{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00092_2025-10-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225351&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "771a01028a2274c25032a900168583ef"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.10.2025  SB.2025.00092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommunale Steuerhoheit (1.1.2011-31.12.2020)\rWiederaufnahme SB.2023.00087 | Wiederaufnahme im Kostenpunkt nach teilweiser Gutheissung der Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht. Strittig war die kommunale Steuerhoheit. Gem\u00e4ss Bundesgericht ist f\u00fcr die Streitwertberechnung im Zusammenhang mit der Beschwerde der steuerpflichtigen Gesellschaft (SB.2023.00088) nicht auf die gesamte Steuerbelastung in der Gemeinde X abzustellen, sondern lediglich auf die Mehrsteuer, welche sich aufgrund der (bestrittenen) prim\u00e4ren Steuerpflicht in der Gemeinde X ergebe (E. 2). Vor Verwaltungsgericht waren drei verschiedene Beschwerden zu beurteilen, jene der Gemeinde Y, jene der Gemeinde X und jene der Pflichtigen. Die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen wurden vor Verwaltungsgericht f\u00fcr die drei Verfahren je separat festgelegt. Die separate Regelung basiert auf dem Verst\u00e4ndnis, dass die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen auch bei vereinigten Verfahren gleich zu regeln sind, wie wenn das Verwaltungsgericht die einzelnen Eingaben getrennt behandelt h\u00e4tte. Die Vereinigung hat lediglich zur Folge, dass die weiteren Verfahrensschritte f\u00fcr alle Beteiligten im Rahmen eines Verfahrens durchgef\u00fchrt werden und \u00fcber die vereinigten Eingaben in einem Rechtsprechungsakt gemeinsam entschieden wird. Die von einer Verfahrensvereinigung betroffenen Parteien werden dadurch aber nicht zu einfachen oder notwendigen Streitgenossen. Eine gemeinschaftliche Aufteilung von Kosten zwischen den Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren ist nicht zul\u00e4ssig (E. 3.1). Neu festzusetzen sind daher nur die Kosten des Verfahrens SB.2023.00088, welches von der Pflichtigen als Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrt wurde (E. 3.3). Die Streitwertberechnung f\u00fcr das Verfahren SB.2023.00087 erfolgte auf anderer Grundlage: Hier verlangte die Gemeinde X, dass ihr die kommunale Steuerhoheit \u00fcber die Pflichtige zuzusprechen sei. Dabei lag nicht nur die Differenz zwischen den Steuerbetr\u00e4gen aufgrund der unterschiedlichen Gemeindesteuerf\u00fcsse im Streit, sondern die Differenzder gesamten geschuldeten Gemeindesteuer. Die H\u00f6he der Gerichtsgeb\u00fchr f\u00fcr das Verfahren SB.2023.00087 bleibt daher unver\u00e4ndert (E. 3.4). Neufestsetzung der Gerichtskosten f\u00fcr das Verfahren SB.2023.00088."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:47", "Checksum": "1855570038ff18af813464363543bae4"}