{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00064_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225703&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b9687bb8240d56e3571dac670c99299d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:31", "Num": [" SB.2025.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2020 (2. Rechtsgang) | Nichtigkeit eines Steuerverfahrens ohne Einbezug der gemeinsam mit dem Pflichtigen eingesch\u00e4tzten Ehefrau. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation: Die Ehefrau des Pflichtigen erscheint ebenfalls formell beschwert und beschwerdelegitimiert, auch wenn sie nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm bzw. teilnehmen konnte und urspr\u00fcnglich auch keinen Anlass f\u00fcr eine Teilnahme hatte (E. 2). Anfechtungsvoraussetzungen bei einem R\u00fcckweisungsentscheid (E. 3). Nichtigkeit: Fehlerhafte Verwaltungsakte (Entscheide) sind praxisgem\u00e4ss bloss anfechtbar und (nur) nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gef\u00e4hrdet wird. Nennt eine Steuereinsch\u00e4tzung nicht alle Steuerpflichtigen, namentlich wenn Ehegatten f\u00e4lschlicherweise getrennt besteuert wurden, ist dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren nicht heilbar und eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung der Parteibezeichnungen nicht m\u00f6glich (E. 4.1 f.). Das Steuerrekursgericht hat zwar mangels Einbezugs der Ehefrau die Nichtigkeit des Einsch\u00e4tzungsentscheids festgestellt, jedoch sodann im Widerspruch zu dieser Feststellung und trotz fehlendem Anfechtungsobjekt eine eigene Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Damit leidet auch der steuerrekursgerichtliche Entscheid an einem nichtigkeitsbegr\u00fcndenden Verfahrensmangel und ist die Sache zur Wiederholung des Einsch\u00e4tzungsverfahrens unter Einbezug der Ehefrau des Pflichtigen an das kantonale Steueramt zur\u00fcckzuweisen, wobei dem kantonalen Steueramt keinerlei materielle Vorgaben f\u00fcr seinen Neuentscheid zu machen sind (E. 4.3). Das Veranlagungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer ist nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlich. Inwieweit sich im Einsch\u00e4tzungsverfahren eine weitere Koordination mit dem bundessteuerlichen Verfahren aufdr\u00e4ngt, hat sodann vorab das kantonale Steueramt als untereEinsch\u00e4tzungsbeh\u00f6rde zu beurteilen (E. 4.4).\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kostenfolgen und Verzicht auf eine Kostenauflage gegen\u00fcber der Vorinstanz (E. 5).\rZusprechung einer angemessenen Parteientsch\u00e4digung unter Ber\u00fccksichtigung des eingeschr\u00e4nkten Verfahrensgegenstands (E. 6).\rGutheissung und Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangenen Entscheide."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:31", "Checksum": "c77da5a331aa0da079eda280742143c4"}