar gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBG abgezogen werden. Für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug überwiegend geschäftlich oder privat genutzt wird, seien diese Fahrten jedoch unbeachtlich. Entscheidend sei diesbezüglich vielmehr nicht nur der Gebrauch des Fahrzeugs in seiner wirtschaftlichen Funktion, sondern ebenfalls seine technische Funktion aus der Sicht des Betriebs der selbständig erwerbstätigen steuerpflichtigen Person (BGr, 4. April 2024, 9C_719/2022, E. 5.1). Das Fahrzeug, das der Arzt hauptsächlich für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort verwendete, wies das Bundesgericht deshalb dem Privatvermögen zu (BGr, 4. April 2024, 9C_719/2022, E. 5.2).

3.3.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, kann es sich im Fall des Pflichtigen nicht anders verhalten. Wenn die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück im Rahmen der Präponderanzmethode nicht der geschäftlichen Nutzung zugerechnet werden können, wird das Fahrzeug vorwiegend privat genutzt und ist es dem Privatvermögen zuzuweisen. Die Leasingkosten können dementsprechend nicht zum Abzug zugelassen werden.

3.3.4 Zuzustimmen ist der Vorinstanz weiter auch, soweit sie annahm, dass das Fahrzeug teilweise geschäftlich genutzt wurde, und einen Teil der Autokosten demnach als geschäftsmässig begründet betrachtete, den Umfang der geschäftlichen Nutzung aber für ungewiss hielt. Ein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen, die den Umfang der geschäftlichen Nutzung bestimmen liessen, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen musste das kantonale Steueramt den Umfang der geschäftlichen Nutzung respektive der damit verbundenen Kosten ermessensweise festsetzen, mithin eine teilweise Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vornehmen. Wie die Vorinstanz überzeugend herleitete, deckt der Betrag von Fr. … neben den täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zusätzliche geschäftliche Fahrten im Umfang von 41 km pro Woche. Damit bewegte sich das kantonale Steueramt in seinem Schätzungsspielraum. Wie schon vor der Vorinstanz bringen die Pflichtigen jedenfalls auch vor Verwaltungsgericht nichts vor, was die Schätzung des kantonalen Steueramts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Ob mehrere Tankbelastungen am selben Tag stattgefunden hatten, wie die Vorinstanz annahm und die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht bestreiten, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Damit erübrigt sich auch die Frage, inwieweit die von den Pflichtigen vor Verwaltungsgericht eingereichte Kreditkartenabrechnung novenrechtlich überhaupt berücksichtigt werden könnte (vgl. dazu oben E. 1.2.2).

4.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2025.00012 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2025.00013 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00012 wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr. 2'787.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00013 wird festgesetzt auf
Fr. 1'700.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50     Zustellkosten,
Fr. 1'752.50     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.

6.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde E;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).