{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00051_2025-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225474&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e662089700410fc27b1c7ad5c4158a9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2025  SB.2025.00051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2025  SB.2025.00051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2025  SB.2025.00051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2017-2019 | [Umstritten ist, ob das in der Landwirtschaftszone gelegene Gut als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen oder aber als Privatverm\u00f6gen der Pflichtigen einzustufen ist. Das Vorliegen von Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen setzt grunds\u00e4tzlich eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit voraus. Zu pr\u00fcfen ist, ob die Verpachtung des Guts eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit darstellt.] Als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen gelten alle Verm\u00f6genswerte, die ganz oder vorwiegend der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit dienen (E. 2.2.1). Von selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist auszugehen, wenn eine nat\u00fcrliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gew\u00e4hlten Arbeitsorganisation, dauernd oder vor\u00fcbergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (E. 2.2.2 ff.). Die Verpachtung von Liegenschaften stellt in der Regel keine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit dar (E. 3.2.4 ff.). Verpachtetes Verm\u00f6gen geh\u00f6rt somit grunds\u00e4tzlich zum Privatverm\u00f6gen (E. 3.2.4.3).   Art. 18a Abs. 2 DGB bzw. \u00a7 18a Abs. 1 StG, wonach die Verpachtung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als \u00dcberf\u00fchrung in das Privatverm\u00f6gen gilt (E. 3.3.1), ist vorliegend nicht anwendbar, da die Pflichtigen den Landwirtschaftsbetrieb zuvor nicht selbst gef\u00fchrt haben (E. 3.3.2). Da die Pflichtigen keiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen und das Gut in der Landwirtschaftszone Privatverm\u00f6gen der Pflichtigen darstellt, sind die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Aufrechnungen der jeweiligen Abschreibungen gerechtfertigt (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:04", "Checksum": "0d4da69e2739c49a301fcc8c73fbedc7"}