{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00102_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225695&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ee2b01663850a2973dbe0f379aff6e1"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:25", "Num": [" SB.2025.00102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  SB.2025.00102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbefreiung\r(Staats- und Gemeindesteuern ab 2023) | [Der Beschwerdegegner ist ein Verein im Bereich der Arbeitsintegration. Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit bietet er verschiedene Dienstleistungen im Bereich Geb\u00e4ude- und Gartenunterhalt auf dem Markt an. Das Steuerrekursgericht gew\u00e4hrte dem Verein wegen Verfolgung gemeinn\u00fctziger Zwecke die Steuerbefreiung. Strittig ist, ob die T\u00e4tigkeit des Vereins uneigenn\u00fctzig und wettbewerbsneutral erfolgt.] Neben den drei allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung (Voraussetzung der Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung, Voraussetzung der Unwiderruflichkeit der Zweckbindung und Voraussetzung der tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit) sind bei der Steuerbefreiung wegen Gemeinn\u00fctzigkeit zus\u00e4tzlich zwei spezifische Voraussetzungen zu erf\u00fcllen: die Aus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit im Allgemeininteresse zugunsten eines offenen Adressatenkreises und Uneigenn\u00fctzigkeit (E. 3.2 und E. 3.3). Das Erfordernis der Uneigenn\u00fctzigkeit der juristischen Person setzt eine altruistische T\u00e4tigkeit voraus; die Verfolgung unternehmerischer Zwecke ist in der Regel nicht gemeinn\u00fctzig (E. 4.1). Aus dem Grundsatz der Uneigenn\u00fctzigkeit leitet sich der Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t ab (E. 4.2). Der ein Unternehmen im Bereich Geb\u00e4ude- und Gartenunterhalt betreibende Verein erf\u00fcllt aufgrund des Umfangs seiner Erwerbst\u00e4tigkeit die f\u00fcr eine Steuerbefreiung erforderliche spezifische Voraussetzung der Uneigenn\u00fctzigkeit nicht (E. 5.2). Mit seinen angebotenen Dienstleistungen steht der Verein voll in Konkurrenz mit anderen steuerpflichtigen Anbietern im selben Unternehmensbereich, womit eine Befreiung von der Steuerpflicht gegen den Grundsatz der Wettbewerbsneutralit\u00e4t verst\u00f6sst (E. 5.3). Mit seinem Unternehmen sprengt der Verein den zul\u00e4ssigen Rahmen f\u00fcr eine Steuerbefreiung (E. 5.4). Gutheissung der vereinigten Beschwerden des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:25", "Checksum": "411bbb61960e1978b5b91f9c1b444c67"}