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SB.2025.00047
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B / RA C, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie direkte Bundessteuer 2022, hat sich ergeben: I. A. Dr. med. A (nachfolgend: der Pflichtige) machte sich am 1. November 2020 als Arzt selbständig. Zur Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit liess er sich von der Vorsorgestiftung D am 1. Dezember 2020 ein Pensionskassenguthaben in der Höhe von Fr. 215'470.45 auszahlen. Am 18. Januar 2021 schloss er mit den bisherigen Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis E einen Gruppenpraxis-Vertrag, mit welchem er sich verpflichtete, an die Gemeinschaftspraxis Fr. … zu bezahlen; dies zur Abgeltung der bisherigen Investitionen und von Goodwill. Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Kapitalleistung getrennt von seinem übrigen Einkommen zum Vorsorgetarif gemäss § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) besteuert. Am 19. Dezember 2022 schloss sich der Pflichtige der Sammelstiftung F an und leistete einen freiwilligen Einkaufsbetrag von Fr. 230'000.-. Mit Einschätzungsvorschlag bzw. Veranlagungsvorschlag vom 3. Mai 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 bzw. die direkte Bundessteuer 2022 nahm das kantonale Steueramt gegenüber der Selbstdeklaration des Pflichtigen folgende Korrekturen vor: Den beim Geschäftsaufwand in Abzug gebrachten 50%-BVG-Anteil in der Höhe von Fr. 115'000.- rechnete es dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wieder hinzu. Zudem liess es den unter den persönlichen Beiträgen für die 2. Säule deklarierten Betrag von Fr. 115'000.- lediglich im Umfang von Fr. 14'530.- zum Abzug zu. Somit wurde der Abzug für den Einkaufsbetrag – soweit er dem Betrag des im Dezember 2020 ausbezahlten Vorsorgeguthabens entsprach – verweigert. Nach einem erfolglosen Austausch nahm das kantonale Steueramt die Einschätzung gemäss Vorschlag vor und schätzte den Pflichtigen am 9. Juli 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit Veranlagungsverfügung vom selben Datum wurde der Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2022 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. B. Die hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 30. August 2024 teilweise gut, soweit eine Einzahlung in die 3. Säule betroffen war. Der Einkauf in die Pensionskasse wurde indes weiterhin im Umfang von Fr. 215'470.45 nicht zum Abzug zugelassen. Neu wurde das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … festgesetzt. Für die direkte Bundessteuer 2022 wurde das steuerbare Einkommen mit Fr. … veranlagt. II. Die gegen die Verweigerung des Abzugs für den vollen Einkauf in die Sammelstiftung F gerichteten Rechtsmittel hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 19. März 2025 gut und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Für die direkte Bundessteuer 2022 veranlagte es den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … III. Mit Beschwerden vom 13. Mai 2025 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 19. März 2025 sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 30. August 2024 zu bestätigen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Pflichtige schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und beantragte zudem eine Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stellte den Antrag, die Beschwerde des kantonalen Steueramts sei gutzuheissen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2022 (SB.2025.00047) und direkter Bundessteuer 2022 (SB.2025.00048) betreffen denselben Pflichtigen, denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2.2 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; BGr, 20. April 2023, 9C_613/2022, E. 5.4.2; RB 1999 Nr. 147). 3. 3.1 Gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Einkünften die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Die von einem Selbständigerwerbenden geleisteten ordentlichen Beiträge auf eigene Rechnung an die berufliche Vorsorge sind jedoch im Umfang des "Arbeitgeberanteils" (vgl. Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) nach § 27 Abs. 2 lit. d StG bzw. nach Art. 27 Abs. 2 lit. c DBG als Geschäftsaufwand abzugsfähig. Der paritätische "Arbeitnehmeranteil" ist dagegen als persönlicher Abzug des Selbständigerwerbenden nach § 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar (Jacques-André Schneider/Nicolas Merlino/Didier Mange in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, KOSS – Kommentar zum Schweizerische Sozialversicherungsrecht, 2. A., Bern 2019, Art. 81 BVG Rz. 10; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 27 DBG N. 50; siehe zum Ganzen auch BGr, 15. März 2001, 2P.155/2000, E. 3a = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Die Praxis, 50 % der Beiträge, die von einem Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge geleistet werden, wie den Arbeitgeber- und 50 % wie den Arbeitnehmerbeitrag eines Unselbständigerwerbenden zu behandeln, ist grundsätzlich auf die ordentlichen periodischen Leistungen eines Selbständigerwerbenden zu beschränken. Zahlt der Selbständigerwerbende zusätzlich Einkaufsbeträge, so können diese nur als persönlicher Abzug vom Erwerbseinkommen abgezogen werden; ein Abzug vom Geschäftsgewinn (Art. 81 Abs. 1 BVG) ist nicht möglich (BGr, 15. März 2001, 2P.155/2000, E. 3b = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern 2023, A.3.4.1). 3.2 Einkäufe in die 2. Säule dienen der versicherten Person zur Schliessung einer Beitragslücke in ihrer Vorsorge (Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 33 DBG N. 24). Ein Einkauf kann aber auch aus Gründen der Steueroptimierung erfolgen (BGE 142 II 399 E. 3.3.4). Um steuerlichen Missbräuchen vorzubeugen, wurde per 1. Januar 2006 Art. 79b Abs. 3 BVG eingeführt. Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung dürfen nach einem Einkauf in die 2. Säule die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Einem solchen Kapitalbezug wird die steuerliche Abzugsfähigkeit abgesprochen (BGE 142 II 399 E. 3.1). Bereits vor Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit jeher den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nicht zugelassen, wenn eine Steuerumgehung vorlag. Das ist dann der Fall, wenn missbräuchliche steuerminimierende, zeitlich nahe Einkäufe und Kapitalbezüge in und von Pensionskassen getätigt werden, mit denen nicht die Schliessung von Beitragslücken angestrebt wird, sondern die 2. Säule als steuerbegünstigtes "Kontokorrent" zweckentfremdet wird. Mit dem Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und präzisiert: So stellte es klar, dass Art. 79b Abs. 3 BVG zwar primär eine vorsorgerechtliche Norm sei, aber klar auf steuerrechtlichen Motiven beruhe. Die parlamentarischen Beratungen liessen unmissverständlich erkennen, dass mit der Sperrfrist von drei Jahren dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollen, welche schon nach der bisherigen Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung geführt hätten (BGE 142 II 399 E. 3.3.4; BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009 und 2C_659/2009, E. 3.3). Aufgrund des objektivierten Gehalts der Norm ist ein Kapitalbezug, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Einkauf erfolgt, stets missbräuchlich, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 142 II 399 E. 4.1; BGr, 12. Januar 2021, 2C_6/2021, E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt ferner in einem obiter dictum fest, dass auch der umgekehrte Fall, d. h. ein Einkauf, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Kapitalbezug getätigt werde, unter Art. 79b Abs. 3 BVG falle, ohne dass zu prüfen sei, ob eine Steuerumgehung vorliege (BGr, 4. November 2019, 2C_29/2017, E. 3.1). 4. Streitig ist vorliegend einzig, ob unter Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG auch der Fall der "umgekehrten Sperrfristverletzung" fällt, d. h., ob auch Sachverhalte unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, in welchen nach einem Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ein Einkauf erfolgt ist und die zuvor bezogenen Mittel wieder der beruflichen Vorsorge zugeführt werden. 4.1 Das kantonale Steueramt stützt sich zur Begründung seiner Beschwerden im Wesentlichen auf das bundesgerichtliche Urteil vom 4. November 2019 (2C_29/2017, E. 3.1), worin sich das Bundesgericht klar für die gleiche verobjektivierte Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG in den Fällen der "umgekehrten Sperrfrist" ausgesprochen habe. Es spiele daher für die Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG keine Rolle, ob der Kapitalbezug oder der Einkauf zuerst erfolgt sei, um die verobjektivierte Sperrfrist anzuwenden. Auch wenn die Ausführungen des Bundesgerichts – wie hier – im Rahmen eines obiter dictum erfolgt seien, sei ihnen Beachtung zu schenken. In einem ähnlichen Fall habe das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwyz, die dreijährige Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG gelte auch im umgekehrten Fall, in seinem Entscheid geschützt (BGr, 12. Juni 2017, 2C_62/2017). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung werde nicht nur vom Kanton Zürich, sondern von vielen anderen Kantonen (namentlich den Kantonen Aargau, Luzern, Schwyz, Solothurn und Thurgau) umgesetzt und die "umgekehrte Sperrfrist" konsequent angewendet. Da der Beschwerdegegner vorliegend einen Einkauf innert zwei Jahren nach erfolgtem Kapitalbezug getätigt habe, habe er die "umgekehrte Sperrfrist" von drei Jahren klarerweise verletzt. Das kantonale Steueramt sei daher auch nicht verpflichtet gewesen, eine Steuerumgehung zu prüfen. Mit der Aufrechnung des Einkaufs vom 19. Dezember 2022 habe das kantonale Steueramt die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt angewendet. Ob vorliegend auch die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt seien, könne daher offenbleiben. 4.2 Ob auch die "umgekehrte Sperrfristverletzung" unter Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG fällt, ist anhand der etablierten Kriterien der Gesetzesauslegung zu ergründen. 4.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig sind auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Auslegung von Gesetzesnormen ist einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen; eine Hierarchie zwischen den einzelnen Auslegungselementen ist abzulehnen (vgl. BGE 149 II 158 E. 5.2.1; BGE 148 V 28 E. 6.1; BGE 146 V 224 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). 4.2.2 Art. 79b BVG mit dem Titel "Einkauf" weist unter Abs. 3 Satz 1 folgenden Wortlaut auf: "Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. […]" Sowohl dem deutschen Wortlaut als auch den anderen Amtssprachen ("Les prestations résultant d'un rachat ne peuvent être versées sous forme de capital …" [franz.]; "Le prestazioni risultanti dal riscatto non possono essere versate sotto forma di capitale …" [ital.]; "Sch'i èn vegnids fatgs acquists, na dastgan las prestaziuns che resultan …" [rätorom.]) lässt sich eine klare Abfolge des rechtlich verpönten Vorgehens entnehmen: Der Einkauf in die 2. Säule geht dem Kapitalbezug voraus (ebenso Tribunal Cantonal FR, 9. November 2012, 604 2010-170 und 171, E. 2d). Auch die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, die Bestimmung äussere sich nur zum Bezug von Leistungen nach erfolgten Einkäufen und nicht zum umgekehrten Fall des Wiedereinkaufs nach Leistungsbezug. Es gehe zu weit, die Norm auch analog auf die umgekehrte Konstellation zur Anwendung zu bringen (Andrea Opel/Stefan Oesterhelt, Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, StR 4/2021 S. 258 ff., S. 283; Sirgit Meier/Jennifer Herren, Berufliche Vorsorge: selbständige Erwerbstätigkeit, StR 79/2024 S. 27 ff., S. 37; Christian Chillà, Analyse sous l'angle fiscal de l'art. 79b al. 3, 1re phrase de la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle, RDAF 2014 II 1 S. 1 ff., S. 10 f.; Schneider/Merlino/Mange, Art. 79b BVG N. 105 ff.; anderer Ansicht: Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Teil I, 2. A., Basel 2019, Art. 33 DBG N. 63; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 107). Das Verwaltungsgericht schliesst sich der herrschenden Lehre an. 4.2.3 Entgegen der Ansicht des kantonalen Steueramts sprechen auch die historische und die teleologische Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG dagegen, die "umgekehrte Sperrfristverletzung" auf ebendiese Norm zu stützen. Mit der Neueinführung sollte gemäss Ständerat verhindert werden, dass die Pensionskasse als steuerbegünstigtes Kontokorrent fungiert, weshalb eine dreijährige Sperrfrist für "den Rückzug der Gelder" bestehen soll (Votum Bruno Frick, Sitzung des Ständerats vom 28. November 2002, AB 2002 S 1035; vgl. auch Votum Jean Studer, AB 2002 S 1053: "[…] le rachat effectué ne peut pas être compensé sous la forme d'une prestation en capital avant l'échéance d'un délai de trois ans."). Zwar ist der Standpunkt des kantonalen Steueramts zutreffend, das Bundesgericht habe ausgeführt, die parlamentarischen Beratungen zu Art. 79b Abs. 3 BVG liessen erkennen, dass mit der Sperrfrist dieselben Missbräuche der Steuerminimierung bekämpft werden sollten, welche das höchste Gericht zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung veranlasst hätten (BGr, 12. März 2010, 2C_658/2009 und 2C_659/2009, E. 3.3). Namentlich hatte das Bundesgericht vor Einführung von Art. 79b Abs. 3 BVG eine Steuerumgehung bejaht, wenn ein bestehendes Vorsorgeguthaben aus einer Pensionskasse abgezogen wurde und kurz danach wieder einbezahlt wurde, ohne dass sich das aus Vorsorgegesichtspunkten als sachgerecht erwiesen hätte (BGr, 18. Juni 2010, 2C_43/2010, E. 2.1.3). Diese Variante der Steuerumgehung hat indes im Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG keinen Niederschlag gefunden (siehe E. 4.2.2). Dem von der Norm von Art. 79b Abs. 3 BVG beabsichtigten Effekt, eine rechtsmissbräuchlich erzielte Steuerersparnis zu verhindern, kann bei der "umgekehrten Sperrfristverletzung" auch im Rahmen der Prüfung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, Rechnung getragen werden. 4.2.4 Schliesslich ist die systematische Einordnung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu beachten: So regelt Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG ausdrücklich den Fall eines Einkaufs nach Vorbezug: Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Aus Satz 2 geht e contrario hervor, dass – mit der Ausnahme von WEF-Vorbezügen – Einkäufe nach Vorbezug nicht vom Regelungsgegenstand von Art. 79b Abs. 3 BVG erfasst sind. Das bedeutet indes nicht, dass in kurzer Abfolge getätigte Einkäufe nach Vorbezug nicht rechtsmissbräuchlich sein könnten. Vielmehr ist ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVG weiterhin das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen. 4.3 Nachdem das Steuerrekursgericht in der vorliegenden Konstellation – Einkauf nach Kapitalbezug – Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG die Anwendung versagte, ging es zutreffend der Frage nach, ob das Vorgehen des Pflichtigen die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung erfüllt. Gestützt auf die Angaben des Pflichtigen verneinte es eine solche: Dieser habe sein Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. … genutzt, um sich in die Gruppenpraxis einzukaufen. Da er sein ganzes Vorsorgeguthaben bezogen habe, sei seine 2. Säule liquidiert worden und er sei in der Folge keiner 2. Säule mehr angeschlossen gewesen. Im Anschluss daran sei seine Praxis sehr erfolgreich gewesen, weshalb er sich entschlossen habe, den Einkauf von Fr. 230'000.- zu tätigen. Das Steuerrekursgericht erwog, der Pflichtige habe vor dem Bezug lediglich über Barmittel von Fr. … verfügt, weshalb es für ihn unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten unmöglich gewesen sei, den Restbetrag für den Einkauf durch seinen Jahreslohn aufzubringen. Aufgrund ungenügender Barmittel habe er sein Vorsorgevermögen zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet: Dies erscheine weder als ungewöhnlich noch als sachwidrig, absonderlich oder unangemessen. Dasselbe gelte für den Wiedereinkauf in die 2. Säule aufgrund des guten Geschäftsgangs. Im Hinblick auf die Altersvorsorge spreche auch nichts gegen einen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung, um die entstandene Vorsorgelücke zu schliessen. Der Einkauf habe auch nicht dazu gedient, lediglich Steuern zu sparen. Eine Steuerumgehung liege damit nicht vor. Diesen Ausführungen der Vorinstanz zur Steuerumgehung tritt das kantonale Steueramt im Beschwerdeverfahren nicht entgegen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen und sind die Beschwerden des kantonalen Steueramts abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der vorliegenden Beschwerdeverfahren dem kantonalen Steueramt aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ist dieses zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). 5.2 5.2.1 Die angemessene Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Zu beachten ist allerdings § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Gestützt darauf ist die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen zu bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt. 5.2.2 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2022) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2022) erweist sich eine Entschädigung von Fr. 2'700.- bzw. Fr. 1'600.- als gerechtfertigt. Für das Verfahren SB.2025.00047 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird der Beschwerdeführer daher verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen. Für das Verfahren SB.2025.00048 betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2025.00047 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2025.00048 betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00047 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2025.00048 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Verfahren SB.2025.00047 eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 7. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Verfahren SB.2025.00048 eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 9. Mitteilung an: e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). |