{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00023_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225232&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "46a61bec57259fcdab092fceffc73c61"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  SB.2025.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  SB.2025.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  SB.2025.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | [Umstritten ist, wo sich per 31. Dezember 2016 der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdef\u00fchrerin befand. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte ihren Wohnsitz bis und mit Steuerperiode 2014 im Kanton Z\u00fcrich. Schon vor ein paar Jahren hat sie im Kanton F ein Gest\u00fct inkl. Wohnhaus erworben und dieses umfangreich renovieren lassen. Mit zirka einem halben Jahr Versp\u00e4tung habe die Beschwerdef\u00fchrerin im Dezember 2015 in das Wohnhaus ziehen k\u00f6nnen. Der Wohnsitz der Beschwerdef\u00fchrerin war bereits f\u00fcr die Steuerperiode 2015 strittig (VGr, 26. August 2020, SB.2020.00066; BGr, 3. Juni 2021, 2C_881/2020).] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Begr\u00fcndungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift (E. 1.2). R\u00fcge betreffend Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2). Nat\u00fcrliche Personen sind laut \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Abs. 1 StG aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (E. 3.1). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (E. 3.2 und 3.3). Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegr\u00fcndend und daher von den Steuerbeh\u00f6rden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (E. 3.5). Das Verwaltungsgericht pflichtet dem Steuerrekursgericht bei, wenn es nach der \u00fcberzeugenden Gesamtw\u00fcrdigung aller Hinweise festh\u00e4lt, das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdef\u00fchrerin sei auch in der Steuerperiode 2016 im Kanton Z\u00fcrich zu verorten, womit das kantonale Steueramt die unbeschr\u00e4nkte Steuerhoheit zu Recht beansprucht hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag nicht zu belegen, dass im Jahr 2016 ihre Beziehungen zum neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen (E. 4.5 ff.). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:50", "Checksum": "5b54439c449d3d084312b2e14ee6e5de"}