{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00121_2026-07-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226080&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "13074bd975b62da69a433f5f4fa725d9"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:07", "Num": [" SB.2025.00121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.07.2026  SB.2025.00121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.07.2026  SB.2025.00121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.07.2026  SB.2025.00121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2022 | Abzugsf\u00e4higkeit von Anwaltskosten als Verm\u00f6gensverwaltungskosten (\u00a7 30 Abs. 1 StG). [Die Pflichtigen hielten als Minderheitsaktion\u00e4re Aktien der D Ltd. 2022 kommunizierte die D Ltd. einen Zwangsr\u00fcckkauf der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re mit festgelegtem R\u00fcckkaufpreis. Den Minderheitsaktion\u00e4ren stand ein Dissentrecht zu, welches sich aber einzig gegen den R\u00fccknahmepreis richten konnte, nicht aber gegen die zwangsweise R\u00fccknahme der Aktien selbst. Voraussetzung war, dass die Minderheitsaktion\u00e4re als Aktion\u00e4re registriert seien. Im Rahmen des Dissentverfahren stellte sich heraus, dass die Positionen der Pflichtigen nicht registriert waren, weshalb sie zur Registrierung als Aktion\u00e4re und zur Bestreitung des R\u00fccknahmepreises diverse Anw\u00e4lte mandatierten. Die Pflichtigen machen geltend, bei den ihnen entstandenen Anwaltskosten handle es sich um abzugsf\u00e4hige Verm\u00f6gensverwaltungskosten.] Da die Vorinstanz zum Schluss kam, die Anwaltskosten seien nicht abzugsf\u00e4hig, beging sie keine Geh\u00f6rsverletzung, indem sie die Frage nach der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Anwaltskosten offengelassen hat (E. 2.3). Zur steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Verm\u00f6gensverwaltungskosten im Privatverm\u00f6gen, insbesondere zu Anwaltskosten (E. 3.2): Die mit der Registrierung anfallenden Kosten gelten grunds\u00e4tzlich als Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien, wobei die Pflichtigen die Eintragung vers\u00e4umt hatten (E. 5.2). Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um Verm\u00f6genssicherungskosten, weil die Einleitung des Dissentverfahrens die einzige M\u00f6glichkeit gewesen sei, das Eigentum an den Aktien zu bewahren (E. 6.1). Zwar k\u00f6nnen Anwaltskosten Verm\u00f6gensverwaltungskosten darstellen, wenn sie der Bewahrung von Verm\u00f6genswerten dienen. Im vorliegenden Fall sind die Aufwendungen f\u00fcr die Eintragung conditio sine qua non f\u00fcr den Erhalt der von der D Ltd. festgelegten Entsch\u00e4digung. Letztlich geht es um Kosten im Zusammenhang mit einer Ver\u00e4usserung. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nichtabzugsf\u00e4hig, handelte es sich doch weder um Ausgaben, welche die Verm\u00f6gensertr\u00e4ge unmittelbar ber\u00fchren, noch um Aufwendungen, die der Sicherung und Erhaltung der Ertragsquelle dienen. Die H\u00f6he der Kosten muss damit nicht gekl\u00e4rt werden (E. 6.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:07", "Checksum": "303e32af25fc550b4f0a73ba4a927be4"}