{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00047_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225564&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c8f21c09fc63273e909ea551e7f22f7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  SB.2025.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  SB.2025.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  SB.2025.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2022 | \"Umgekehrte Sperrfristverletzung\": Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG? [Der Pflichtige liess sich zur Aufnahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit als Arzt sein Pensionskassenguthaben (rund Fr. 215'000.-) auszahlen. Zwei Jahre sp\u00e4ter leistete er einen freiwilligen Einkaufsbeitrag von Fr. 230'000.-. Das beschwerdef\u00fchrende kantonale Steueramt vertritt die Auffassung, Art. 79b Abs. 3 BVG erfasse auch Sachverhalte, in welchen nach einem Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ein Einkauf erfolgt sei (sog. umgekehrte Sperrfristverletzung).] Gem\u00e4ss \u00a7 31 Abs. 1 lit. d StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden von den Eink\u00fcnften die gem\u00e4ss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Pr\u00e4mien und Beitr\u00e4ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abgezogen. Eink\u00e4ufe in die 2. S\u00e4ule dienen der versicherten Person zur Schliessung einer Beitragsl\u00fccke in ihrer Vorsorge. Ein Einkauf kann aber auch aus Gr\u00fcnden der Steueroptimierung erfolgen. Um steuerlichen Missbr\u00e4uchen vorzubeugen, wurde Art. 79b Abs. 3 BVG eingef\u00fchrt. Gem\u00e4ss Satz 1 dieser Bestimmung d\u00fcrfen nach einem Einkauf in die 2. S\u00e4ule die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der n\u00e4chsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zur\u00fcckgezogen werden. Einem solchen Kapitalbezug wird die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit abgesprochen. Bereits vor Inkrafttreten von Art. 79b Abs. 3 BVG hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit jeher den Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG nicht zugelassen, wenn eine Steuerumgehung vorlag (E. 3.1 und 3.2). Nach der Auffassung des kantonalen Steueramts kann es f\u00fcr die Anwendung von Art. 79b Abs. 3 BVG keine Rolle spielen, ob der Kapitalbezug oder der Einkauf zuerst erfolgt sei, um die verobjektivierte Sperrfrist anzuwenden (E. 4.1). Auslegung von Art. 79b Abs. 3 BVG anhand der etablierten Auslegungskriterien: Dem klaren Wortlaut l\u00e4sst sich eine klare Abfolge des rechtlich verp\u00f6nten Vorgehens entnehmen: DerEinkauf in die 2. S\u00e4ule geht dem Kapitalbezug voraus. Im Einklang mit der herrschenden Lehre verbietet es sich, die \"umgekehrte Sperrfristverletzung\" \u00fcber den klaren Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG hinaus anzuwenden (E. 4.2.2). Der von der Norm beabsichtigte Effekt, eine rechtsmissbr\u00e4uchlich erzielte Steuerersparnis zu verhindern, kann bei der \"umgekehrten Sperrfristverletzung\" auch im Rahmen der Pr\u00fcfung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, Rechnung getragen werden (E. 4.2.3). Ferner ist die systematische Einordnung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zu beachten: So regelt Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG ausdr\u00fccklich den Fall eines Einkaufs nach Vorbezug: Wurden Vorbez\u00fcge f\u00fcr die Wohneigentumsf\u00f6rderung get\u00e4tigt, so d\u00fcrfen freiwillige Eink\u00e4ufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbez\u00fcge zur\u00fcckbezahlt sind. Aus Satz 2 geht e contrario hervor, dass \u2013 mit der Ausnahme von WEF-Vorbez\u00fcgen \u2013 Eink\u00e4ufe nach Vorbezug nicht vom Regelungsgegenstand von Art. 79b Abs. 3 BVG erfasst sind. Das bedeutet indes nicht, dass in kurzer Abfolge get\u00e4tigte Eink\u00e4ufe nach Vorbezug nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nnten. Vielmehr ist ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVG weiterhin das Vorliegen einer Steuerumgehung zu pr\u00fcfen (E. 4.2.4). Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine Steuerumgehung vor (E. 4.3). Abweisung der Beschwerden des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:44", "Checksum": "7579214d19ee0d430e0038056ded9584"}