{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00079_2025-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225321&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4f1878f20f0a61c213bf36e332e00ef"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00079"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2025  SB.2025.00079"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2025  SB.2025.00079"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2025  SB.2025.00079"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2023 | [Die Vertreterin des Pflichtigen hat innert der ihr angesetzten Nachfrist die Originalunterschrift auf den vereinigten Beschwerden geleistet, diese aber auch inhaltlich ver\u00e4ndert.] Um dem Verbot des \u00fcberspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) Nachachtung zu verschaffen, ist einem Beschwerdef\u00fchrer, der eine Beschwerde ohne Originalunterschrift eingereicht hat, in Anwendung von \u00a7 2 StV in Verbindung mit \u00a7 147 Abs. 4 Satz 2 und \u00a7 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten w\u00fcrde (E. 1.2). Die Nachbesserungsfrist zur Leistung einer Originalunterschrift darf einzig zur Erg\u00e4nzung der Unterschrift genutzt werden, nicht aber f\u00fcr inhaltliche bzw. die Begr\u00fcndung betreffende Verbesserungen der Eingabe. Die innert der Nachfrist verbesserte Eingabe, welche die Originalunterschrift tr\u00e4gt, ist insoweit aus dem Recht zu weisen, als sie die urspr\u00fcngliche Beschwerdeschrift erg\u00e4nzt und von ihr abweicht. Im \u00dcbrigen ist auf die rechtsg\u00fcltig unterzeichnete Eingabe einzutreten (E. 1.3). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch die Vorinstanz: Das Steuerrekursgericht hat sich mit s\u00e4mtlichen Punkten der Rekursschrift befasst (E. 3). Soweit sich die Beschwerden darauf beschr\u00e4nken, lediglich die bereits in der Rekursschrift aufgef\u00fchrten Punkte zu rezitieren, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen hierzu zu befassen, ist auf die Beschwerden nicht weiter einzugehen (E. 3.4). Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vor Steuerrekursgericht eingereichte Steuererkl\u00e4rung ist unbeachtlich (E. 3.5). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:30", "Checksum": "cd64cee09e0d0908bc4fe5e3b1c3fe32"}