{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00095_2026-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225589&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7b2ae59636f702f6fd123c8fc5c1272"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" SB.2025.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | M\u00e4klerprovisionen, welche dem Immobilienfonds zugunsten der Fondsleitung belastet wurden, qualifizieren nicht als Aufwendungen im Sinn von \u00a7 221 Abs. 1 lit. c StG. Der Grundst\u00fcckgewinn ist der Betrag, um welchen der Erl\u00f6s die Anlagekosten \u00fcbersteigt (\u00a7 219 Abs. 1 StG). Teil der Anlagekosten sind die Aufwendungen, wozu gem\u00e4ss \u00a7 221 Abs. 1 lit. c StG auch die \u00fcblichen M\u00e4klerprovisionen und Insertionskosten f\u00fcr Erwerb und Ver\u00e4usserung geh\u00f6ren. Unter M\u00e4klerprovision ist der M\u00e4klerlohn im Sinn von Art. 413 OR zu verstehen. Die Anrechnung einer solchen beim Grundst\u00fcckgewinn setzt u.a. den Abschluss eines M\u00e4klervertrags gem\u00e4ss Art. 412 OR mit einer Drittperson voraus (E. 3.1). Die Fondsleitungsgesellschaft ist im Verh\u00e4ltnis zum Immobilienanlagefonds keine zur Geltendmachung einer M\u00e4klerprovision befugte Drittperson: Denn das Eigentum am Grundst\u00fcck steht nicht dem vertraglichen Anlagefonds oder den Anlegern, sondern der Fondsleitung zu (Art. 86 Abs. 2bis KKV), selbst wenn diese ihr Eigentum nur (quasi-) fiduziarisch f\u00fcr die Anleger aus\u00fcbt. Eine Fondsleitung kann als steuerpflichtige Ver\u00e4usserin mit sich selbst keinen M\u00e4klervertrag schliessen, der sie zur Anrechnung einer M\u00e4klerprovision nach \u00a7 221 Abs. 1 lit. c StG berechtigen w\u00fcrde (E. 3.2.2). Aus Art. 12 StHG kann nicht abgeleitet werden, dass der Kanton Z\u00fcrich harmonisierungsrechtlich verpflichtet w\u00e4re, den vertraglichen Anlagefonds und nicht die Fondsleitung als Subjekt der Grundst\u00fcckgewinnsteuer zu betrachten (E. 3.3.1). Auch das Vorsorgerecht und die damit zusammenh\u00e4ngenden Bestimmungen des Harmonisierungsrechts \u00fcber die Steuerbefreiung (Art. 23 Abs. 1 lit. i und Abs. 4 StHG) verlangen nicht, dass der Kanton Z\u00fcrich die von ihr geltend gemachten Betr\u00e4ge bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer anrechnet (E. 3.3.2). Soweit Provisionen f\u00fcr Fondsleitungen von vertraglichen Anlagefonds effektiv anders behandelt werden als vergleichbare Zahlungen an Fondsleitungen von SICAVs oder in Konzernsituationen, ergibt sich dieseUngleichbehandlung aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Eigentumsverh\u00e4ltnisse, weshalb keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegen\u00fcber einer SICAV oder Konzernverh\u00e4ltnissen vorliegt (E. 3.4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:13", "Checksum": "74bb001187672b14768b6ddc6f56ffb7"}