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Geschäftsnummer: SB.2026.00022  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2020-2022 (Revision)


[Die Pflichtigen deklarierten von 2020 bis 2022 Dividendenausschüttungen einer Gesellschaft, deren Alleinaktionärin die Pflichtige ist, ohne eine Teilbesteuerung von Dividenden infolge qualifizierter Beteiligung geltend zu machen.] Ein Deklarationsfehler wäre aufgrund der Wegleitung zur Steuererklärung vermeidbar gewesen (E. 2.2.1). Rechtskräftige Veranlagungen können nur per Revision korrigiert werden, wenn die Pflichtigen den potenziellen Revisionsgrund nicht bei zumutbarer Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können (E. 2.2.3). Der Veranlagungsfehler beruht auf einem Deklarationsfehler der Pflichtigen, ferner wären die Pflichtigen zur Prüfung der Veranlagungsverfügungen gehalten gewesen, schliesslich hätte den Pflichtigen die volle Besteuerung der Dividenden im Gegensatz zu den Vor- und Nachperioden auffallen müssen (E. 2.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gebietet eine neue Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse jeder neuen Steuerperiode (E. 2.2.4). Entsprechend ergibt sich weder aus Treu und Glauben noch aus der Verfassung ein Anspruch darauf, in späteren Steuerperioden gleichbehandelt zu werden wie in früheren (E. 2.2.4). Der Gesetzgeber gewichtet im Rahmen rechtskräftiger Veranlagungen die Rechtssicherheit höher als die Interessen an einer korrekten Veranlagung. Diese Wertung ist von Gerichten und Behörden nicht zu unterlaufen (E. 2.3).
 
Stichworte:
DIVIDENDE
QUALIFIZIERTE BETEILIGUNG
REVISION
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSGRUND
SORGFALT
VERANLAGUNGSFEHLER
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 20 Abs. Ibis DBG
Art. 147 Abs. I lit. b DBG
Art. 147 Abs. II DBG
§ 155 Abs. I lit. b StG
§ 155 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2026.00022
SB.2026.00023

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Angela den Herder.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020–2022 (Revision) sowie

direkte Bundessteuer 2020–2022 (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A. B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) deklarierten in den Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 100 Namenaktien der C AG (nachfolgend: die Gesellschaft), für die Steuerperioden 2020 und 2021 Ausschüttungen der Gesellschaft von jeweils Fr. … und für die Steuerperiode 2022 eine Ausschüttung von Fr. … Die Pflichtige ist die Alleinaktionärin der Gesellschaft.

B. Gestützt auf die Steuererklärungen setzte das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren der Pflichtigen für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 wie folgt fest:

 

Steuerbares Einkommen (StGSt)

Steuerbares Einkommen (dBSt)

Steuerbares Vermögen

2020

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2021

Fr. …

Fr. …

Fr. …

2022

Fr. …

Fr. …

Fr. …

 

Die Einschätzungsentscheide (Staats- und Gemeindesteuern) und Veranlagungsverfügungen (direkte Bundessteuer) vom 12./28. September 2023 (Steuerperiode 2020), vom 12. September 2023 (Steuerperiode 2021) und vom 29. Februar / 21. März 2024 (Steuerperiode 2022) erwuchsen unangefochten in (formelle) Rechtskraft.

C. Mit E-Mail vom 27. März 2025 erkundigten sich die Pflichtigen, wie sie vorgehen müssten, um nachträglich einen Abzug gemäss Ziffer 16.5 der Steuererklärung (Teilbesteuerung von Dividenden zufolge qualifizierter Beteiligung) für die zurückliegenden Steuerjahre geltend machen zu können. Nach einem E-Mail-Wechsel mit dem kantonalen Steueramt stellten die Pflichtigen am 15. Mai 2025 ein schriftliches Revisionsgesuch betreffend die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022. Mit Entscheid vom 26. Juni 2026 wies das kantonale Steueramt das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, dass das Begehren um Teilbesteuerung der Dividende im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen. Die hiergegen am 21. Juli 2025 von den Pflichtigen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 12. September 2025 ab.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen am 8. Oktober 2025 Beschwerde und Rekurs beim Steuerrekursgericht. Dieses wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. Januar 2026 ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 2. März 2026 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben und die Sache sei an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses die Einschätzungen bzw. Veranlagungen der Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 entsprechend den im Revisionsbegehren dargelegten Korrekturen anpasse. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Stellungnahme.

B. Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2026 vereinigte die Abteilungspräsidentin die Verfahren SB.2026.00022 (Staats- und Gemeindesteuern 2020–2022, Revision) und SB.2026.00023 (direkte Bundessteuer 2020–2022, Revision).

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147; VGr, 14. Januar 2026, SB.2025.00007/8, E. 1; VGr, 7. Februar 2024, SB.2023.00042/43, E. 1.2; VGr, 18. Juli 2023, SB.2023.00036/37, E. 1.2).

2.  

2.1 Die Pflichtigen machen geltend, dass das kantonale Steueramt in seinen Einschätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2020–2022 im Unterschied zu den Vor- und Nachperioden die deklarierten Dividenden fälschlicherweise nicht als Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen behandelt habe und die Steuern für die drei betroffenen Steuerperioden um total rund Fr. … zu hoch ausgefallen seien. Sie hätten sich nach Treu und Glauben auf die Expertise der beim Steueramt zuständigen Fachpersonen verlassen und seien in diesem Vertrauen zu schützen.

2.2 Den Pflichtigen ist nicht zu folgen.

2.2.1 Die Pflichtige ist an der Gesellschaft qualifiziert beteiligt. Richtigerweise wären die Dividenden aus dieser Beteiligung demnach in den Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 gemäss § 20 Abs. 2 StG und Art. 20 Abs. 1bis DBG nur in reduziertem Umfang steuerbar gewesen. Der Veranlagungsfehler ging zurück auf die Steuererklärungen der Pflichtigen, in denen diese die Dividenden nicht als Erträge aus qualifizierten Beteiligungen deklariert hatten. Wie Erträge aus qualifizierten Beteiligungen korrekt deklariert werden können, ist in der Wegleitung zur Steuererklärung ausführlich beschrieben (vgl. dazu die einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen werden kann: § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 StG und § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Deklarationsfehler wäre also vermeidbar gewesen.

2.2.2 Es ist fraglich, ob sich dem kantonalen Steueramt unter diesen Umständen vorwerfen lässt, eine erhebliche Tatsache übersehen und damit gemäss § 155 Abs. 1 lit. b StG und Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG einen Revisionsgrund gesetzt zu haben. Schliesslich darf sich eine Steuerbehörde grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuerpflichtigen richtige und vollständige Steuererklärungen einreichen (vgl. BGr, 21. Oktober 2024, 9C_634/2023, E. 6.2.1; BGr, 9C_750/2023, 18. Dezember 2023, E. 2.4.8). Es gibt jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass das kantonale Steueramt respektive seine zuständigen Mitarbeiter den Deklarationsfehler der Pflichtigen bemerkt oder die Pflichtigen sogar absichtlich falsch eingeschätzt und veranlagt hätten.

2.2.3 Ob der Veranlagungsfehler hier einen Revisionsgrund darstellt, kann offenbleiben. Rechtskräftige Einschätzungen und Veranlagungen können nämlich nachträglich – das heisst nach unbenutztem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfristen – nur via Revision korrigiert werden, wenn die Pflichtigen den potenziellen Revisionsgrund bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können (vgl. § 155 Abs. 2 StG; Art. 147 Abs. 2 DBG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass am Ursprung des Veranlagungsfehlers ein Deklarationsfehler der Pflichtigen stand und die falsche Veranlagung durch richtige Deklaration hätte vermieden werden können, wären die Pflichtigen gehalten gewesen, die Einschätzungsentscheide und Veranlagungsverfügungen des kantonalen Steueramts zu den Steuerperioden 2020–2022 zu prüfen. Dabei hätte auch einem steuerrechtlichen Laien auffallen müssen, dass die Dividenden – im Unterschied zu den Vor- und den Nachperioden – der vollen Besteuerung unterworfen worden waren.  

2.2.4 Der von den Pflichtigen angerufene Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 2 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundsätzlich für jede Steuerperiode neu zu beurteilen und ist die Steuerbehörde insoweit nicht an rechtskräftige Veranlagungen zu früheren Perioden gebunden (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.2; 147 II 155 E. 10.5.1; 140 I 114 E. 2.4.4). Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für spätere Steuerperioden gleichbehandelt zu werden wie für frühere, bereits rechtskräftig veranlagte Steuerperioden. Wenn das kantonale Steueramt den Pflichtigen die Teilbesteuerung der Dividenden für frühere Steuerperioden gewährt hatte und diese Privilegierung für die Steuerperioden 2020–2022 versagte, war dies zwar falsch, aber nicht treu- oder sonst wie verfassungswidrig.

2.3 Dass sich die Pflichtigen an der ihnen widerfahrenen Überbesteuerung für die Steuerperioden 2020–2022 stören, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Es entspricht jedoch dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass selbst gravierende Veranlagungsfehler nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen korrigiert werden können, sobald die ordentlichen Rechtsmittelfristen abgelaufen sind. Der Gesetzgeber gewichtet an dieser Stelle den Grundsatz der Unabänderlichkeit rechtskräftiger Veranlagungen und damit das Interesse an der Rechtssicherheit höher als das Interesse der Steuerpflichtigen, korrekt veranlagt zu werden. Es ist nicht an den Gerichten und Behörden, diese gesetzgeberische Wertung zu unterlaufen, indem sie rechtskräftige Veranlagungsentscheide aus gesetzlich nicht vorgesehenen Gründen aufheben oder ändern (vgl. BGE 151 II 673 E. 4.4).

3.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die (reduzierten) Gerichtskosten den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2026.00022 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020–2022 (Revision) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2026.00023 betreffend direkte Bundessteuer 2020–2022 (Revision) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00022 wird festgesetzt auf
Fr. 1'700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr. 1'787.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00023 wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50     Zustellkosten,
Fr.    652.50     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde D;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).