{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00012_2026-07-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226065&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4f849610cdc2b9347df939792a16a230"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:04", "Num": [" SB.2025.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.07.2026  SB.2025.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.07.2026  SB.2025.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.07.2026  SB.2025.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 | [Der Pflichtige ist als Chirurg selbst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tig; seine Ehefrau arbeitet in seiner Praxis. Umstritten ist die H\u00f6he des der Ehefrau ausbezahlten Lohns und \u2013 damit verbunden \u2013 die zul\u00e4ssige H\u00f6he eines durch sie get\u00e4tigten Einkaufs in die Pensionskasse. Ausserdem ist die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit der geltend gemachten Fahrzeugauslagen strittig.] Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit unterliegen der Einkommenssteuer (E. 2.1). Die Vorinstanz hat schl\u00fcssig dargelegt, weshalb in Anbetracht der Aktenlage kaum Raum f\u00fcr die Annahme besteht, dass die Pflichtige Arbeitsleistungen zugunsten der Praxis des Pflichtigen erbrachte (E. 2.5.1). Da davon auszugehen ist, dass der deklarierte Personalaufwand des Pflichtigen respektive die deklarierten Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit der Pflichtigen \u00fcbersetzt waren, war das kantonale Steueramt berechtigt, eine Sch\u00e4tzung vorzunehmen (E. 2.5.2). Die ermessensweise Festsetzung der Personalkosten des Pflichtigen und der Erwerbseink\u00fcnfte der Pflichtigen sind nicht zu beanstanden (E. 2.6). Gemischt genutzte Verm\u00f6genswerte sind gem\u00e4ss der Pr\u00e4ponderanzmethode einheitlich entweder dem Privat- oder dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zuzuordnen (E. 3.3.1). Das Fahrzeug des Pflichtigen wird vorwiegend privat genutzt (Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort und zur\u00fcck), weshalb es auch dem Privatverm\u00f6gen zuzuweisen ist (E. 3.3.2 ff.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:04", "Checksum": "1121b1a8faee1a64f048fddd261aa48b"}