{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00070_2026-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225787&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "467db33f54bb6dd98c325e25ddfddb2a"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:32", "Num": [" SB.2025.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2026  SB.2025.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2026  SB.2025.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2026  SB.2025.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2019 und 1.1.-31.12.2020 | [Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend eine Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen, im Rahmen derer der geltend gemachte gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Aufwand f\u00fcr Drittdienstleistungen mangels rechtsgen\u00fcglichen Nachweises gek\u00fcrzt wurde.]  Ermessensveranlagungen bzw. -einsch\u00e4tzungen k\u00f6nnen nach \u00a7 140 Abs. 2 Satz 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 2.3.3). Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, die Auflagen des kantonalen Steueramts nicht vollumf\u00e4nglich beantwortet zu haben. Sie kam ihrer Mitwirkungspflicht folglich nicht im von ihr verlangten Umfang nach (E. 3.4.1). Die Pflichtige bringt nichts vor, was die Ermessenseinsch\u00e4tzung des kantonalen Steueramts als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Zum einen gelang bzw. gelingt es ihr nicht, den wirklichen Sachverhalt darzutun und zu beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden k\u00f6nnten. Unbestrittenermassen reichte sie die von ihr eingeforderten Informationen und Unterlagen nicht nach, weshalb die Ungewissheit hinsichtlich des tats\u00e4chlich entstandenen Aufwands nach wie vor besteht. Zum anderen hat sie auch den Nachweis nicht erbracht, dass die getroffene Sch\u00e4tzung offensichtlich zu hoch ausgefallen w\u00e4re (E. 3.4.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:32", "Checksum": "9810dc60ae9a5bd67dbedeab789d1ccc"}