{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00042_2026-06-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225974&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "552691849c2244052894cebed780785b"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:32", "Num": [" SB.2025.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.06.2026  SB.2025.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.06.2026  SB.2025.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.06.2026  SB.2025.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2020 | Staats- und Gemeindesteuern 1.1.\u201331.12.2020 [Strittig ist, ob die Gew\u00e4hrung eines Darlehens 2005 an ein dem Mehrheitsaktion\u00e4r nahestehendes Wirtepaar gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet und dessen Abschreibung im Rahmen eines Erlasses 2020 zuzulassen oder als Gewinn aufzurechnen ist. Weiter wird die Gew\u00e4hrung einer Vorzugsmiete an die Stieftochter des Hauptaktion\u00e4rs bestritten sowie \u00fcber den eigentlichen Streitgegenstand hinaus auch die Aufrechnungen beim Hauptaktion\u00e4r beanstandet.] Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig nicht begr\u00fcndete Aufwendungen sind dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen. Aktion\u00e4rsdarlehen gelten als geldwerte Leistungen, wenn sie einem Drittvergleich nicht standhalten. Weist die Steuerbeh\u00f6rde ein Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach, tr\u00e4gt die steuerpflichtige Person die Beweislast f\u00fcr die Angemessenheit; andernfalls erfolgt eine Aufrechnung (E. 2). Wesentliche Indizien wie fehlende Zinsen, fehlende Sicherheiten, fehlende R\u00fcckforderungsbem\u00fchungen, fehlende Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen der Darlehensnehmer und die teilweise ungenutzten Konsumationsgutscheine sprechen f\u00fcr ein nachtr\u00e4glich simuliertes Darlehen. Ein Drittvergleich zeigt, dass ein unabh\u00e4ngiger Dritter unter gleichen Umst\u00e4nden ein solches Darlehen kaum gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Die Pflichtige konnte ihre Beweislast f\u00fcr die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit nicht erf\u00fcllen, weshalb die Abschreibung des Darlehens zu Recht als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bzw. nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand behandelt wurde (E. 4). Das Eventualbegehren ist vom Streitgegenstand nicht erfasst, weshalb darauf nicht einzutreten ist (E. 5). Die Vermietung einer Wohnung an die Tochter der Ehefrau des Mehrheitsaktion\u00e4rs zu einem nicht markt\u00fcblichen Preis stellt eine Gewinnvorwegnahme und damit eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung dar. Die Pflichtige konnte die Mietzinsdifferenz nicht substanziieren, weshalb das kantonale Steueramt zu Recht eine verdeckteGewinnaussch\u00fcttung dem steuerbaren Gewinn zugerechnet hat (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:32", "Checksum": "18e989fbba88c2378856d7149f6686d5"}