{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00096_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225431&W10_KEY=13972640&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d9fdf6b19be13ca06acc6193596dabfc"}, "Scrapedate": "2026-04-27", "Num": [" SB.2025.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2025.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2025.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  SB.2025.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer (Liquidatorenhaftung) | Falsche Rechtsmittelbelehrung: Vertrauensschutz auch bei renommiertem Steuerrechtler? [Der Beschwerdef\u00fchrer erhob gest\u00fctzt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung statt beim kantonalen Steueramt Rekurs beim Steuerrekursgericht. In der Sache ging es um die Haftung als Liquidator f\u00fcr die Grundst\u00fcckgewinnsteuer zweier Aktiengesellschaften. Das Steuerrekursgericht trat auf das Rechtsmittel nicht ein und verzichtete auf eine \u00dcberweisung an das zust\u00e4ndige kantonale Steueramt, weil der fachkundigen Vertretung die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bei geb\u00fchrender Aufmerksamkeit h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen.] Eingaben an eine unzust\u00e4ndige Amtsstelle werden gem\u00e4ss \u00a7 14 StV von Amtes wegen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcberwiesen. Die entsprechende Weiterleitungspflicht entspricht einem allgemeing\u00fcltigen Verfahrensgrundsatz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gebietet, dass den Parteien aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Der Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Partei den Irrtum bei geb\u00fchrender Aufmerksamkeit h\u00e4tte bemerken m\u00fcssen. Nach der langj\u00e4hrigen Rechtsprechung des Bundesgerichts h\u00f6rt der Schutz dann auf, wenn eine Partei oder deren Anwalt den Irrtum in der Rechtsmittelbelehrung bei einer einfachen Konsultation des anwendbaren Gesetzestextes h\u00e4tte bemerken m\u00fcssen. Es wird von der rechtskundigen Partei oder einem Anwalt jedoch nicht erwartet, dass neben dem Gesetz auch noch die einschl\u00e4gige Rechtsprechung und Lehre konsultiert wird (E. 2.3.1). Gem\u00e4ss \u00a7 178 Abs. 1 StG kann gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid \u00fcber eine Zahlungserleichterung beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt und gegen den Entscheid des kantonalen Steueramts Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gem\u00e4ss einschl\u00e4gigem Kommentar sind auch Haftungsverf\u00fcgungen nach \u00a7 178 Abs. 1 StG anfechtbar. Zu beachten ist, dass die Rechtsmittelwege bei der Anfechtung vonHaftungsverf\u00fcgungen im Bereich des StG und des DBG voneinander abweichen: Das DBG kennt im Gegensatz zum kantonalen Recht keinen speziellen Rechtsmittelweg gegen Massnahmen des Bezugs analog dem Z\u00fcrcher Steuergesetz. F\u00fcr das Verfahren, in welchem eine Haftungsverf\u00fcgung gem\u00e4ss Art. 55 Abs. 1 DBG erlassen wird, ist daher grunds\u00e4tzlich auf die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens, mit Einschluss der entsprechenden Rechtsmittel, abzustellen (E. 2.4). Damit war die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht ohne vertiefte Nachpr\u00fcfung als solche erkennbar. Zu ber\u00fccksichtigen ist aber, dass der unterzeichnende Rechtsvertreter Autor des einschl\u00e4gigen Gesetzeskommentars ist. Von ihm kann grunds\u00e4tzlich erwartet werden, dass er den Inhalt des eigenen Schrifttums kennt oder wenigstens konsultiert. Eine grobe Unsorgfalt kann ihm in diesem speziellen Grenzfall aber noch nicht vorgeworfen werden. (E. 2.5). Gutheissung und Weiterleitung an das kantonale Steueramt zur Behandlung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/2364", "Zeit UTC": "27.04.2026 02:08:39", "Checksum": "85a7b0a74cc7c16734162f3279ea3cc8"}