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SB.2025.00104,
Urteil
der Einzelrichterin
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde A (nachfolgend: der Pflichtige) für die Steuerperiode 2021 eingeschätzt. Hierbei wurde erkannt, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2021 im Ausland (Frankreich) befand. Es wurde folglich keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt, da die Quasiansässigkeit nicht gegeben war. Am 8. Oktober 2024 erhob der Pflichtige fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2024. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2025 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. II. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde- bzw. Rekursschrift trat das Steuerrekursgericht nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 26. August 2025 (Poststempel 27. August 2025) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei ihm die Frist zur Einreichung einer formgültigen Beschwerde wiederherzustellen und hierauf die Überprüfung seiner Steuerfaktoren vorzunehmen. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2025 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2025.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2025.00105 (direkte Bundessteuer 2021). Am 1. Oktober 2025 reichte der Pflichtige eine Stellungnahme auf die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 9. September 2025 ein. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige reichte am 1. Oktober 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die vorliegenden Beschwerden SB.2025.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2025.00105 (direkte Bundessteuer 2021) betreffen denselben Pflichtigen, dieselbe Steuerperiode, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2.2 Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen (steuerrekursgerichtlichen) Nichteintretensentscheid oder gegen einen Entscheid des Steuerrekursgerichts, mit welchem dieses einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht bei Beschwerden, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 6. November 2024, SR.2024.00028, SR.2024.00029, E. 1.3; VGr, 27. März 2024, SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2). 2.3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 trat das Steuerrekursgericht auf die französischsprachig verfasste und nicht unterzeichnete Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift nicht ein. Streitgegenstand und Prüfungsgegenstand ist somit einerseits die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz insoweit rechtmässig ergangen ist, als sie befand, dass die nicht unterzeichnete und in französischer Sprache verfasste Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an ein gültiges Rechtsmittel nicht genügte, und sie daher zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Andererseits ist zu prüfen, ob ein Grund für die Wiederherstellung der Frist vorliegt. Nicht einzugehen ist im vorliegenden Verfahren auf die materielle Rechtslage. 2.4 Soweit der Pflichtige in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2025 die Entfernung der Beschwerdeantwort des Kantonalen Steueramts mit der Begründung beantragt, es liege ein Interessenkonflikt vor, da sich hierzu B und C vernehmen liessen, ist sein Begehren abzuweisen. B und C waren als Angestellte des kantonalen Steueramts für die Veranlagung bzw. Einschätzung des Pflichtigen zuständig. Ihnen steht gemäss § 148 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG das Recht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zu. 3. 3.1 3.1.1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz [StV]). Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Eingabe ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen (so schon RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76). Folglich darf auf eine verspätete Beschwerde, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden. 3.1.2 Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie rechtsgültig unterzeichnet sein (Art. 140 Abs. 2 DBG bzw. § 147 Abs. 4 StG). Genügt die Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist der beschwerdeführenden Person grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG). Die Nachfristansetzung bedingt, dass der Beschwerdeführer in Unkenntnis der formellen Anforderungen an eine Beschwerde eine Gültigkeitsvoraussetzung vergisst; sie fällt dagegen ausser Betracht, wenn die formellen Anforderungen bewusst nicht eingehalten werden, um eine faktische Erstreckung der Beschwerdefrist zu erreichen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 30). 3.1.3 Gemäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist die Amtssprache des Kantons Zürich Deutsch, weshalb Eingaben an Zürcher Behörden in deutscher Sprache zu erfolgen haben. Fremdsprachige Eingaben müssen nicht akzeptiert werden (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7; Richner et al., § 140 N. 59; siehe auch BGE 102 Ia 35). Dementsprechend ist das Steuerrekursgericht befugt, bei fremdsprachigen Eingaben die Einreichung einer Übersetzung zu verlangen. Genügt die Rechtsmitteleingabe auch innert Nachfrist den Gültigkeitsvoraussetzungen nicht, ist auf diese in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des DBG vom 4. November 1998 [VO DBG]). 3.2 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, der Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts beruhe auf übermässigem Formalismus. Er habe seine Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift am 22. April 2025 fristgerecht eingereicht, diese sei jedoch in französischer Sprache verfasst und nicht unterzeichnet gewesen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass im Kanton Zürich ausschliesslich Deutsch als Amtssprache gelte, zumal er in den Vorjahren mit den Steuerbehörden problemlos auf Französisch kommuniziert habe. Kurz nach Absendung des Rechtsmittels habe er sich mit seiner Ehefrau ins Ausland begeben und sei erst am 23. Mai 2025 zurückgekehrt, weshalb er die vom Steuerrekursgericht versandte Korrespondenz nicht habe entgegennehmen können. Nach seiner Rückkehr habe er umgehend reagiert, telefonisch mehrfach versucht, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen, und damit seinen guten Glauben und seine Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Zudem macht er geltend, er habe erst im Juni 2025 mit einer ersten Reaktion des Steuerrekursgerichts rechnen müssen, da verschiedene Steuerbehörden in den Jahren 2017 bis 2021 erfahrungsgemäss durchschnittlich zwei bis vier Monate für eine Antwort benötigt hätten. Er rügt, ihm werde aufgrund einer bloss formellen Fristversäumnis die gerichtliche Überprüfung seiner steuerrechtlichen Interessen verwehrt, obwohl seine Beschwerdeschrift in französischer Sprache grundsätzlich fristgerecht eingereicht worden sei. Er ersucht daher um eine Frist zur nachträglichen Einreichung einer deutschen Übersetzung seiner Rechtsmitteleingabe sowie um eine Reduktion der festgesetzten Gerichtsgebühren. 3.3 3.3.1 Die Vorbringen des Pflichtigen vermögen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 fristgerecht mit Eingabe vom 22. April 2025 beim Steuerrekursgericht eingereicht hatte. Die Eingabe genügte jedoch den formellen Anforderungen nicht, da sie in französischer Sprache verfasst war und die eigenhändige Originalunterschrift fehlte. Damit waren die notwendigen Gültigkeitsvoraussetzungen für ein Eintreten auf die Rechtsmittel nicht erfüllt. Die sofortige Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels durch das Steuerrekursgericht erfolgte korrekt und im Sinne des Pflichtigen: Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung eingeräumt, um die Beschwerde in deutscher Sprache einzureichen und eigenhändig zu unterzeichnen. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 3.3.2 Der Einwand des Pflichtigen, die Vorinstanz habe überspitzt formalistisch gehandelt, ist nicht zu hören. Das Steuerrekursgericht hat ihm durch die Einräumung einer Nachfrist gerade die Möglichkeit eröffnet, den von ihm selbst verursachten Formfehler zu beheben. Von einem überspitzten Formalismus kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Soweit der Pflichtige geltend macht, er habe nicht gewusst, dass die Amtssprache Deutsch sei, weil er sich bis anhin mit den Steuerbehörden in französischer Sprache ausgetauscht habe, vermag auch dies nichts zu seinen Gunsten zu ändern. Zum einen handelt es sich beim Steuerrekursgericht um eine gerichtliche Behörde und nicht mehr um das Steueramt. Schon dieser Umstand hätte beim Pflichtigen darüber Zweifel wecken müssen, ob das Verfahren weiterhin in französischer Sprache geführt werden könne. Zum anderen ist das Gericht von den Verwaltungsbehörden unabhängig, sodass der Pflichtige nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass auch ein deutschschweizerisches Gericht die französische Sprache akzeptieren würde. Nichtsdestotrotz wurde ihm als rechtsunkundigem Laien zur Wahrung seiner Verfahrensrechte eine Nachfrist zur Einreichung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beschwerdeschrift eingeräumt. Er hatte damit die Gelegenheit, die Mängel innert angemessener Frist zu beheben und seine Rechte im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche letztlich doch noch wahrzunehmen. 4. 4.1 Die Zustellung eines Entscheids gilt laut § 9 Abs. 1 lit. c StV als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist. Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist (vgl. § 9 Abs. 2 StV) als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellfiktion; vgl. dazu BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.1; BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 = Pra 105 [2016] Nr. 53; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; BGr, 6. März 2023, 9C_693/2022, E. 3.2.2; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). 4.2 Vorliegend wurde die Verfügung gemäss Postzustellnachweis am 1. Mai 2025 dem Pflichtigen zur Abholung gemeldet, wobei die Abholfrist am 8. Mai 2025 endete. Da die Sendung nicht innert Frist abgeholt wurde, gelangte sie am 13. Mai 2025 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Steuerrekursgericht zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, befand sich der Pflichtige durch die Einreichung seiner Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift bereits in einem rechtshängigen Verfahren, womit er verpflichtet war, mit gerichtlichen Zustellungen zu rechnen und diese entgegenzunehmen oder zumindest eine Drittperson, namentlich einen Rechtsbeistand, damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047, E. 2.2.3). Gestützt auf die gesetzliche Zustellfiktion gilt die Verfügung daher als am letzten Tag der Abholfrist, d. h. am 8. Mai 2025, zugestellt. Die zehntägige Nachfrist lief demnach vom 9. Mai bis zum Montag, 19. Mai 2025. Der Pflichtige liess sich unbestrittenermassen erst mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Datum des Poststempels) zur Sache vernehmen. Diese Eingabe erfolgte in Reaktion auf die vom Steuerrekursgericht am 13. Mai 2025 per A-Post versandte, nicht fristauslösende Zweitzustellung der Verfügung vom 29. April 2025. Da die Eingabe nach Ablauf der durch die erste Zustellung ausgelösten zehntägigen Nachfrist erfolgte, hielt das Steuerrekursgerichts korrekt fest, dass die Eingabe verspätet eingereicht wurde. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht anerkennt der Pflichtige, dass seine Stellungnahme erst nach Ablauf der Nachfrist eingereicht wurde. Soweit er das Verwaltungsgericht um Wiederherstellung der Rekursfrist bzw. Nachfrist zur Rekurs- und Beschwerdeverbesserung ersucht, gilt es, Folgendes festzuhalten: Fristwiederherstellungsgesuche sind von derjenigen Behörde zu beurteilen, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (§ 15 Abs. 3 StV). Im vorliegenden Fall betrifft das Gesuch die Wiederherstellung der Rekursfrist bzw. Nachfrist zur Rekurs- und Beschwerdeverbesserung, weshalb hierfür grundsätzlich das Steuerrekursgericht zuständig ist. 4.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid bereits dargelegt, dass weder der Pflichtige in seiner Eingabe vom 26. Mai 2025 triftige Gründe vorgebracht hat, welche die Säumnis rechtfertigen und eine Wiederherstellung der Rekursfrist gemäss § 15 StV erforderlich machen würden, noch sich solche aus den Akten erschliessen lassen. Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt ist, dass keine hinreichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Rekursfrist ersichtlich seien, ist die vorliegende Beschwerde als gegen die Verweigerung der Fristwiederherstellung gerichtet zu behandeln. Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist zu Recht verweigert hat. 5. 5.1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG). Gemäss § 15 Abs. 2 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl. auch Richner et al., § 129 N. 44; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Bern 2023, Art. 133 N. 34). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11). 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweist sich das Gesuch des Pflichtigen in der Sache als unbegründet. Eine blosse Ferienabwesenheit stellt gestützt auf § 15 Abs. 1 StV bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG keinen ausreichenden Hinderungsgrund dar, der eine Wiederherstellung einer versäumten Frist zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass der geltend gemachte Mangel bis heute nicht behoben wurde, da keine in deutscher Sprache verfasste und eigenhändig unterzeichnete Beschwerde- bzw. Rekursschrift eingereicht worden ist. Der Pflichtige bringt hierzu vor, eine solche Eingabe wäre mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden gewesen und wäre höchstwahrscheinlich ohnehin abgewiesen worden, weshalb es sich nicht gelohnt habe, die erforderlichen Schritte bereits vor einer gewährten Fristerstreckung zu unternehmen. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die Unterlassung der gebotenen Handlung hat sich der Pflichtige entgegenhalten zu lassen. 5.3 Ebenso bleibt unerklärt, weshalb es dem Pflichtigen nicht möglich gewesen wäre, eine Drittperson mit der fristwahrenden Vornahme der erforderlichen Handlung zu betrauen. Soweit er vorbringt, er habe seinen Nachbarn nicht mit der Entgegennahme seiner sensiblen Post beauftragen wollen, wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, stattdessen einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Mit der Einreichung seiner Beschwerde begründete der Pflichtige ein Prozessrechtsverhältnis mit dem Steuerrekursgericht, weshalb er verpflichtet war, während der Dauer des Verfahrens mit verfahrensrechtlichen Zustellungen zu rechnen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine steuerpflichtige Person gehalten, während bis zu einem Jahr nach der letzten verfahrensleitenden Handlung der Behörde erreichbar zu bleiben und allfällige Ortsabwesenheiten mitzuteilen (vgl. BGr, 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017, E. 3.4). Der Pflichtige und seine Ehefrau begaben sich nach eigenen Angaben für vier Wochen nach Frankreich, ohne das Steuerrekursgericht über ihre Landesabwesenheit zu informieren. Die gebotene prozessuale Sorgfaltspflicht hätte verlangt, dass er das Gericht zumindest über die geplante Abwesenheit in Kenntnis setzt oder eine Stellvertretung bestellt. Anders als etwa bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen schliesst die Landesabwesenheit organisatorische Vorkehren nicht aus (vgl. dazu BGr, 17. Oktober 2014, 2C_932/2014, E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Pflichtigen auch nicht geltend gemacht, dass er den Empfang nicht auch aus Frankreich hätte organisieren können. Die Landesabwesenheit des Pflichtigen vermag die Fristversäumnis somit nicht zu entschuldigen. Aus dem Gesagten folgt, dass das Steuerrekursgericht somit zu Recht weder auf die Rechtsmittel des Pflichtigen eingetreten ist noch eine Fristwiederherstellung gewährt hat. Die (vereinigten) Beschwerden des Pflichtigen sind mithin abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Da der Pflichtige vollumfänglich unterliegt, besteht kein Anlass, die Kostenfestsetzung der Vorinstanz herabzusetzen. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde SB.2025.00104 (Staats- und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde SB.2025.00105 (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00104 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00105 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 7. Mitteilung
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