{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00108_2026-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225599&W10_KEY=15118578&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "effb795dcce75cc9b867448e0926aec1"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:13:52", "Num": [" SB.2025.00108"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00108"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00108"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2026  SB.2025.00108"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2019 | [Umstritten ist die Kostenauflage der Vorinstanz: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten dem unterliegenden kantonalen Steueramt und sprach der obsiegenden Pflichtigen eine ungek\u00fcrzte Parteientsch\u00e4digung zu.] Nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und des Kantons Z\u00fcrich sind die Kosten in Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz grunds\u00e4tzlich nach dem Unterliegerprinzip und ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip zu verteilen (E. 2.2).  Es steht der Vorinstanz \u2013 unter Vorbehalt eines verfassungswidrigen Ermessensmissbrauchs (Art. 9 BV) \u2013 frei, die Kosten ganz \u00fcberwiegend dem kantonalen Steueramt und nur zu einem geringf\u00fcgigen Teil der obsiegenden steuerpflichtigen Person aufzuerlegen oder von der Kostenverlegung nach dem Verursacherprinzip g\u00e4nzlich abzusehen und auf dem Unterliegerprinzip zu beharren (E. 2.3).  Dasselbe gilt f\u00fcr die Parteikosten (E. 2.4). Die Vorinstanz verkannte nicht, dass sich die Pflichtige im Lauf des Verfahrens widerspr\u00fcchlich ge\u00e4ussert hatte und den Anstoss f\u00fcr das Verfahren gegeben hatte. Laut der Vorinstanz h\u00e4tte das kantonale Steueramt aber nicht ohne \u00dcberpr\u00fcfung auf die Angaben der Pflichtigen abstellen d\u00fcrfen, weshalb sie das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht habe (E. 3.1).  Die vorinstanzliche Verteilung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip ist nicht willk\u00fcrlich oder sonstwie verfassungswidrig. Das kantonale Steueramt zumindest tr\u00e4gt auch eine gewisse Mitverantwortung daf\u00fcr, dass es zu einem \u2013 bzw. nunmehr zu zwei \u2013 gerichtlichen Rechtsmittelverfahren gekommen ist (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde des kantonalen Steueramts."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:13:52", "Checksum": "bd4bb2b672cda9a61da39ea8ce78054a"}