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SB.2026.00032
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Angela den Herder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
und
C, vertreten durch RA D, Mitbeteiligter,
betreffend Steuerbezug hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 3. März 2025 ersuchte A (nachfolgend: die Pflichtige) das Steueramt der Gemeinde B um Entlassung aus der Solidarhaftung betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022 mit dem von ihr getrennt lebenden Ehemann C. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wies das Steueramt der Gemeinde B das Gesuch der Pflichtigen um Entlassung aus der Solidarhaftung betreffend die Steuerperioden 2020 bis 2022 gemäss § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Mai 2025 wies das Steueramt der Gemeinde B mit Entscheid vom 25. Juni 2025 ebenfalls ab. II. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Pflichtige, vertreten durch Rechtsanwalt E, mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Rekurs beim kantonalen Steueramt. Dieses hiess den Rekurs mit Verfügung vom 9. Februar 2026 gut, soweit er die Steuerperioden 2021 und 2022 betraf, weil insoweit noch keine rechtskräftigen Einschätzungen vorgelegen hatten, als die Pflichtige ihr Gesuch gestellt hatte. In Bezug auf die Steuerperiode 2020 wies das kantonale Steueramt den Rekurs ab. III. A. Mit Eingabe vom 16. März 2026 (Verfahren SB.2026.00032) erhoben die Rechtsanwälte F und G namens A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2026 betreffend Steuerbezug sei aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen wurde. Des Weiteren sei in Abänderung von Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung betreffend Ehegattenhaftung Staats- und Gemeindesteuern 2020 bis 2022 des Steueramtes der Gemeinde B vom 16. April 2025 der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2025 auch in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2020 aufzuheben. Sodann sei festzustellen, dass C zahlungsunfähig sei und die Pflichtige für den auf C entfallenden Anteil an den Staats- und Gemeindesteuern 2020 nicht hafte. Die Angelegenheit sei anschliessend zur Festsetzung der je auf die Ehegatten entfallenden Anteile an den Staats- und Gemeindesteuern 2020 an das Steueramt der Gemeinde zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Gemeinde B aufzuerlegen. B. Mit Eingabe vom 16. März 2026 erhob zugleich auch Rechtsanwalt E namens A Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren SB.2026.00033). Er beantragte, Ziffer 1 Satz 2 der Verfügung vom 9. Februar 2026 sei aufzuheben und die Solidarhaftung der Pflichtigen sei für die von den Ehegatten geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2020 aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. C. Das Verwaltungsgericht eröffnete für die beiden Beschwerden zwei Verfahren (SB.2026.00032/33). Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2026 vereinigte die Abteilungspräsidentin die beiden Verfahren und liess die verschiedenen Eingaben den Rechtsvertretern, dem Ehegatten und der Gemeinde B zustellen. D. Mit Eingabe vom 23. März 2026 erklärte Rechtsanwalt E, das Mandat der Pflichtigen niedergelegt zu haben. E. Mit Eingabe vom 27. März 2026 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 erklärten die Rechtsanwälte F und G, dass ihre Vertretung der Pflichtigen geendet habe. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 erklärte der ebenfalls anwaltlich vertretene C, zahlungsunfähig zu sein. Seine eigene Rechtsvertretung habe er durch Steuerrückerstattungen finanziert. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die beiden Beschwerdeschriften der Rechtsvertreter der Pflichtigen erfüllen die formellen Anforderungen. Die Anträge darin sind zwar nicht deckungsgleich formuliert. Wenigstens sinngemäss zielen jedoch beide Eingaben hauptsächlich auf die Aufhebung des Rekursentscheids und die Festsetzung der Haftungsanteile der Ehegatten, wobei in der Eingabe im Verfahren SB.2026.00032 zu diesem Zweck die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin beantragt wurde. In diesem Sinn kann auf die vereinigten Beschwerden eingetreten werden. Überflüssig sind indessen die Anträge in der Beschwerdeschrift im Verfahren SB.2026.00032, soweit sie sich gegen die Verfügungen des Steueramts der Beschwerdegegnerin richten. Diese Entscheide sind durch den Rekursentscheid der Vorinstanz ersetzt worden und darin aufgegangen (Devolutiveffekt; vgl. BGE 150 II 244 E. 4.4; VGr, 2. April 2025, SR.2024.00034/35, E. 1.3.1). 1.2 Mit der Beschwerde gegen Rekursentscheide des kantonalen Steueramts betreffend Steuerbezug können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG). 2. 2.1 Nach § 12 Abs. 1 StG haften die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Gemäss einem kürzlich ergangenen Leiturteil des Bundesgerichts zur insoweit übereinstimmenden Vorschrift von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Ehegatte in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe bzw. die Person in tatsächlich und rechtlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft zumindest auf mittlere Frist über keinerlei pfändbares Einkommen und gleichzeitig über keinerlei versilberbares Vermögen verfüge. Die Norm rufe nach einer umfassenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wobei eine Gesamtwürdigung anzustellen sei. Die blosse Glaubhaftmachung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit reiche nicht. Sie müsse bewiesen werden, wobei die Beweisführungs- und Beweislast bei der Person liege, die um Feststellung der entfallenen Solidarhaftung ersuche. Diese berufe sich auf eine steuermindernde Tatsache (BGE 149 II 442 E. 4.3.7). 2.2 Die Vorinstanz kam unter Berufung auf dieses Leiturteil zum Schluss, dass die Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten nicht nachgewiesen sei. Unbestritten sei, dass sich der Ehegatte im Jahr 2022 ins Land H abgemeldet habe, die Pflichtige im Jahr 2023 nach I weggezogen sei, die Eheleute entsprechend getrennt lebten und der Ehegatte Schulden habe, die teilweise in Betreibung oder Pfändung seien. Es lägen jedoch weder Verlustscheine vor noch sei über den Ehegatten der Privatkonkurs eröffnet worden. Sodann sei ungewiss, wie hoch der Erlös ausfallen werde, der dereinst aus der Verwertung der Liegenschaft in B erzielt werden könne; es liege lediglich ein Schätzwert vor. Auch wenn sich der Ehegatte aus der Öffentlichkeit und nach aussen von seiner Aufgabe als Verwaltungsratsmitglied der J AG (früher: K AG) sowie aus dem Business zurückgezogen haben solle, sei nicht ausser Acht zu lassen, dass er in den vergangenen Jahren ein beträchtliches Einkommen erzielt habe. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft wieder tun werde, auch wenn dies aufgrund der negativen Presseberichte rund um seine Person und Tätigkeit und seiner Haftstrafe wohl einige Zeit in Anspruch nehmen werde. In dieser Würdigung berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass sich der Ehegatte im Haftungsverfahren anwaltlich habe vertreten lassen, obschon dies nicht zwingend nötig erscheine. Es sei nicht davon auszugehen, dass seine Vertretung kostenlos bzw. à fonds perdu erfolgt sei, was an einer angeblichen Zahlungsfähigkeit des Ehegatten ebenfalls zweifeln lasse. 2.3 Die Pflichtige kritisiert zusammengefasst, dass die Vorinstanz die Anforderungen an den Beweis der Zahlungsunfähigkeit überspannt habe. Die Zahlungsunfähigkeit setze keine Verlustscheine voraus. Es sei aktenkundig, dass der Ehegatte seine Einkünfte als Angestellter seiner Gesellschaften erzielt habe und diese Gesellschaften allesamt in Konkurs geraten seien. Aufgrund seines Alters, seiner Vorgeschichte und seines negativen Rufs werde es für den Ehegatten sehr schwierig werden, eine neue Anstellung zu finden. Auch im Land H erziele der Ehegatte zurzeit kein Einkommen, das sein betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigen würde. Die Liegenschaft in B sei mit Grundpfandschulden in der Höhe von Fr … Mio. belastet und auf einen Wert von Fr … Mio. geschätzt worden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Ehegatte aus der Verwertung Einkünfte erzielen werde. Darauf sei die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) nicht eingegangen. 3. 3.1 Die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Zahlungsunfähigkeit und ihren Nachweis stellt, beruhen wesentlich auf dem erwähnten Leiturteil des Bundesgerichts. Dieses betraf die direkte Bundessteuer. Die Regelung des Steuerbezugs einschliesslich der Ehegattenhaftung ist indessen nicht harmonisiert (vgl. BGr, 15. Juni 2020, 2C_142/2020, E. 2.1; Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 3 N. 99). Die bundesgerichtlichen Erwägungen zu Art. 13 Abs. 1 DBG sind für die Auslegung von § 12 Abs. 1 StG also nicht verbindlich. Gleichwohl können die Erwägungen des Bundesgerichts auch für die Auslegung des kantonalen Rechts berücksichtigt werden, soweit sich seine Argumentation als stichhaltig erweist. 3.2 Zu folgen ist dem Bundesgericht mit Blick auf § 12 Abs. 1 StG, soweit es davon ausgeht, dass eine Zahlungsunfähigkeit des anderen Ehegatten nur angenommen werden kann, wenn dieser über kein pfändbares Einkommen und gleichzeitig über kein versilberbares Vermögen verfügt. Es liegt auf der Hand, dass nicht allein auf das Einkommen abgestellt werden darf, sondern der andere Ehegatte auch dann als zahlungsfähig zu betrachten ist, wenn er über verwertbare Vermögenswerte verfügt, aus deren Erlös die Forderungen von Gläubigern gedeckt werden können. 3.3 Nicht ganz klar ist, welchen Zeitraum das Bundesgericht vor Augen hat, wenn es ausführt, dass Einkommen und Vermögen "auf mittlere Frist" fehlen müssten. Anders als bei der "kurzen Frist", worunter Zeiträume von bis zu zwölf Monaten fallen (vgl. etwa Art. 959 Abs. 6 des Obligationenrechts [OR]), gibt es bei der "mittleren Frist" kein einheitliches Begriffsverständnis, geschweige denn eine gesetzliche Definition. Am ehesten sind darunter Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren zu verstehen (vgl. etwa Wolfgang Breuer, Fristigkeit, in: Gabler Wirtschaftslexikon, <wirtschaftslexikon.gabler.de>, besucht am 24. Juli 2026). Man könnte sich aber fragen, ob hiervon abgewichen und die Zahlungsunfähigkeit im Sinn der früheren Praxis (vgl. BGE 149 II 442 E. 4.2.1) auch dann unterstellt werden kann, wenn die Steuerbehörde den anderen Ehegatten erfolglos betrieben hat oder über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. 3.4 Die Ausführungen des Bundesgerichts zum Beweismass, zur Beweisführungslast und zur Beweislast vermögen nur bedingt zu überzeugen. 3.4.1 Ohne Weiteres nachvollziehbar ist es, wenn das Bundesgericht die blosse Glaubhaftmachung der angeblichen Zahlungsunfähigkeit nicht genügen lässt. In der Tat gibt es keinen guten Grund für eine Beweiserleichterung, soweit die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse betroffen sind. Auch im Kontext von § 12 Abs. 1 StG kann die Zahlungsunfähigkeit folglich nur angenommen werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Ehegatte aktuell kein pfändbares Einkommen erzielt und über kein verwertbares Vermögen verfügt. Dieses Beweismass des strikten Beweises kann aber nicht für die Prognose der Einkommens- und Vermögensverhältnisse "auf mittlere Frist" verlangt werden. Insoweit muss es bereits genügen, dass die betreffende Person in diesem Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu unpfändbaren Einkünften bzw. zu verwertbarem Vermögen gelangen wird. 3.4.2 Nicht zu folgen ist den Erwägungen des Bundesgerichts für die Auslegung von § 12 Abs. 1 StG, soweit es die Beweisführungslast der Person auferlegen will, die um die Aufhebung der Solidarhaftung ersucht (vgl. BGE 149 II 442 E. 4.3.7). Dies stünde im Widerspruch zur Untersuchungsmaxime, wonach die Steuerbehörden den ganzen Sachverhalt – einschliesslich der steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen – zu erstellen haben. Diese Maxime beherrscht das Steuerrecht im Allgemeinen (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.2) sowie das Einspracheverfahren und damit auch das Verfahren auf Festsetzung der Haftungsanteile im Besonderen (vgl. § 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 und § 142 Abs. 1 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 141 N. 5; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. A., Zürich 2024, § 22 Rz. 2). Jedenfalls im Kontext von § 12 Abs. 1 StG ist deshalb richtigerweise davon auszugehen, dass die Behörde die Beweisführungslast trägt, wenn eine Person um Entlassung aus der solidarischen Haftung mit ihrem Ehegatten bzw. um Festsetzung der Haftungsanteile ersucht. Wie im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren ist die Person, die um Festsetzung der Haftungsanteile ersucht, jedoch zu umfassender Mitwirkung verpflichtet (§ 178 Abs. 2 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 StG; vgl. zum Einschätzungsverfahren BGE 148 II 285 E. 3.1.1). Demgemäss hat sie das Gemeindesteueramt über alle Tatsachen zu informieren, die für oder gegen die Zahlungsfähigkeit ihres Ehegatten sprechen. Lässt sich die Zahlungsunfähigkeit – nach allen zumutbaren Untersuchungsmassnahmen und der Mitwirkung der Gesuchstellerin – nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit feststellen, trägt die Gesuchstellerin nach der in Art. 8 ZGB niedergelegten und auch im Steuerrecht anwendbaren Beweislastregel die beweisrechtlichen Konsequenzen. Es ist dann also zu ihrem Nachteil davon auszugehen, dass der Ehegatte wenigstens "auf mittlere Frist" zu pfändbarem Einkommen bzw. verwertbarem Vermögen gelangen wird, mithin nicht als zahlungsunfähig gelten kann. 4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 4.1 Unbestrittenermassen stehen aktuell keine Verlustscheine gegen den Ehegatten der Pflichtigen für die im Streit liegenden Steuerschulden aus und wurde über ihn nicht der Konkurs eröffnet. Umgekehrt bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass der Ehegatte aktuell pfändbares Einkommen erzielen oder über Vermögen verfügen würde, aus dessen Verwertung seine Gläubiger befriedigt werden könnten. Namentlich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass angesichts der deutlich über dem betreibungsrechtlichen Schätzwert (Fr … Mio.) liegenden Belehnung (Fr … Mio.) des Grundstücks vernünftigerweise nicht mit einem Erlös aus der Liegenschaft in B gerechnet werden kann, den der Ehegatte zur Befriedigung seiner Gläubiger einsetzen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich der Vorinstanz in diesem Zusammenhang allerdings entgegen der Pflichtigen nicht vorwerfen. Denn die Vorinstanz begründete – wenn auch wenig überzeugend –, weshalb mit einem Erlös zu rechnen sei. Die Pflichtige konnte den Entscheid der Vorinstanz denn auch in diesem Punkt sachgerecht anfechten (vgl. zu diesem Kriterium BGE 150 V 474 E. 4.1). 4.2 Zuzustimmen ist der Vorinstanz im Ergebnis, wenn sie davon ausgeht, dass der Ehegatte in der Zukunft wieder ein pfändbares Einkommen erzielen werde. Ob diese Wahrscheinlichkeit so gross ist, dass die Zahlungsfähigkeit des Ehemanns als bewiesen betrachtet werden muss, wie dies die Vorinstanz anzunehmen scheint, kann dabei offenbleiben. Denn für den Wegfall der solidarischen Haftung der Pflichtigen müsste das Gegenteil, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten, bewiesen sein. In Anbetracht des bisherigen Geschäftsgebarens des Ehegatten, das trotz wiederholten Rückschlägen von einigem finanziellem Erfolg gekennzeichnet war, lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass der Ehegatte "auf mittlere Frist" mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu pfändbarem Einkommen gelangen werde. Die beweisrechtlichen Folgen dieser Ungewissheit hat die beweisbelastete Pflichtige zu tragen. Es ist deshalb zumindest kraft der Beweislastregel davon auszugehen, dass der Ehegatte der Pflichtigen nicht zahlungsunfähig im Sinn von § 12 Abs. 1 StG ist. Die solidarische Haftung der Pflichtigen für die gesamten noch im Streit liegenden Steuerschulden ist nicht entfallen. 5. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |