{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00016_2025-10-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225346&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "89e0df15e71ca14082fedef52ddec9ef"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2022 | Steuerabzug f\u00fcr einen Einkauf in eine ausl\u00e4ndische Vorsorgeeinrichtung zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Nach \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Eink\u00fcnften die gem\u00e4ss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Pr\u00e4mien und Beitr\u00e4ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Beitr\u00e4ge an ausl\u00e4ndische Sozialversicherungen k\u00f6nnen unter gewissen Voraussetzungen auch in der Schweiz zum Abzug zugelassen werden: So sind die im Rahmen einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung in einer Sozialversicherung eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union, welche Leistungen im Bereich Invalidit\u00e4t, Alter und Hinterbliebene erbringt, auch die daran geleisteten Beitr\u00e4ge einer Person, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats \u2013 namentlich der Schweiz \u2013 pflichtversichert ist, gest\u00fctzt auf Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) zum Abzug zuzulassen. Die Abzugsf\u00e4higkeit der Beitr\u00e4ge setzt voraus, dass die Vorsorge gem\u00e4ss dem Vorsorgewerk als mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar bzw. gleichwertig betrachtet werden kann (E. 3.1). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist eine mit einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung vergleichbare Institution. Indes hat der Pflichtige keine klassische freiwillige Weiterversicherung bei der DRV in Anspruch genommen. Vielmehr leistete er einzig Beitr\u00e4ge zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gest\u00fctzt auf den deutschen \u00a7 187a SGB VI (E. 3.4). Solche unregelm\u00e4ssigen Eink\u00e4ufe zur Verhinderung einer Rentenminderung wegen Fr\u00fchpensionierung sind nicht unter Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 zu subsumieren, sofern keine eigentliche freiwillige Weiterversicherung mit regelm\u00e4ssigen Beitr\u00e4gen erfolgte. Diefraglichen Beitr\u00e4ge des Pflichtigen an die DRV sind daher grunds\u00e4tzlich steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen (E. 3.6). Weiter ist eine Verletzung des freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA) zu pr\u00fcfen. Entscheidend ist, ob einem schweizerischen Staatsangeh\u00f6rigen, der nur einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, der Steuerabzug f\u00fcr Beitr\u00e4ge an die Pensionskasse, um Rentenk\u00fcrzungen aufgrund einer Fr\u00fchpensionierung auszugleichen, gew\u00e4hrt w\u00fcrde (E. 4.2). Im schweizerischen Recht gibt es ebenfalls die M\u00f6glichkeit, sich aufgrund eines vorzeitigen Altersr\u00fccktritts in die 2. S\u00e4ule einzukaufen. Art. 1b Abs. 1 BVV 2 setzt f\u00fcr einen Einkauf voraus, dass sich der Versicherte zuvor voll in die reglementarischen Leistungen eingekauft hat. Aus steuerlicher Sicht sind die nach Art. 1b BVV 2 geleisteten Beitr\u00e4ge als Einkaufsbetr\u00e4ge zu betrachten, welche nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG abzugsf\u00e4hig sind (E. 4.3). Demgegen\u00fcber ist die Zahlung von Beitr\u00e4gen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters nach dem deutschen \u00a7 187a Abs. 1a SGB VI lediglich an die Voraussetzung gekn\u00fcpft, dass der Versicherte nach Vollendung des 50. Lebensjahrs eine Auskunft \u00fcber die H\u00f6he der Rentenminderung einholt. Im Vergleich zu einer Person, die ausschliesslich in der Schweiz sozialversichert ist, w\u00e4re der Pflichtige mit seiner M\u00f6glichkeit des Einkaufs in die DRV bessergestellt, w\u00fcrde ihm der Steuerabzug hierf\u00fcr erm\u00f6glicht. Der vom Pflichtigen geltend gemachte Steuerabzug f\u00fcr die umstrittenen Zahlungen in die DRV ist daher \u2013 auch mangels Diskriminierung gegen\u00fcber ausschliesslich in der Schweiz vorsorgeversicherten Personen \u2013 nicht zu gew\u00e4hren (E. 4.4). Gutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:43", "Checksum": "905aad5a17778ba58e80057442e9f43f"}