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SB.2026.00006
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch B AG, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (2017–2019) hat sich ergeben: I. A veräusserte am 5. November 2015 seine 2 ½-Zimmer-Wohnung an der C-Strasse 01 in D, wo er seit Jahren wohnhaft war, für Fr. … an die (damals) in seinem Eigentum stehende E GmbH (heute E GmbH in Liquidation) mit Sitz in F (Kanton G). Bis zu ihrer Auflösung am 10. Dezember 2019 bezweckte die Gesellschaft ... Am 20. November 2015 meldete A sich in den Kanton G an die H-Strasse 02 bzw. die I-Strasse 03 ab. Im Dezember 2016 meldete er sich am J-Weg 04 in F (Kanton G) an. Am 11. Januar 2020 meldete sich A erneut in D an der C-Strasse 01 an. Seine vormalige Stockwerkeigentumswohnung erwarb er am 17. Januar 2020 für Fr. … wieder von der E GmbH in Liquidation zurück. Das kantonale Steueramt forderte A mit Auflage vom 7. Oktober 2022 auf, zwecks weiterer Abklärungen hinsichtlich der Steuereinschätzung für die Steuerperioden 2020 und 2015–2019 zusätzliche Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten. Am 28. November 2022 mahnte das kantonale Steueramt A zur Erfüllung der Auflage. In der Folge beanspruchte das kantonale Steueramt mit Vorentscheid vom 20. Dezember 2022 die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde D über A ab dem 1. Januar 2017. Das kantonale Steueramt wies die hiergegen erhobene Einsprache nach Erlass einer weiteren Auflage und einer diesbezüglichen Mahnung am 24. November 2023 ab. Gleichzeitig beschränkte es den Streitgegenstand auf die Steuerperioden 2017–2020. II. Während das Steuerrekursgericht den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Mai 2024 abwies, hiess das Verwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers am 6. November 2024 gut. III. Mit Urteil vom 13. Januar 2026 (9C_702/2024) hiess das Bundesgericht die seitens des kantonalen Steueramts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2024 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerhoheit des Kantons Zürich für die Steuerjahre 2017, 2018 und 2019 unterliegt. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Die Kammer erwägt: 1. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Steuerhoheit 2017–2019 gutgeheissen hat, hat das Verwaltungsgericht neu über die Kostenverteilung in den kantonalen Rechtsmittelverfahren zu befinden. Die bundesgerichtlichen Erwägungen sind für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085, E. 1). 2. 2.1 Das Bundesgericht erwog, dem Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen in der Annahme, dass das kantonale Steueramt das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers im Kanton G anerkannt habe, bloss weil das kantonale Steueramt 2015 keine vertieften Abklärungen vorgenommen habe, um sicherzustellen, dass effektiv eine ausserkantonale Wohnsitzverlegung stattgefunden habe, und das kantonale Steueramt deshalb für die nachfolgenden Steuerperioden veränderte Verhältnisse nachweisen müsse, um die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 zu beanspruchen. Zum einen habe das kantonale Steueramt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es auch für die Steuerperioden 2015 und 2016 das Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich zu beanspruchen gedenke, wozu ihm noch immer die Einleitung des Nachsteuerverfahrens für die fraglichen Steuerperioden offenstehe; dies widerspreche der seitens des Verwaltungsgerichts angenommenen Anerkennung des Hauptsteuerdomizils im Kanton G für die fraglichen Perioden. Zum anderen sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Ferner führte das Bundesgericht aus, für eine Wohnsitzverlegung sei nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löse. In einigen Urteilen habe sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es ausgeführt habe, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz gehöre, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben". Diese Äusserung sei jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die Figur der sogenannten "rémanence du domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) berufen habe, die Wohnsitzverlegung ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr jeweils der Umstand gewesen, dass die steuerpflichtige Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert habe. Eine Wohnsitzverlegung sei also in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen würden. Gleiches gelte auch für den (Wieder-)Zuzug. 2.2 Aufgrund dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem kantonalen Steueramt ist für die kantonalen Verfahren trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche nicht beantragt wurde und der Aufwand der Steuerbehörde in den Verfahren nicht über die übliche Amtstätigkeit hinausging (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 1 ST.2024.5 in Höhe von Fr. 2'070.- und des Beschwerdeverfahrens SB.2024.00066 in Höhe von Fr. 2'340.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00006 wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2026.00006 werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: d) die Gemeinde D. |