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Geschäftsnummer: SB.2025.00121  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2022


Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten als Vermögensverwaltungskosten (§ 30 Abs. 1 StG). [Die Pflichtigen hielten als Minderheitsaktionäre Aktien der D Ltd. 2022 kommunizierte die D Ltd. einen Zwangsrückkauf der Aktien der Minderheitsaktionäre mit festgelegtem Rückkaufpreis. Den Minderheitsaktionären stand ein Dissentrecht zu, welches sich aber einzig gegen den Rücknahmepreis richten konnte, nicht aber gegen die zwangsweise Rücknahme der Aktien selbst. Voraussetzung war, dass die Minderheitsaktionäre als Aktionäre registriert seien. Im Rahmen des Dissentverfahren stellte sich heraus, dass die Positionen der Pflichtigen nicht registriert waren, weshalb sie zur Registrierung als Aktionäre und zur Bestreitung des Rücknahmepreises diverse Anwälte mandatierten. Die Pflichtigen machen geltend, bei den ihnen entstandenen Anwaltskosten handle es sich um abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten.] Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Anwaltskosten seien nicht abzugsfähig, beging sie keine Gehörsverletzung, indem sie die Frage nach der tatsächlichen Höhe der Anwaltskosten offengelassen hat (E. 2.3). Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten im Privatvermögen, insbesondere zu Anwaltskosten (E. 3.2): Die mit der Registrierung anfallenden Kosten gelten grundsätzlich als Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien, wobei die Pflichtigen die Eintragung versäumt hatten (E. 5.2). Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um Vermögenssicherungskosten, weil die Einleitung des Dissentverfahrens die einzige Möglichkeit gewesen sei, das Eigentum an den Aktien zu bewahren (E. 6.1). Zwar können Anwaltskosten Vermögensverwaltungskosten darstellen, wenn sie der Bewahrung von Vermögenswerten dienen. Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen für die Eintragung conditio sine qua non für den Erhalt der von der D Ltd. festgelegten Entschädigung. Letztlich geht es um Kosten im Zusammenhang mit einer Veräusserung. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht abzugsfähig, handelte es sich doch weder um Ausgaben, welche die Vermögenserträge unmittelbar berühren, noch um Aufwendungen, die der Sicherung und Erhaltung der Ertragsquelle dienen. Die Höhe der Kosten muss damit nicht geklärt werden (E. 6.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTIENRÜCKKAUF
AKTIONÄR/-E/-IN
ANWALTSKOSTEN
BEWEGLICHES PRIVATVERMÖGEN
EINTRAGUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
SQUEEZE OUT
STEUERABZUG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
VERMÖGENSERTRAG
VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN
ZWANGSRÜCKNAHME
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 FusG
Art. 686 OR
§ 30 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2025.00121

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022,

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) hielten als Minderheitsaktionäre über verschiedene Finanzinstitute insgesamt … Aktien der D Ltd., einer im Gebiet E im Ausland registrierten und an der Börse H gelisteten Gesellschaft. Am … 2022 veröffentlichte die D Ltd. eine Pressemitteilung, wonach die Mehrheitsaktionäre F Limited Liability Company und die G Limited, welche gemeinsam über 90 % der Aktien hielten, alle Aktien der Minderheitsaktionäre gemäss Aktiengesetz J zwangsweise zurückkaufen würden. Der Rückkaufpreis wurde auf CAD$ … pro Aktie festgesetzt. Den Minderheitsaktionären stehe gemäss Aktiengesetz J das Recht zu, Widerspruch zu erheben, wobei lediglich der Rücknahmepreis infrage gestellt werden könne, nicht aber die zwangsweise Rücknahme der Aktien selbst. Voraussetzung sei, dass die Minderheitsaktionäre als Aktionäre registriert seien; indirekt über einen Finanzintermediär gehaltene Aktien würden nicht ausreichen. Die Registrierung als Aktionär müsse zudem beim Transfer Agent I erfolgt sein. Gemäss Pressemitteilung der D Ltd. vom … 2022 seien die Minderheitsaktionäre nach dem "Redemption Date" nicht mehr Aktionäre, sondern hätten gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf den festgelegten Preis ("Redemption Price"). Ferner seien Minderheitsaktionäre, die nicht vom Dissentrecht Gebrauch gemacht hätten, berechtigt, den "Redemption Price" unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und den Aktionären, welche Widerspruch erhoben hätten, zu erhalten. Am … 2022 erfolgte das Delisting (Dekotierung) der D Ltd. von der Börse H. Die Pflichtigen strengten in der Folge einen Prozess zur Teilnahme am Dissentverfahren an, anlässlich dessen festgestellt wurde, dass ihre Positionen nicht beim Transfer Agent I registriert waren. Zur Bestätigung ihrer Eigentümerstellung und zur Bestreitung des Rücknahmepreises mandatierten sie diverse Anwälte.

B. Am 11. März 2024 wurde den Pflichtigen die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 zugestellt, mit welcher sie deklarationsgemäss mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt wurden. Hiergegen erhoben die Pflichtigen Einsprache und machten nachträglich Vermögensverwaltungskosten in der Höhe von Fr. … geltend; hierbei handle es sich um Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Aktien der D Ltd. entstanden seien. Mit Entscheid vom 4. April 2025 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab und bestätigte die Steuerfaktoren.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 11. September 2025 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2025 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners aufzuheben, die in der Steuerperiode 2022 entstandenen Anwalts- und Beratungskosten seien als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten anzuerkennen und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2022 sei mit Fr. … festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Pflichtigen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum Ganzen siehe BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Die Pflichtigen machen zunächst geltend, der angefochtene Entscheid leide unter formellen Mängeln. Die Vorinstanz habe zentrale Tatsachen nicht abgeklärt und es insbesondere unterlassen, die Frage der Bezahlung der Anwaltshonorare und jene der tatsächlichen Transferierung der Aktien zum Transfer Agent I zu prüfen. Damit liege eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

2.2 Das Steuerrekursverfahren wird von zwei Verfahrensprinzipien beherrscht: von der Untersuchungsmaxime und vom Mitwirkungsgrundsatz. Nach der Untersuchungsmaxime ist es Sache des Steuerrekursgerichts, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und seinem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein es sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht sind indessen faktisch und rechtlich Schranken gesetzt. So wird der Untersuchungsgrundsatz durch den Grundsatz der Mitwirkung ergänzt bzw. relativiert (BGr, 19. März 2026, 9C_157/2025, E. 3.2). Dieses Prinzip verlangt von der steuerpflichtigen Person, dass sie an der Sachverhaltsermittlung mitwirkt, um so eine gesetzmässige Besteuerung zu ermöglichen. Verletzt sie ihre Mitwirkungspflichten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2). Weil für steueraufhebende und steuermindernde Tatsachen, für welche die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung besteht, dass sie alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige Person durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei sie die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft das Steuerrekursgericht keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine solche Sachdarstellung kann sodann auch nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (siehe zum Ganzen: Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich etc. 2024, § 5 N. 6 ff., § 20 N. 8, § 39 N. 48 ff.; vgl. ferner VGr, 12. März 2025, SB.2024.00017, E. 2.3.1 und E. 2.3.2; VGr, 21. Dezember 2022, SB.2022.00088 und SB.2022.00089, E. 3.3; VGr, 18. Dezember 2013, SB.2012.00088, E. 5).

2.3 Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten setzt kumulativ Folgendes voraus: Zum einen erfordert sie den tatsächlichen Nachweis, dass die Kosten in der geltend gemachten Höhe bei den Pflichtigen angefallen sind, wofür die Pflichtigen beweisbelastet sind. Zum anderen muss es sich dabei aus steuerrechtlicher Sicht um Vermögensverwaltungskosten handeln (vgl. BGr, 19. Mai 2021, 2C_118/2021, E. 2.3 zum geschäftsmässig begründeten Aufwand). Kommt die Vorinstanz – wie hier – zum Schluss, dass die geltend gemachten Anwaltskosten unter dem Titel der Vermögensverwaltungskosten nicht abzugsfähig sind und es somit bereits an einer kumulativen Voraussetzung mangelt, darf sie offenlassen, ob und in welcher Höhe die Pflichtigen tatsächlich für die Anwaltskosten aufgekommen sind. Gleiches gilt für die Frage nach dem tatsächlichen Transfer der Aktien zum Transfer Agent I. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Untersuchungspflicht liegt unter diesen Umständen nicht vor.

3.  

3.1 Der Einkommenssteuer unterliegen Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 20 Abs. 1 StG) und unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 StG). Unter erstere fallen laut § 20 Abs. 1 lit. c Satz 1 StG insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind zur Ermittlung des Reineinkommens die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abzuziehen (§ 25 StG). Bei beweglichem Privatvermögen sind insbesondere die Kosten der Verwaltung durch Dritte abziehbar (§ 30 Abs. 1 StG).

3.2 Die steuerliche Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen hängt vorab von der Steuerbarkeit der Einkunft ab, zu deren Realisierung sie getätigt wurden (BGr, 10. August 2015, 2C_929/2014, E. 3.2). Vermögensverwaltungskosten für Privatvermögen sind nur abzugsfähig, sofern die erzielten Einkünfte nicht als steuerfreie Kapitalgewinne aus Privatvermögen gelten (BGr, 10. August 2015, 2C_929/2014, E. 3.3.2). Ferner können nur solche Gewinnungskosten abgezogen werden, die einen Zusammenhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 30 N. 16), und damit für die Erzielung dieser Vermögenserträge oder den Erhalt des Vermögens als Ertragsquelle notwendige Auslagen der steuerpflichtigen Person darstellen (BGr, 10. August 2015, 2C_929/2014, E. 3.3.3). Nicht abzugsfähig sind Auslagen für den Erwerb und die Veräusserung von Wertschriften sowie Kosten für die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Richner et al., § 30 N. 20). Solche Aufwendungen werden regelmässig zur Realisierung von steuerfreien Kapitalgewinnen getätigt (BGr, 10. August 2015, 2C_929/2014, E. 3.3.2). Anwalts- und Gerichtskosten können ebenfalls unter Vermögensverwaltungskosten fallen, wenn sie der Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens an sich oder von Vermögenserträgen dienen (BGr, 27. September 2019, 2C_534/2018, E. 3.1; Richner et al., § 30 N. 21). Indessen sind Anwaltskosten, um einen Kaufpreis erhältlich zu machen, Veräusserungs- und nicht Gewinnungskosten. Es ist daher zu unterscheiden zwischen Prozesskosten, die der Sicherung und Erhaltung einer Einkommensquelle dienen, und anderen Prozesskosten (BGE 104 Ia 191 E. 3b).

4.  

Das Steuerrekursgericht stellte vorab fest, dass sich Aktionäre grundsätzlich ins Aktienregister der betroffenen Gesellschaft eintragen müssten, um ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft auszuüben. Dies sei keine Eigenheit der D Ltd., deren Aktienregister durch den Transfer Agent I geführt werde, sondern gelte gemäss Art. 686 des Obligationenrechts (OR) auch für die Schweiz. Die Pflichtigen hätten es versäumt, sich beim Erwerb der betreffenden Aktien ins Aktienregister der D Ltd. eintragen zu lassen. Dies beruhe auf ihrer eigenen Nachlässigkeit. Der Umstand, dass sie im Zusammenhang mit der Zwangsrücknahme der Aktien nun die Eintragung möglichst schnell hätten über Anwälte durchsetzen müssen, bewirke nicht, dass der mit dem Kauf verbundene Administrativaufwand plötzlich situationsbedingt als Vermögensverwaltungsaufwand zu qualifizieren wäre. Vielmehr wäre eine solche Umqualifikation gar nicht erst zum Zug gekommen, wenn die Pflichtigen ihrer Eintragungspflicht bzw. -obliegenheit beim Erwerb der Aktien nachgekommen wären. Gegen die Zwangsrücknahme in Übereinstimmung mit dem Aktiengesetz J könnten die Pflichtigen ferner nichts unternehmen, sondern müssten sich damit abfinden, dass ihre Anteile gegen eine von der betroffenen Gesellschaft festzulegende Entschädigung von dieser übernommen würden. Es stehe ihnen aber das Recht zu, mittels Widerspruchs die Entrichtung des Marktpreises ihrer Aktien zu verlangen. Damit hätten den Pflichtigen nach Kenntnisnahme der Pressemitteilung vom … 2022 grundsätzlich drei Möglichkeiten offengestanden: Erstens: nichts tun. Dann hätten sie ihre Aktien ohne Entschädigung verloren, da die Gesellschaft mangels Eintragung ins Aktienbuch nicht habe wissen können, dass die Pflichtigen Minderheitsaktionäre seien. Zweitens: sich registrieren lassen und die angebotene Zahlung von CAD$ … je Titel akzeptieren. Drittens: sich registrieren lassen und ein Widerspruchsverfahren zur Erlangung einer höheren Entschädigung einleiten. Mit der ersten Option hätten die Pflichtigen einen Kapitalverlust in der Höhe des Marktwerts ihrer Aktien erlitten, mit der zweiten und der dritten Option einen kleineren Kapitalverlust oder gar einen Kapitalgewinn. Mitnichten hätten die Pflichtigen indessen je ihre Aktien bzw. einen potenziellen Ertrag daraus sichern können, da der Entscheid der Mehrheitsaktionäre über den Rückkauf nicht anfechtbar und endgültig sei. Weder seien die Aktienpositionen "im globalen Finanzsystem verloren gegangen", noch seien sie bei Schweizer Banken nicht korrekt geführt worden. Vielmehr hätten es die Pflichtigen einfach versäumt, sich in der Vergangenheit im Aktienbuch registrieren zu lassen. Wohl habe die Registrierung den Pflichtigen viel Aufwand bereitet, doch könnten sie diesen nicht vom Einkommen abziehen, da er nur im Hinblick auf eine Vermeidung bzw. Minimierung eines Kapitalverlusts bzw. eventuell zur Erzielung eines Kapitalgewinns entstanden sei. Ferner sei die Behauptung der Pflichtigen, alle Rechnungen selbst bezahlt zu haben, nicht durch Belege untermauert worden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so sei nicht klar, welche Arbeiten sie unmittelbar betreffen würden, könnten doch nicht für sämtliche Minderheitsaktionäre einfach dieselben Ausführungen gemacht werden, sondern seien diese durch den Transfer Agent I offenbar unterschiedlich behandelt worden, weswegen ihre Anliegen nicht von der gehaltenen Aktienzahl abhängig seien. Es wäre an den Pflichtigen gelegen, für jede Position in den drittadressierten Rechnungen zu substanziieren und zu beweisen, inwiefern ihre Aktien betroffen gewesen seien. Da die Kosten ohnehin nicht abzugsfähig seien, könne die Frage nach der Höhe der Kosten offengelassen werden.

5.  

5.1 Die Pflichtigen monieren, die Vorinstanz habe zu Unrecht Parallelen zur Eintragungspflicht gemäss Schweizer Recht (Art. 686 OR) gezogen und ihnen eine Pflichtverletzung vorgeworfen, weil sie sich nicht schon früher ins Aktienregister hätten eintragen lassen. Denn das Recht des Gebiets E im Ausland habe keine direkte Eintragungspflicht für Aktionäre vorgesehen, sondern die Eintragung habe ausschliesslich über die Intermediärskette (Bank, …, Transfer Agent I) erfolgen können.

5.2 Mit dem Verweis auf die Eintragungspflicht für Aktionäre im Schweizer Recht erwog die Vorinstanz zumindest sinngemäss, es habe sich bei den im Zusammenhang mit der Eintragung beim Transfer Agent I entstandenen Anwaltskosten um mit dem Kauf verbundenen und somit ohnehin nicht als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähigen Administrativaufwand gehandelt (vgl. vorn E. 3.2). Auch wenn nach Recht des Gebiets E keine direkte Eintragungspflicht für Aktionäre vorgesehen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass die mit der Registrierung anfallenden Kosten grundsätzlich als Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb betrachtet werden, unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem die Kosten tatsächlich anfallen, zumal die Ausübung des Dissentrechts nach Recht des Gebiets E die dem Schweizer Recht ebenso bekannte Eintragung als Aktionär voraussetzt. Nur weil die Pflichtigen es versäumt haben, sich früher um eine Eintragung zu bemühen, sind die mit dem Kauf bzw. der Registrierung zusammenhängenden Anwaltskosten nicht plötzlich als Vermögensverwaltungsaufwand umzuqualifizieren. Da die Vorinstanz Art. 686 OR auf die Pflichtigen gar nicht angewendet hat, sondern lediglich zwecks Vergleichs auf diese Norm verwiesen hat, liegt eine "methodische" Rechtsverletzung, wie die Pflichtigen vorbringen, nicht vor.

6.  

6.1 Die Pflichtigen erklären, hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten liege ein typischer Fall von Vermögenssicherungskosten vor. Die Einleitung des Dissentverfahrens sei die einzige Möglichkeit gewesen, das Eigentum an den D Ltd.-Aktien zu bewahren. Ohne Dissent wären die Titel entschädigungslos erloschen. Mangels Übertragungsnachweises habe der begonnene Dissentprozess sistiert werden müssen und der "fair value" habe nicht geltend gemacht werden können. Weil sie ohne jegliche rechtliche Bestätigung der Eigentümerstellung geblieben seien, hätten sie dringend juristische Begleitung benötigt, um einen Totalverlust abzuwenden. Sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten, namentlich Analyse, Fristwahrung, Dissent Notice, Kommunikation mit dem Transfer Agent I, hätten somit ausschliesslich der Wahrung der Eigentumsposition gedient. Im Ergebnis würden die angefallenen Aufwendungen dieselbe Funktion wie eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 261 ff. der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfüllen, da sie der Abwehr einer drohenden, nicht wiedergutzumachenden Schädigung des Eigentums gedient hätten. Selbst wenn Teile der Arbeit Bewertungsgrundlagen betroffen hätten, sei deren Ziel nicht eine Wertsteigerung, sondern die Wiederherstellung des Substanzwerts gewesen.

6.2 Anwaltskosten können Vermögensverwaltungskosten darstellen, wenn sie der Bewahrung der Vermögenswerte dienen ("conservation des valeurs", BGr, 17. November 2016, 2C_687/2015, E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall können die Aufwendungen für die Eintragung beim Transfer Agent I zur Legitimierung der Aktionärsstellung der Pflichtigen nicht isoliert betrachtet werden. Sie sind conditio sine qua non für den Erhalt der von D Ltd. festgelegten Entschädigung für den Rückkauf der Aktien (Redemption Price) und stehen damit in engem zeitlichem Zusammenhang. Die Pflichtigen führten in ihrem Schreiben vom 6. August 2024 selbst aus: "Damit wir weiterhin im Dissent-Prozess bleiben können und uns der (noch zu bestimmende) Widerspruchsbetrag ausbezahlt werden kann, verlangt D Ltd., dass unsere Aktien mit Aktienregister, das vom Transfer Agent I, …, geführt wird, registriert sein müssen […]". Letztlich geht es – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte – um einen Veräusserungstatbestand verbunden mit einem steuerfreien Kapitalgewinn oder -verlust. Nebst einem allfälligen steuerfreien Kapitalgewinn oder -verlust geht mit der Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten, welche das Eigentum der veräussernden Person verlassen, ein Substanzverzehr einher (vgl. BGE 139 II 363 E. 2.3), während beim Vermögensertrag die Substanz erhalten bleibt (Richner et al., § 16 N. 129). Dies widerspiegelt sich darin, dass die Aktien der Pflichtigen formell in den Besitz der Mehrheitsaktionäre der D Ltd. übergegangen sind und folglich per 25. Mai 2022 keine Ertragsquelle für ein steuerbares Einkommen aus beweglichem Privateigentum mehr darstellen können. Dies ergibt sich explizit aus der Pressemitteilung der D Ltd. vom … 2022:

"…"

Ausstehend war – zumindest im Rekurszeitpunkt – die Gegenleistung (siehe Rekurs vom 5. Mai 2025, S. 3), d. h. der Redemption Price oder ein nach Durchführung des Dissentverfahrens individuell festgelegter Preis (gemäss Beschwerde vom 16. Oktober 2025, S. 6, hätten die Pflichtigen "bis dato" das Redemption- und Dissentrecht aufrechterhalten können). Es trifft daher zu, dass es sich vorliegend um einen Verkauf/Tausch von Vermögenswerten (Geld statt Zertifikate) handelt, wie das kantonale Steueramt im Einspracheentscheid ausgeführt hatte, da die Pflichtigen – sofern sie sich erfolgreich beim Transfer Agent I registrieren konnten – einen Rückkaufpreis erhalten. Infrage standen somit weder Ausgaben, welche die Vermögenserträge unmittelbar berühren, noch Aufwendungen, die der Sicherung und Erhaltung der Ertragsquelle dienen (vgl. dazu Richner et al., § 30 N. 17). Daraus folgt, dass die geltend gemachten Anwaltskosten nicht unter dem Titel der Vermögensverwaltungskosten gemäss § 30 Abs. 1 StG abzugsfähig sind. Ob die von den Pflichtigen zum Beleg der Zahlung der Anwaltskosten erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen unter das Novenverbot (E. 1.2) fallen, kann offengelassen werden, da die Höhe der Kosten mangels genereller Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten nicht geklärt werden muss.

6.3 Dabei ist unschädlich, dass das kantonale Steueramt den vorliegenden Sachverhalt mit einem Squeeze-out-Verfahren nach Schweizer Recht (vgl. dazu Art. 8 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 [FusG]) verglich. Im Übrigen erweisen sich die von den Pflichtigen angeführten Bundesgerichtsentscheide als thematisch nicht einschlägig (BGr, 13. Dezember 2012, 2C_658/2012, betrifft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung; BGr, 7. Juni 2016, 2C_1140/2016, sowie BGr, 3. Juni 2004, 2A.557/2002, betreffen beide die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt. Bei dieser Sachlage kann die eventualiter beantragte Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid unterbleiben.

6.4 Nachdem keine Verfahrensmängel im Rekursverfahren festgestellt werden konnten (siehe E. 2), ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenauflage zu bestätigen. Ebenso bestand kein Raum für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die unterliegenden Pflichtigen im Rekursverfahren: Dass die Pflichtigen wesentlich zur Sachverhaltsabklärung beigetragen hätten, entspricht ihrer (im Rekursverfahren erweiterten) Mitwirkungspflicht gemäss § 135 Abs. 1 StG (siehe E. 2.2) und ist nicht zu entschädigen.

Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 1'740.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Stadt K;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).