{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2025-00123_2026-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225601&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b649e7e8070da2a672ff0c0003638ae5"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:52", "Num": [" SB.2025.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2026  SB.2025.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2026  SB.2025.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2026  SB.2025.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2020 | [Anfechtbarkeit einer H\u00f6hertaxation: Strittig ist, ob das Steuerrekursgericht auf den Rekurs und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts betreffend die Feststellung, ein bilanzierter immaterieller Wert sei ein Nonvaleur, h\u00e4tte eintreten m\u00fcssen.] Die Befugnis zur Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeerhebung in Steuersachen setzt ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Anhebung oder \u00c4nderung des angefochtenen Entscheids voraus (E. 2.1). Das Rechtsschutzinteresse ist bei einer beantragten H\u00f6hertaxation nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen (E. 2.2). In Bezug auf die direkte Bundessteuer ist von vornherein kein Anfechtungsinteresse ersichtlich, nachdem auf Bundesebene zwar eine Gewinnsteuer, nicht aber eine Kapitalsteuer erhoben wird (E. 4.1). Bei den Staats- und Gemeindesteuern kommt die auf die Steuerbilanz beschr\u00e4nkte Einstellung einer Negativreserve zum Tragen (E. 4.2.1). Trotzdem vermag die Pflichtige kein schutzw\u00fcrdiges Interesse geltend zu machen: Der Entscheid des kantonalen Steueramts schafft kein Pr\u00e4judiz in Bezug auf zuk\u00fcnftige Gewinnsteuern. Es ist Sache der Pflichtigen, zur gegebenen Zeit die ordentlichen steuerrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen, falls das kantonale Steueramt an seiner Qualifikation, beim bilanzierten immateriellen Wert handle es sich um einen Nonvaleur, festhalten und sie damit (weiterhin) nicht einverstanden sein sollte (E. 4.2.3).  Abweisung der (vereinigten) Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:52", "Checksum": "ac4f907e98dcf7e56d0598befef27b26"}