{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00120_2026-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225932&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18c417c8251e427e96d5f77cc3a721d8"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:14", "Num": [" SB.2025.00120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2025.00120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2025.00120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2025.00120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2021 | [Strittig ist, wo sich per 31. Dezember 2021 der steuerrechtliche Wohnsitz der Pflichtigen befand. Ihren Wohnsitz hatten sie bis und mit Steuerperiode 2020 im Kanton Z\u00fcrich. Seit 2017 mieten sie in einem anderen Kanton eine Wohnung, dort wollten sie im Hinblick auf die bevorstehende Pensionierung des Pflichtigen hinziehen.] Nat\u00fcrliche Personen sind laut \u00a7 3 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 5 Abs. 1 StG aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (E. 2.1). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (E. 2.2 ff.).  Entgegen der Erkenntnis des Steuerrekursgerichts besteht nicht eine nat\u00fcrliche Vermutung der Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes, welche die Pflichtigen umzustossen haben (E. 4). Aus den Bank- und Kreditkartenausz\u00fcgen ist ersichtlich, dass sich die Pflichtigen 2021 praktisch ausschliesslich im Kanton Z\u00fcrich aufgehalten haben (E. 4.2). F\u00fcr den Lebensmittelpunkt im Kanton Z\u00fcrich spricht auch der Umstand, dass die Pflichtigen die bisherige Eigentumswohnung ohne Fremdvermietung beibehalten haben (E. 4.3.1). Die W\u00e4rmekostenabrechnungen zeigen, dass die Wohnung im Kanton Z\u00fcrich mehr genutzt wurde als diejenige am behaupteten Wohnsitz (E. 4.3.2). Der Pflichtige war 2022 trotz Erreichens des Rentenalters weiterhin bei einer Gesellschaft mit Sitz im Kanton Z\u00fcrich angestellt, was ebenfalls ein Indiz f\u00fcr den Wohnsitz im Kanton Z\u00fcrich darstellt (E. 4.3.3). Den pers\u00f6nlichen und gesellschaftlichen Aktivit\u00e4ten, Interessen und Kontakten der Pflichtigen kommt nur untergeordnete Bedeutung zu; sie untermauern aber, dass ihr Lebensmittelpunkt 2021 im Kanton Z\u00fcrich lag (E. 4.3.4). Die Pflichtigen hatten ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Steuerperiode 2021 im Kanton Z\u00fcrich. Damit unterstehen sie in der Steuerperiode 2021 derunbeschr\u00e4nkten Steuerhoheit des Kantons Z\u00fcrich (E. 4.5). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:14", "Checksum": "624a5314a73d1686a653f28eca9e69cd"}