{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00090_2026-07-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226088&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1425e780005c175f590fc21226c94be4"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:09", "Num": [" SB.2025.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.07.2026  SB.2025.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.07.2026  SB.2025.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.07.2026  SB.2025.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2019 | [In der vorliegenden Angelegenheit beruhen die Steuerfaktoren teilweise auf Teilermessenseinsch\u00e4tzungen bzw. -veranlagungen. Diesbez\u00fcglich strittig sind der Eigenmietwert f\u00fcr die Liegenschaft der Pflichtigen und die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit des Pflichtigen. Weiter strittig ist die Berechnung des Verm\u00f6genssteuerwerts der Liegenschaft der Pflichtigen. In formeller Hinsicht machen sie eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs geltend.] Sind die Pflichtigen mit der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht einverstanden, so beschl\u00e4gt dies nicht das rechtliche Geh\u00f6r, sondern die vorinstanzliche Handhabung des materiellen Rechts (E. 2). Gegen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung kann nur geltend gemacht werden, sie sei offensichtlich unrichtig oder die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensveranlagung seien nicht erf\u00fcllt gewesen (E. 3). Weder in Bezug auf den Eigenmietwert (E. 4) noch in Bezug auf die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 5) gelingt es den Pflichtigen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Sch\u00e4tzung durch das kantonale Steueramt nachzuweisen (E. 4.2.3 und E. 5.2.3). Das Verm\u00f6gen wird zum Verkehrswert bewertet (E. 6.1). Bei der Liegenschaft der Pflichtigen handelt es sich um ein Mehrfamilien- bzw. Gesch\u00e4ftshaus mit mehreren Wohnungen und einer Werkstatt. Um den Ertragswert der Liegenschaft zu ermitteln, wird der Ertrag der Liegenschaft mit 7,05 % kapitalisiert (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:09", "Checksum": "1409b1028d9909e4f0c8c914411dbfcb"}