{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00025_2025-11-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225467&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4d37a8c20bbd09b6cdcea7bd8811f637"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.11.2025  SB.2025.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.11.2025  SB.2025.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.11.2025  SB.2025.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe) | Ordnungsbusse nach Unterlassung des Aktenr\u00fcckversands / Begriff der Dienstpflicht im Ordnungsstrafenrecht. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kein Anspruch auf m\u00fcndliche Verhandlung bzw. pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung (E. 2). Auch wenn die zu beurteilende Ordnungsbusse im Sinn einer prozessleitenden bzw. disziplinarischen Anordnung durch das Steuerrekursgericht verh\u00e4ngt wurde, bleibt das kantonale Steueramt weiterhin Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens. Kein Einbezug der weder beschwerten noch beschwerdef\u00fchrenden Ehefrau in das vorliegende Verfahren (E. 3). Rechtsnatur der Ordnungsstrafe nach OStrG und Abgrenzung von \u00e4hnlich gelagerten Instituten: Verwaltungsstellen und Gerichte sind gem\u00e4ss OStrG berechtigt, rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten durch Ordnungsbussen zu ahnden, wobei der Begriff der Dienstpflicht weit auszulegen ist und kein eigentliches Dienst- oder Sonderrechtsverh\u00e4ltnis zum Staat voraussetzt. W\u00e4hrend die Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die Strafbestimmungen des BGFA und des StG grunds\u00e4tzlich nur Rechtsanw\u00e4lte bei ihrer Berufsaus\u00fcbung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten. Die Ordnungsbussen nach OStrG fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und m\u00fcssen entsprechend nicht \u00f6ffentlich verhandelt werden (E. 4.1). Der im Anwaltsregister eingetragene Beschwerdef\u00fchrer prozessierte in eigener Sache und retournierte ihm unter R\u00fcckgabeverpflichtung zur Verf\u00fcgung gestellte Akten in schuldhafter und rechtswidriger Weise trotz mehrfacher Aufforderung nicht fristgerecht, weshalb er androhungsgem\u00e4ss mit einer Ordnungsstrafe von Fr. 500.- geb\u00fcsst wurde. In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdef\u00fchrer zumindest die generell zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm anvertrauten Akten ausser Acht, was ihm umso mehr vorzuwerfen ist, als ihm dieAkten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur Verf\u00fcgung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind (4.2).\r\rDie H\u00f6he der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse erscheint ohne Weiteres schuldangemessen und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, w\u00e4hrend ein blosser Verweis schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Aktenr\u00fccksendung nicht geboten erscheint. Der Beschwerdef\u00fchrer ist \u00fcberdies darauf hinzuweisen, dass bei \u00e4hnlichen Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission \u00fcber die Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte in Betracht zu ziehen w\u00e4re (E. 5). \r\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6 und 7).\r\rAbweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:58", "Checksum": "5f7202e969cc0e02b3327ed4f5dd7369"}