{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2026-00009_2026-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225931&W10_KEY=14382447&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e367cc12f772a3282794721cfb1f95d"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "00:46:07", "Num": [" SB.2026.00009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2026.00009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2026.00009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2026  SB.2026.00009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2019 | [In der Hauptsache ist strittig, ob die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des Orts der tats\u00e4chlichen Verwaltung im Kanton Z\u00fcrich unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war. In verfahrensrechtlicher Hinsicht pr\u00e4zisiert das Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum Novenrecht bei Beschwerden im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung.] Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt ein Novenverbot (E. 1.3.1). An der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Beschwerden im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung neue Tatsachen und Beweismittel zul\u00e4ssig seien, kann nicht mehr festgehalten werden (E. 1.3.2). Juristische Personen sind aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tats\u00e4chliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 3.1). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen ist f\u00fcr die Bestimmung des Orts ihrer tats\u00e4chlichen Verwaltung nicht entscheidend, wo sich ihr Server in der Steuerperiode 2019 befunden hat. Sie bringt selbst vor, es sei bei ihrer T\u00e4tigkeit systemimmanent, dass sie grunds\u00e4tzlich von einem beliebigen Ort aus ihr Tagesgesch\u00e4ft verrichten k\u00f6nne. Nachweise f\u00fcr eine physische Pr\u00e4senz ihrer Mitarbeitenden im anderen Kanton liegen kaum vor. Trotz entsprechender Auflage reichte die Pflichtige insbesondere keine Spesenabrechnungen, keine Bargeldbez\u00fcge und auch kein Kalendarium ein, welches R\u00fcckschl\u00fcsse \u00fcber die Anwesenheit ihrer Mitarbeitenden vor Ort zugelassen h\u00e4tte (E. 4.4.2).  Aufgrund der vorgenannten Belege, Hinweise und Indizien sowie des Verhaltens der Pflichtigen im Steuerdomizilverfahren steht f\u00fcr das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Indizien mit zumindest \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die F\u00e4den der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in H im Kanton Z\u00fcrich zusammenliefen und sich in der streitbetroffenen Steuerperiode dort ihre tats\u00e4chliche Verwaltung befand. Die Pflichtige war in der Steuerperiode 2019 im Kanton Z\u00fcrich somit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig (E. 4.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 00:46:07", "Checksum": "5e4cd22c16d8d970e05a15c4baaeb17a"}