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Geschäftsnummer: SB.2025.00090  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.07.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2026 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2019


[In der vorliegenden Angelegenheit beruhen die Steuerfaktoren teilweise auf Teilermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen. Diesbezüglich strittig sind der Eigenmietwert für die Liegenschaft der Pflichtigen und die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Weiter strittig ist die Berechnung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft der Pflichtigen. In formeller Hinsicht machen sie eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.] Sind die Pflichtigen mit der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Handhabung des materiellen Rechts (E. 2). Gegen eine Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung kann nur geltend gemacht werden, sie sei offensichtlich unrichtig oder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen (E. 3). Weder in Bezug auf den Eigenmietwert (E. 4) noch in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (E. 5) gelingt es den Pflichtigen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung durch das kantonale Steueramt nachzuweisen (E. 4.2.3 und E. 5.2.3). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (E. 6.1). Bei der Liegenschaft der Pflichtigen handelt es sich um ein Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus mit mehreren Wohnungen und einer Werkstatt. Um den Ertragswert der Liegenschaft zu ermitteln, wird der Ertrag der Liegenschaft mit 7,05 % kapitalisiert (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTRAGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
EIGENMIETWERT
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
ERMESSENSVERANLAGUNG
LAIENBESCHWERDE
LIEGENSCHAFTENERTRAG
OFFENSICHTLICH UNRICHTIG
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERLUST
VERMÖGENSSTEUERWERT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 21 Abs. I lit. b DBG
Art. 27 Abs. I DBG
Art. 123 DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. II DBG
§ 21 Abs. I lit. b StG
§ 27 Abs. I StG
§ 39 Abs. I StG
§ 132 Abs. I StG
§ 140 Abs. II StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 28 Abs. I VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2025.00090
SB.2025.00091

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie

direkte Bundessteuer 2019,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B (nachfolgend: der bzw. die Pflichtige; zusammen die Pflichtigen) deklarierten in der Steuererklärung 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. … Die Spalte betreffend die direkte Bundessteuer haben sie nicht ausgefüllt. Die Steuererklärung wurde lediglich vom Pflichtigen unterzeichnet.

Mit Auflage vom 21. Januar 2022 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 nahmen die Pflichtigen zur Auflage Stellung und reichten diverse Unterlagen ein. Ein weiteres Schreiben mit diversen Beilagen versandten die Pflichtigen am 6. März 2022. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 6. März 2022 lud das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit Schreiben vom 29. März 2022 zu einer auf den 13. April 2022 anberaumten Besprechung ein. Am 31. März 2022 stellte der Pflichtige gegenüber dem kantonalen Steueramt fest, er habe nie eine mündliche Besprechung verlangt. Gleichentags reichte der Pflichtige eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat ein, wobei er diese nach einer Kontaktaufnahme seitens des kantonalen Steueramts am 22. April 2022 zurückzog.

Mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 19. April 2022 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 ein bzw. veranlagte sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … für die direkte Bundessteuer 2019.

Am 22. April 2022 reichte der Pflichtige beim kantonalen Steueramt weitere Unterlagen ein.

B. Gegen den Einschätzungsentscheid bzw. die Veranlagungsverfügung erhob der Pflichtige Einsprache. In der Folge wandte sich der Pflichtige am 11. Mai 2022, am 31. Mai 2022, am 15. Juni 2022, am 15. Juli 2022 und am 2. August 2022 mit verschiedenen Schreiben und Unterlagen an das kantonale Steueramt bzw. an das Steueramt der Gemeinde C.

Mit Auflage vom 15. September 2022 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtigen auf, verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Fragen zu beantworten. In der Folge erhob der Pflichtige am 17. September 2022 eine Aufsichtsbeschwerde gegen das kantonale Steueramt, welche am 19. Dezember 2022 von der Finanzdirektion abgewiesen wurde.

Der Pflichtige stellte sich am 10. Oktober 2022 und am 18. Oktober 2022 auf den Standpunkt, er habe die Auflage bereits mehrfach beantwortet. Am 4. Januar 2023 beantwortete der Pflichtige die Auflage teilweise.

Am 30. März 2023 wurden die Pflichtigen zur Erfüllung der Auflage vom 15. September 2022 gemahnt. Am 4. Mai 2023 und am 8. Mai 2023 reichte der Pflichtige diverse Unterlagen beim kantonalen Steueramt ein.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut. Es schätzte die Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein bzw. veranlagte sie für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

II.  

Dagegen erhoben die Pflichtigen am 17. Juli 2023 (Poststempel: 11. August 2023) Rekurs und Beschwerde beim Steuerrekursgericht. Der Einzelrichter am Steuerrekursgericht wies den Rekurs und die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2025 ab, soweit er darauf eintrat. Der Entscheid wurde am 1. Juli 2025 versandt.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2025 (Poststempel: 30. Juli 2025) gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen. Mit der Beschwerde reichten die Pflichtigen diverse Beilagen ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00090 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) und SB.2025.00091 (direkte Bundessteuer 2019). Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel.

Das Steuerrekursgericht verzichtete am 12. August 2025 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2025 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde.

C. Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2026 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss, wobei als Antrag ein ziffernmässig bestimmtes oder zumindest bestimmbares Veranlagungsbegehren gilt, wobei ersichtlich sein muss, mit welchen Steuerfaktoren die steuerpflichtige Person eingeschätzt werden will bzw. inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll. Es setzte den Pflichtigen eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um im Sinn der Erwägungen eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder allenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am 12. Februar 2026 (Poststempel: 19. Februar 2026) reichten die Pflichtigen eine verbesserte Beschwerdeschrift samt Beilagen ein. Sie beantragten, sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen bzw. für die direkte Bundessteuer 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Zum Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da der Streitwert in der vorliegenden Angelegenheit Fr. 20'000.- nicht übersteigt (§ 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG).

1.3  

1.3.1 Eine Steuerbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Als Antrag gilt dabei ein ziffernmässig bestimmtes oder zumindest ziffernmässig bestimmbares Einschätzungs- bzw. Veranlagungsbegehren (Steuerfaktoren, Steuertarif). Es muss betragsmässig ersichtlich sein, mit welchem steuerbaren Einkommen die steuerpflichtige Person eingeschätzt und veranlagt werden will bzw. inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abgeändert werden soll. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laienbeschwerden nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was beantragt wird. An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Dennoch darf auch von Laien verlangt werden, dass sie die Beschwerde wenigstens kurz begründen, sodass klar wird, was am angefochtenen Entscheid bemängelt wird. Allgemeine Bestreitungen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik genügen selbst bei einer gegenüber Laienbeschwerden grosszügigen Betrachtungsweise nicht (zum Ganzen siehe Silvia Hunziker/Corina Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 40 f. mit Hinweisen).

1.3.2 Mit Blick auf die verbesserte Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2026 liegt in der vorliegenden Angelegenheit nunmehr ein Rechtsbegehren, das dem Antragserfordernis genügt, vor. In Bezug auf die Begründungserfordernis ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat sich sehr detailliert und äusserst ausführlich mit den Einwänden der Pflichtigen auseinandergesetzt. Mit diesen einlässlich begründeten Ausführungen setzten sich die Pflichtigen kaum auseinander, und zwar weder in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 noch in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2026. Ihre Kritik richtet sich in erster Linie an das kantonale Steueramt. Über weite Strecken der Beschwerdeschrift beschränken sich die Pflichtigen darauf, bei der Vorinstanz Vorgebrachtes mehr oder weniger unverändert im gegenwärtigen Verfahren geltend zu machen. Zwar nehmen die Pflichtigen jeweils Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, begnügen sich jedoch grösstenteils damit, diesen mit einem pauschalen Verweis auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begegnen (vgl. E. 2 hiernach). Auch die verbesserte Beschwerdeschrift setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid kaum auseinander; insbesondere die seitenweisen abgedruckten Tabellen sind nicht verständlich. Aufgrund des Umstands, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt und mit grosszügiger Betrachtungsweise sinngemäss ersichtlich ist, was die Pflichtigen in materieller Hinsicht verfolgen, ist die Anforderung an die Begründung zumindest knapp erfüllt, weshalb auf die (vereinigten) Beschwerden einzutreten ist.

1.4  

1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot, wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG). Dieses Novenverbot gilt praxisgemäss auch in Steuersachen. Für das Verwaltungsgericht ist damit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht vor- bzw. nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. zum ganzen BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 149).

1.4.2 Die Pflichtigen reichten mit ihrer Beschwerdeschrift sowie mit der verbesserten Beschwerdeschrift diverse Beweismittel ein. Bei einem Teil davon handelt es sich um bereits in den vorinstanzlichen Akten liegende Belege. Soweit die Belege jedoch nicht bereits in den Akten liegen, handelt es sich dabei grösstenteils um Belege aus dem Jahr 2019. Diese neuen Belege hätten gemäss dem Novenrecht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorgelegt werden müssen. Die Pflichtigen erklären nicht, weshalb ihnen dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Demzufolge fallen die mit der Beschwerdeschrift bzw. mit der verbesserten Beschwerdeschrift eingereichten neuen Beweismittel unter das Novenverbot. Sie sind im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen.

1.5 In Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren waren nebst den formellen Rügen in materieller Hinsicht die Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E, die Höhe des Verlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen sowie die Berechnung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E strittig. Diese Punkte sind auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittig, weshalb sie hiernach auch materiell zu beurteilen sind (E. 2 ff.). Vor dem Steuerrekursgericht war zudem noch die Höhe des Fahrkostenabzugs für den Arbeitsweg der Pflichtigen strittig. Diesbezüglich liess das kantonale Steueramt einen Abzug von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2019) bzw. einen Abzug von Fr. … (direkte Bundessteuer 2019) zu, was vom Steuerrekursgericht bestätigt wurde. Mit Blick auf die Beschwerdeschrift wird die Höhe des Fahrzeugkostenabzugs nicht mehr kritisiert, weshalb diese nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst ist.

2.  

2.1 Zunächst ist auf eine formelle Rüge der Pflichtigen einzugehen. Diese machen an unzähligen Stellen in der Beschwerdeschrift geltend, das kantonale Steueramt und das Steuerrekursgericht hätten das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf ihre jeweils eingebrachten Argumente nicht eingegangen seien.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; BGE 146 II 335 E. 5.1, je mit Hinweisen).

2.3 Entgegen der Kritik der Pflichtigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorliegend nicht ersichtlich. Sowohl das kantonale Steueramt als auch das Steuerrekursgericht haben sich mit den für den Entscheid wesentlichen Vorbringen der Pflichtigen auseinandergesetzt. Die Vorinstanzen haben sich sogar äusserst detailliert und sehr ausführlich mit den von den Pflichtigen behaupteten Rechtsverletzungen auseinandergesetzt. Die Begründungen der jeweils angefochtenen Entscheide sind ausreichend, sodass es den Pflichtigen auch ohne Weiteres möglich war, die jeweiligen Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen strapazieren die Pflichtigen den Begriff des rechtlichen Gehörs über Gebühr. Sind sie mit der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Handhabung des materiellen Rechts. Dagegen kommen die Pflichtigen – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – aber nicht an.

3.  

Da in der vorliegenden Angelegenheit die Erhöhung der Steuerfaktoren teilweise auf Teilermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen beruhen, ist vorweg das Nachfolgende festzuhalten.

3.1 Das Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Untersuchungsmaxime (§ 132 Abs. 1 StG; Art. 123 DBG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Sie tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. §§ 133 ff. StG; Art. 124 ff. DBG; BGE 148 II 284 E. 3.1.1). Im Rahmen der Beurteilung, ob eine steuerrelevante Tatsache gegeben ist respektive ob sie fehlt, kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als Indiz gewertet werden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr, 11. März 2026, 9C_261/2025, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. auch VGr, 15. Juli 2026, SB.2025.00012, SB.2025.00013, E. 2.2).

3.2 Wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, aber im Quantitativen keine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren), muss die Veranlagungsbehörde die betreffenden Steuerfaktoren schätzungsweise bestimmen, mithin eine teilweise Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung vornehmen (vgl. BGr, 5. November 2025, 9C_353/2025, E. 4.3). Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren eine Rückkehr in das ordentliche Verfahren erreichen, wenn sie mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von Beweismitteln die Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht. Im Übrigen kann sie gegen die Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung nur noch geltend machen, diese sei offensichtlich unrichtig (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG) oder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung seien nicht erfüllt gewesen (BGE 151 II 120 E. 6.2 mit Hinweis; vgl. auch VGr, 15. Juli 2026, SB.2025.00012, SB.2025.00013, E. 2.3).

4.  

Strittig ist der von den Pflichtigen zu versteuernde Eigenmietwert für ihre Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E. Die Pflichtigen verfechten einen Eigenmietwert von Fr. … Das kantonale Steueramt schätzte den Eigenmietwert im Einspracheentscheid auf Fr. …

4.1 Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar.

4.2  

4.2.1 Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtigen im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren mittels Auflage vom 21. Januar 2021 und Mahnung vom 9. März 2022 auf, die Nutzung ihrer Liegenschaft detailliert offenzulegen und Angaben zur Eigenmietwertberechnung zu machen. Mangels vollständiger Erfüllung der gemahnten Auflage nahm das kantonale Steueramt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor und schätzte den Eigenmietwert und die Mieteinnahmen auf Fr. … Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen ergänzende Unterlagen ein. Diese erwiesen sich jedoch weiterhin als unvollständig. Infolgedessen forderte das kantonale Steueramt mit Auflage vom 15. September 2022 bzw. mit deren Mahnung vom 30. März 2023 wiederum Unterlagen zum Eigenmietwert und dessen Berechnung ein. Da die nachgereichten Unterlagen unvollständig waren, schätzte das kantonale Steueramt den Eigenmietwert der von den Pflichtigen bewohnten Wohnung auf Fr. …

4.2.2 Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die Pflichtigen im Rahmen ihrer Rechtsmittel angeben würden, dass sie im Jahr 2021 eine Bruttogeschossfläche von 86 m2 (gerundet) und im Jahr 2022 eine solche von 81 m2 (gerundet) beansprucht hätten. Aus den aktenkundigen Grundrissplänen gehe nicht hervor, welche Räume von den Pflichtigen privat bzw. im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen und welche vom Mieter F, dem Sohn der Pflichtigen, genutzt wird. Es liege lediglich eine Sachdarstellung vor, welche Räume der Mutter des Pflichtigen aufgrund des Wohnrechts zur Verfügung stehe. Für die strittige Steuerperiode 2019 bleibe weiterhin im Dunkeln, welche Räume und Wohnfläche sich die Pflichtigen zur Verfügung halten würden, womit sie ihre Mitwirkungshandlungen auch im vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht vollständig nachgeholt hätten. Obwohl die Mietpreise im Ortsteil E nicht mit denen in den am Zürichsee gelegenen Liegenschaften in C vergleichbar seien, scheine der ermessensweise geschätzte Mietpreis von Fr. … als sachlich begründet. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass es sich hierbei um eine pönale oder fiskalisch motivierte Schätzung handeln würde. Der von den Pflichtigen verfochtene Eigenmietwert von Fr. … pro Jahr würde sich nicht einmal für eine Einzimmerwohnung im Ortsteil E als sachgerecht erweisen. Zudem würden die Pflichtigen verkennen, dass der von ihnen geltend gemachte Eigenmietwert von 3,5 % des Zeitbauwerts nicht zu dem von ihnen gewünschten Ergebnis führen würde.

4.2.3 Vor dem Verwaltungsgericht bringen die Pflichtigen, soweit es sich nicht nur um pauschale und appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Entscheidungen handelt, in Bezug auf den Eigenmietwert die gleichen Argumente wie bereits vor dem Steuerrekursgericht vor. Den Pflichtigen gelingt es auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung des Eigenmietwerts für den Wohnraum der Pflichtigen von Fr. … nachzuweisen. Im Licht dieser Ausgangslange kann auf die diesbezüglich schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 StG und § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Damit bleibt es, wie von der Vorinstanz festgehalten, bei den vom kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzten Eigenmietwert für den Wohnraum der Pflichtigen im Betrag von Fr. …

5.  

Strittig sind die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen. Er verficht einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das kantonale Steueramt schätzte im Einspracheentscheid nach pflichtgemässem Teilermessen die Aufwandpositionen "Handwerk aus" auf Fr. … und "Inventar Erfolgsrechnung" auf Fr. … Infolgedessen ergab sich ein Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen von Fr. … Der Pflichtige macht geltend, unter der Position "Handwerk aus" seien die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten aufgeführt. In der Position "Inventar Erfolgsrechnung" seien alle beweglichen Sachwerte aufgeführt, welche der Geschäftstätigkeit dienen würden.

5.1 Gemäss § 27 Abs. 1 StG und Art. 27 Abs. 1 DBG werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen.

5.2  

5.2.1 Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtigen im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren mittels Auflage vom 21. Januar 2021 und Mahnung vom 9. März 2022 auf, diverse Unterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen bzw. Fragen zu beantworten. Mangels vollständiger Erfüllung der gemahnten Auflage nahm das kantonale Steueramt eine Schätzung nach pflichtgemässem (Teil-)Ermessen vor. Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen ergänzende Unterlagen ein. Mit Auflage vom 15. September 2022 bzw. Mahnung vom 30. März 2023 forderte das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren Unterlagen ein bzw. die Beantwortung von Fragen zu den Aufwandpositionen "Handwerk aus" und "Inventar Erfolgsrechnung". Da sich die nachgereichten Unterlagen als unvollständig erwiesen, schätzte das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid nach pflichtgemässem Teilermessen die Aufwandpositionen "Handwerk aus" auf Fr. … und "Inventar Erfolgsrechnung" auf Fr. … Infolgedessen ergab sich ein Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Pflichtigen von Fr. …

5.2.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass mangels vollständiger Erfüllung der gemahnten Auflagen im Einspracheverfahren das kantonale Steueramt zu Recht eine Schätzung der Positionen "Handwerk aus" und "Inventar Erfolgsrechnung" vornahm. In Bezug auf die Position "Handwerk aus" würden nach wie vor Rechnungen fehlen und es seien verschiedene Aufwendungen nicht dokumentiert. Bei einer Vielzahl der als Geschäftsaufwand deklarierten Kosten bestünden erhebliche Zweifel an deren geschäftsmässiger Begründetheit. Identische Aufwendungen seien teilweise doppelt zum Abzug gebracht worden. In Bezug auf die Position "Inventar Erfolgsrechnung" würden verschiedene Tabellen existieren, die arithmetische Fehler aufweisen würden. Aufgrund dieser seien Aufwendungen teilweise doppelt in Abzug gebracht worden, was zu einer unzutreffenden Darstellung des geschäftsmässig begründeten Aufwandes führe. Insgesamt seien beide erwähnten Positionen weiterhin unbelegt, weshalb das kantonale Steueramt diese habe schätzen dürfen. Eine offensichtlich unrichtige Schätzung liege nicht vor.

5.2.3 Vor dem Verwaltungsgericht bringen die Pflichtigen, soweit es sich nicht nur um pauschale und appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Entscheidungen handelt, in Bezug auf den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit die gleichen Argumente wie bereits vor dem Steuerrekursgericht vor. Die Pflichtigen vermögen nicht substanziiert darzulegen, weshalb die Schätzungen falsch wären. Vielmehr verstricken sie sich in Widersprüchlichkeiten: Während sie vor dem Steuerrekursgericht einen Verlust von Fr. … geltend machten, soll dieser im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren neu Fr. … betragen. Eine schlüssige Erklärung hierfür bringen sie abermals nicht vor. Damit gelingt es ihnen auch vorliegend nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung der besagten Positionen "Handwerk aus" und "Inventar Erfolgsrechnung" nachzuweisen. Im Licht dieser Ausgangslange kann auf die diesbezüglich schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 StG und § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Damit bleibt es, wie von der Vorinstanz festgehalten, bei dem vom kantonalen Steueramt festgesetzten Erfolg aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen von Fr. …

6.  

Des Weiteren ist die Berechnung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaft D-Strasse 01 in E strittig. In diesem Zusammenhang stellen sie sich u. a. auf den Standpunkt, die gesamte Liegenschaft befinde sich im Geschäftsvermögen.

6.1 Den Pflichtigen kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Entgegen der Auffassung der Pflichtigen spielt es für die Bewertung von unbeweglichem Vermögen keine Rolle, ob ein Vermögensobjekt zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen gehört (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 39 N. 43). Auch die von den Pflichtigen abermals ins Feld geführte Präponderanzmethode ist für die Festlegung des Vermögenssteuerwerts nicht massgebend. Auch nicht anwendbar ist vorliegend die Weisung der Finanzdirektion betreffend die Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften für die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 20. September 2005 (ZStB 501.1), da diese Weisung ausschliesslich bei der Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung gelangt.

6.2 Wie die Vorinstanzen richtig festgehalten haben, ist bei der Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E von einem Mehrfamilien- bzw. Geschäftshaus mit mehreren Wohnungen und einer Werkstatt auszugehen. Um den Ertragswert der betreffenden Liegenschaft zu ermitteln, hat das kantonale Steueramt den Ertrag der Liegenschaft mit 7,05 % kapitalisiert (gemäss Ziff. 36 ff. der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 12. August 2009 [Weisung 2009]). Die Mieteinnahmen der Liegenschaft (Fr. …) setzten sich zusammen aus dem geschätzten Eigenmietwert der Pflichtigen (Fr. … [vgl. E. 4.2.3 hiervor]), dem Eigenmietwert von G (Fr. …), der Mutter des Pflichtigen, welche ein Wohnrecht besitzt (vgl. hierzu Richner et al., § 38 N. 9), und dem Mietzins von F (Fr. … x 12 = Fr. …). Werden die Mieteinnahme mit 7,05 % kapitalisiert, ergibt das einen Vermögenssteuerwert von Fr. … bzw. gerundet Fr. … Die Pflichtigen vermögen nicht darzulegen, inwiefern der so berechnete Vermögenssteuerwert der Liegenschaft D-Strasse 01 in E rechtsfehlerhaft wäre.

7.  

7.1 Die Pflichtigen machen mehrfach geltend, es würden Positionen korrigiert, die in den vergangenen Steuerperioden akzeptiert worden seien. Sie kritisieren unter diesem Aspekt insbesondere die Höhe des Eigenmietwerts, des Vermögenssteuerwerts betreffend die Liegenschaft an der D-Strasse 01 in E und den korrigierten Erfolg der selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen (inkl. Betriebsvermögen). Sie erachten diese Korrekturen aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Steuerperiode 2018 als nicht rechtmässig.

7.2 Den Pflichtigen kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich für jede Steuerperiode neu zu beurteilen und ist die Steuerbehörde insoweit nicht an rechtskräftige Veranlagungen zu früheren Perioden gebunden (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.2; BGE 147 II 155 E. 10.5.1; BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für spätere Steuerperioden gleich behandelt zu werden wie für frühere, bereits rechtskräftig veranlagte Steuerperioden (vgl. VGr, 15. Juli 2026, SB.2026.00022, SB.2026.00023, E. 2.2.4).

8.  

Die vereinigten Beschwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.

9.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Umtriebsentschädigung haben sie nicht verlangt. Mangels Obsiegens stünde ihnen eine solche auch nicht zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde SB.2025.00090 (Staats- und Gemeindesteuern 2019) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2025.00091 (direkte Bundessteuer 2019) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00090 wird festgesetzt auf
Fr.  500.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.   87.50      Zustellkosten,
Fr. 587.50      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00091 wird festgesetzt auf
Fr.  500.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.   52.50      Zustellkosten,
Fr. 552.50      Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.

6.    Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde C;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).