{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00119_2026-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225852&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3701891b038be8cab56469340aab6a18"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:53", "Num": [" SB.2025.00119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2026  SB.2025.00119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit\r(26.1-31.12.2017, 1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019, 1.1.-31.12.2020, 1.1.-31.12.2021; 2. Rechtsgang) | [Steuerhoheitsverfahren: Prozessual r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs; die Mahnfrist zur Beantwortung der Auflage sei zu kurz gewesen. Zudem sei der Verfahrensgegenstand unklar. In der Sache ist strittig, ob die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Orts der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Kanton Z\u00fcrich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war.] Die Dauer der Frist zur Beantwortung von Auflagen bzw. zur Mahnung derjenigen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; es handelt sich um eine beh\u00f6rdliche bzw. gerichtliche Frist (E. 2.2.1). In Bezug auf Mahnungen von Auflagen erweist sich eine Frist von 10 Tagen als angemessen (E. 2.2.3). Da die Beschwerdef\u00fchrerin konkret 11 Tage Zeit hatte, ist keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ersichtlich (E. 2.3 ff.). Der Gegenstand eines Steuerhoheitsverfahrens ist auf bestimmte Steuerperioden zu beschr\u00e4nken; eine offene Formulierung des Dispositivs ist unzul\u00e4ssig (E. 3.1). Da die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Dauer vom 30. April 2018 bis zum 29. M\u00e4rz 2020 nicht im Kanton Z\u00fcrich gelegen haben konnte, kann das Verwaltungsgericht nur noch der Frage nachgehen, ob der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung in den Zeitr\u00e4umen vom 26. Januar 2017 bis zum 29. April 2018 und vom 30. M\u00e4rz 2020 bis zum 31. Dezember 2021 im Kanton Z\u00fcrich bestand (E. 3.2). Im Licht von Art. 22 Abs. 1 StHG ist das Entscheiddispositiv der Vorinstanz so zu verstehen, dass die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht der Beschwerdef\u00fchrerin im Kanton Z\u00fcrich und damit die Veranlagungszust\u00e4ndigkeit des Kantons Z\u00fcrich f\u00fcr die gesamten Steuerperioden 2017, 2018, 2020 und 2021 bestehen. Der Umstand, dass sich der Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung vom 30. April 2018 bis zum 29. M\u00e4rz 2020 \u2013 mithin w\u00e4hrend Teilen der Steuerperioden 2018 und 2020 \u2013 nicht im Kanton Z\u00fcrich befand, wird auf der Ebene der Steuerausscheidung zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin Rechnung zu tragen sein (Art. 22 Abs. 3 StHG; E.3.3.3). \rJuristische Personen sind aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 4.1). Der Kanton tr\u00e4gt die Beweislast, wenn er geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tats\u00e4chlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet (E. 4.2); das Beweismass der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit gen\u00fcgt (E. 4.3 f.). Die pr\u00e4sumtiv steuerpflichtige Person ist zur Mitwirkung verpflichtet (E. 4.5).\rAufgrund der Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin im Steuerdomizilverfahren steht f\u00fcr das Verwaltungsgericht mit zumindest \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die F\u00e4den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung am Wohnsitz der Gesellschafter im Kanton Z\u00fcrich zusammenliefen und dort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin getroffen wurden (E. 5.3 ff.). Ins Gewicht f\u00e4llt vorliegend insbesondere die \u00f6konomische N\u00e4he der Beschwerdef\u00fchrerin zu einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls von den Gesellschaftern der Beschwerdef\u00fchrerin beherrscht wird und ihren Sitz am Wohnort der Gesellschafter hat (E. 5.3.3 f.). Zudem ist die Beschwerdef\u00fchrerin ihrer Mitwirkungspflicht nur ungen\u00fcgend nachgekommen (E. 5.3.7). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton Z\u00fcrich. In den strittigen Steuerperioden bestand eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht im Kanton Z\u00fcrich (E. 5.4).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:53", "Checksum": "9b2e65c4b747ad68853beb93a7be5b0c"}