{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00085_2026-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225846&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a94630ffe547a5685204b85468e82ecd"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:54", "Num": [" SB.2025.00085"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00085"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00085"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00085"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [Der Pflichtige war zu Beginn der Steuerperiode 2019 zu 50 % Eigent\u00fcmer von Aktien einer Gesellschaft. Das Steuerrekursgericht qualifizierte den durch den Pflichtigen mit der Ver\u00e4usserung der besagten Aktien erzielten Betrag als steuerfreien Kapitalgewinn. Das kantonale Steueramt ist der Ansicht, dass bei dem Verkaufserl\u00f6s zumindest teilweise von steuerbarem Einkommen auszugehen sei.] Das kantonale Steueramt hat kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Feststellung der H\u00f6he des Kapitalgewinns (E. 1.2.1). Jedoch ergibt sich aus der Begr\u00fcndung der Beschwerde, dass das Anliegen des kantonalen Steueramts darin besteht, das steuerbare Einkommen der Pflichtigen, wie es die Vorinstanz festgesetzt hat, um den auf die R\u00fcckerstattungsschuld des Pflichtigen entfallenden Betrag zu erh\u00f6hen (E. 1.2.3). Nach der Reinverm\u00f6genszugangstheorie erfasst die Einkommenssteuer den Reinverm\u00f6genszugang (E. 3.1). Art. 16 Abs. 3 DBG und \u00a7 16 Abs. 3 StG statuieren als Ausnahme von der Reinverm\u00f6genszugangstheorie, dass Gewinne aus der Ver\u00e4usserung von Privatverm\u00f6gen einkommenssteuerfrei sind (Kapitalgewinne; E. 3.2). Der angefochtene Entscheid \u00fcberzeugt nicht uneingeschr\u00e4nkt (E. 4.1). Statt auf der Grundlage hypothetischer Marktkonditionen h\u00e4tte die Vorinstanz die Frage, inwieweit der Erl\u00f6s und die R\u00fcckerstattungsschuld mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zusammenhingen und daraus Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit generiert wurde, aufgrund der Konditionen, welche die Parteien effektiv miteinander vereinbart haben, beurteilen sollen (E. 4.2). Die Forderungen des Pflichtigen gegen die K\u00e4uferin weisen isoliert betrachtet keinen Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auf. Sie hingen jedoch zusammen mit der R\u00fcckerstattungsforderung der K\u00e4uferin, deren Regelung ausdr\u00fccklich auf den Gesamtkaufpreis Bezug nahm und die ihrerseits wiederum in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis stand, weil sie sich nur im Fall der K\u00fcndigung desselben bis 31. Dezember 2021 realisiert h\u00e4tte. Diese vertraglicheGestaltung erinnert stark an Earnout-Klauseln (E. 4.3 f.). Es steht im Einklang mit der Reinverm\u00f6genszugangstheorie, wenn die vorliegende Gestaltung im Ergebnis gleichbehandelt wird wie ein Aktienverkauf mit aufgeschobenen Earnout-Zahlungen (E. 4.5).\rDie R\u00fcckerstattungsschuld des Pflichtigen hing in H\u00f6he und Bestand von Fristen ab, die mit Ablauf des 31. Dezembers 2019, des 31. Dezembers 2020 und des 31. Dezembers 2021 endeten. Auch wenn im Lauf der Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils zunehmend unwahrscheinlicher wurde, dass die aufschiebende Bedingung vor Jahresende eintreten w\u00fcrde, stand der Verm\u00f6genszugang aus der Reduktion der R\u00fcckerstattungsschuld doch erst am Jahresende respektive eine juristische Sekunde danach mit hinreichender Sicherheit fest. Steuerbares Einkommen konnte daraus mithin erstmals im Kalenderjahr 2020 anfallen. Eine Besteuerung in der hier streitbetroffenen Steuerperiode 2019 scheidet aus Periodizit\u00e4tsgr\u00fcnden aus (E. 5.2). \r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:54", "Checksum": "6fd4dcd65808d131020e44af9e7e06f3"}