{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00018_2025-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224987&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "45b5ad2609e933fa094d918e4b7f56c3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2025  SB.2025.00018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2025  SB.2025.00018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2025  SB.2025.00018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Verneinung anrechenbarer Aufwendungen f\u00fcr ein Gartenhaus an die Grundst\u00fcckgewinnsteuer mangels hinreichend substanziierten Nachweises der Kosten. Umstritten ist die Anrechenbarkeit von Kosten f\u00fcr den Bau eines Gartenhauses als Aufwendungen im Sinn von \u00a7 221 StG (E. 3.1). Der Pflichtige reicht dem Verwaltungsgericht neu eine Kopie eines Auszugs des Grundbuchamts der Gemeinde B vom 17. Dezember 1992 ein. Diesem zufolge besteht am Standort des Gartenhauses seiner ehemaligen Liegenschaft effektiv ein ausschliessliches Nutzungsrecht f\u00fcr die dazugeh\u00f6rige Stockwerkeinheit (E. 3.4).  Allerdings bestehen hinsichtlich der H\u00f6he der Kosten nach wie vor Unklarheiten. Der Beleg der Kosten sowie entsprechende Zahlungsnachweise h\u00e4tten indes dem Pflichtigen oblegen, da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handelt. Ein solcher Nachweis w\u00e4re dem Pflichtigen etwa mittels Zahlungsbelegen in Form von Bankausz\u00fcgen ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen. Hinzu kommt, dass der Pflichtige vorliegend weder bestreitet noch widerlegt, zumindest einen Teil der f\u00fcr das Gartenhaus angefallenen Kosten bereits im Rahmen der ordentlichen Steuererkl\u00e4rung als Unterhaltskosten in Abzug gebracht zu haben, weswegen die Kosten bei der Festsetzung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer nicht erneut steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Diesbez\u00fcglich nicht bekannt sind jedoch wiederum sowohl der Totalbetrag der Kosten des Gartenhauses wie auch die H\u00f6he von allf\u00e4llig seitens des Pflichtigen bereits in Abzug gebrachten Unterhaltskosten (E. 3.4).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:51", "Checksum": "025a844d39d7d8db5f8499ff48679d17"}