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Geschäftsnummer: SB.2026.00045  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2026
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerhoheit (1.1.-31.12.2018, 1.1.-31.12.2019, 1.1.-31.12.2020, 1.1.-31.12.2021 und 1.1.-31.12.2022)


[In der Hauptsache ist strittig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ortes der tatsächlichen Verwaltung im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.] Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (E. 2.1). Die wesentlichen Unternehmensentscheide müssen schwergewichtig an einem bestimmten Ort innerhalb des Kantons Zürich getroffen werden, damit eine Gesellschaft mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich hier der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden kann (E. 5.1.1). Nicht gerechtfertigt ist, aus Beweisnot generell auf den Aufenthalt der geschäftsführenden Person abzustellen (E. 5.1.2). Der Geschäftsführer war jedoch zu einem signifikanten Teil von zu Hause für die Beschwerdeführerin tätig und fällte dort wesentliche Geschäftsentscheide (E. 5.2.2). Entsprechend kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür abgeleitet werden, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide beim Geschäftsführer zu Hause getroffen wurden und sich dort die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin befand (E. 5.2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLANDSAUFENTHALT
BEWEISLAST
INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG
ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG
PERSÖNLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
STEUERDOMIZIL
SUBSIDIÄRES STEUERDOMIZIL
WESENTLICHE UNTERNEHMENSENTSCHEIDE
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 55 StG
Art. 13 Abs. I StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2026.00045

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Angela den Herder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A Ltd.,
bei B AG

vertreten durch C GmbH,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Steuerhoheit
(1.1.−31.12.2018, 1.1.−31.12.2019, 1.1.−31.12.2020,
1.1.−31.12.2021 und 1.1.−31.12.2022),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die am … 2007 gegründete A Ltd. ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister – d. h. seit einer geringfügigen Zweckänderung per … 2021 – die Erbringung von … . Der Sitz der Gesellschaft befindet sich seit dem … 2011 bei der B AG, D-Strasse 01 in E (Kanton F). Das einzige Mitglied des Verwaltungsrats war bis zum … 2019 G, Inhaber der Domizilgeberin B AG, mit Wohnsitz in H (Kanton F). Seither ist I (nachfolgend auch: der Geschäftsführer), wohnhaft in J, das einzige Mitglied des Verwaltungsrats. Die A Ltd. wird zu 100 % von der K SA gehalten, die ebenfalls bei der B AG in E (Kanton F) domiziliert ist. I ist seit dem 31. Mai 2019 Alleinaktionär der K SA.

B. Am 7. Dezember 2023 teilte das kantonale Steueramt der A Ltd. mit, dass verschiedene Indizien für eine tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Zürich bestünden. Namentlich sei der Geschäftsführer im Kanton Zürich wohnhaft, handle es sich beim statutarischen Domizil um eine c/o-Adresse bei einem Beratungsunternehmen in einem Niedrigsteuerkanton, bestehe eine aktenkundige Domizilhaltervereinbarung der Muttergesellschaft K SA und sei kein Aussenauftritt feststellbar, der auf eine Tätigkeit der A Ltd. in E (Kanton F) hindeute. Aus diesen Gründen müssten die Verhältnisse abgeklärt werden. Die A Ltd. wurde deshalb aufgefordert, zahlreiche einzeln bezeichnete Unterlagen einzureichen und Fragen betreffend den Zeitraum 2018 bis 2022 zu beantworten. Die A Ltd. nahm mit Schreiben vom 29. Februar 2024 Stellung zur Auflage und reichte Unterlagen ein. Mit Vorentscheid vom 15. August 2024 beanspruchte das kantonale Steueramt die Steuerhoheit des Kantons Zürich und der Gemeinde J über die A Ltd. für die Steuerperioden 2018 bis 2022.

C. Mit Einsprache vom 14. September 2024 beantragte die A Ltd., die Steuerhoheit sei dem Kanton F zu belassen und der Vorentscheid vom 15. August 2024 über die Beanspruchung der Steuerhoheit sei aufzuheben. Ausserdem machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Auflage nicht gemahnt worden sei. Mit Auflage vom 24. September 2024 forderte das kantonale Steueramt die A Ltd. erneut auf, detaillierte Unterlagen einzureichen, substanziierte Sachdarstellungen zu den einzelnen Punkten abzugeben und diese zu belegen. Die A Ltd. kam dieser Auflage mit Schreiben vom 25. November 2024 nach. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.

II.  

A. Am 4. Juli 2025 erhob die A Ltd. gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim Steuerrekursgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der statutarische Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung in den Steuerperioden 2018 bis 2022 in E im Kanton F gelegen hätten und daher die Steuerhoheit dem Kanton F und der Gemeinde E (Kanton F) zustehe. Weiter sei festzustellen, dass am Wohnsitz des Geschäftsführers und Verwaltungsratsmitglieds I keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden sei und der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nicht im Kanton Zürich gelegen habe.

B. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 trat das Steuerrekursgericht auf den Rekurs nicht ein, soweit die Anträge der A Ltd. die Steuerhoheit des Kantons F betrafen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 22. April 2026 gelangte die A Ltd. an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 24. Februar 2026 sei aufzuheben und "damit die drohende interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden". Eventualiter sei der Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und die Steuerhoheit des Kantons Zürich "qua Ort der tatsächlichen Verwaltung für die Steuerperioden 2018 bis 2022 zu verneinen", alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steuerrekursgerichts. Das kantonale Steueramt beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Die Beschwerdeführerin stellt einen Haupt- und einen Eventualantrag, wovon beide im ersten Teil auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids lauten. Ein solcher kassatorischer Antrag ist ohne Weiteres zulässig. Welche zusätzliche Anordnung das Verwaltungsgericht treffen soll, um "die drohende interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden", wie die Beschwerdeführerin hauptsächlich beantragt, erklärt sie nicht. Zusätzliche Anordnungen sind denn auch nicht erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen. Wird der Feststellungsentscheid über die Veranlagungszuständigkeit des Kantons Zürich (Steuerdomizilentscheid; vgl. BGE 151 II 657 E. 2.1) ersatzlos aufgehoben, kann das kantonale Steueramt die steuerpflichtige Person für die betreffende Steuerperiode nicht veranlagen, wodurch die Gefahr einer interkantonalen Doppelbesteuerung insoweit gebannt ist. Dementsprechend fehlt es auch an einem Interesse an der negativen Feststellung der fehlenden Veranlagungszuständigkeit, welche die Beschwerdeführerin eventualiter sinngemäss beantragt (vgl. zum Erfordernis des Feststellungsinteresses VGr, 11. Juli 2024, VB.2021.00594, E. 1.5.1; 28. Dezember 2020, VB.2020.00533, E. 1.4; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 1.3; 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3).

1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz beantragt. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerin so zu verstehen sind, dass das Verwaltungsgericht daneben weitere Anordnungen zu treffen habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Nach der Praxis liegt die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 151 II 466 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.2).

2.2 Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls kann sich zwar ergeben, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide einer juristischen Person zumindest schwergewichtig am Wohnsitz ihres Geschäftsführers getroffen worden sind, sodass sich die Annahme der tatsächlichen Verwaltung an diesem Ort als begründet erweisen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Wohnsitz ihres Geschäftsführers gewissermassen ein subsidiäres Steuerdomizil der juristischen Person begründet, wenn nicht bestimmt werden kann, wo ihre Unternehmensentscheide schwergewichtig getroffen und ihre Geschäfte schwergewichtig geführt worden sind. Denn Anknüpfungspunkte für die persönliche Zugehörigkeit und die unbeschränkte Steuerpflicht einer juristischen Person sind nach kantonalem Steuerrecht allein der Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung. Kann unter Würdigung der gesamten Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden, dass an einem bestimmten Ort schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide getroffen und die Geschäfte geführt worden sind, kann die juristische Person an diesem Ort nicht ihre tatsächliche Verwaltung haben; eine unbeschränkte Steuerpflicht ausserhalb des Sitzkantons scheidet in diesem Fall aus (BGE 151 II 466 E. 4.5.1; BGr, 9. Juni 2026, 9C_652/2025, E. 2.3.1).

2.3 Letztlich sind bei der Ermittlung des Orts der tatsächlichen Verwaltung die gesamten Umstände des Einzelfalls entscheidend (BGr, 20. August 2020, 2C_522/2019, E. 2.1 nicht publiziert in BGE 147 I 325, aber in StE 2021 A 24.22 Nr. 7; BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 mit Hinweisen). Zu diesen Umständen gehört auch die Mitwirkung der steuerpflichtigen Person im Verfahren. Wirkt die steuerpflichtige Person entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend mit, kann die Behörde dies als Indiz zulasten der steuerpflichtigen Person würdigen (BGE 148 II 285 E. 3.1.2; BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2; BGr, 26. Mai 2023, 9C_251/2023, E. 3.2.4; BGr, 15. März 2023, 9C_624/2022, E. 5.2.3; BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.2). In Steuerhoheitsverfahren ist die mutmasslich steuerpflichtige Person bloss insofern zur Mitwirkung verpflichtet, als es um Tatsachen geht, die ihre persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton begründen (BGE 148 II 285 E. 3.1.1; BGr, 9. Juni 2026, 9C_652/2025, E. 2.2.1.1 mit Hinweisen).

2.4 Wo die Geschäfte geführt werden und die einzelnen Entscheide getroffen werden, die den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person bestimmen, ist eine Tatsache, deren Feststellung mit dem üblichen strikten Beweismass für die beweisführungsbelasteten Steuerbehörden regelmässig unmöglich oder zumindest unzumutbar ist. Im Sinn einer Beweiserleichterung (Senkung des Beweismasses) ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person im Kantonsgebiet befindet, sobald eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die relevante Geschäftsführung schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kantonsgebiet abspielt. Dabei steht es der steuerpflichtigen juristischen Person frei, Beweismittel beizubringen, die gegen die tatsächliche Verwaltung im Kantonsgebiet sprechen (BGE 150 II 321 E. 3.6.4).

2.5 Die Verteilung der (objektiven) Beweislast erfolgt nach ständiger Rechtsprechung auch im Steuerrecht sinngemäss nach Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (BGE 150 II 321 E. 3.6.1; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Die Frage nach der objektiven Beweislast stellt sich allerdings erst, wenn eine relevante Tatsache trotz allen zumutbaren Untersuchungsaufwands seitens der untersuchungspflichtigen Steuerbehörde beweislos bleibt (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Wenn also ein Kanton geltend macht, eine juristische Person habe ihren Ort der tatsächlichen Verwaltung in seinem Kantonsgebiet und sei ihm deshalb persönlich zugehörig, und der Beweis der dafür relevanten Tatsachen nicht mit dem erforderlichen Beweismass gelingt, trägt der Kanton die beweisrechtlichen Konsequenzen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 151 II 466 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz prüfte auf der Basis dieser gesetzlichen Vorschriften und bundesgerichtlichen Grundsätze zunächst, welche Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig an einem bestimmten Ort im Kanton Zürich – nämlich beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Hause in J – gefällt worden waren.

3.1.1 Laut der Vorinstanz ist es unbestritten, dass der Geschäftsführer allein die Geschäfte der Beschwerdeführerin besorgte, und dies auch schon vor der Eintragung im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied Ende Mai 2019. Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin arbeite der Geschäftsführer als externer Sanierer, Berater und Stratege. Er berate seine Kunden hinsichtlich Investmententscheiden und Investitionsstrategien und analysiere ihre Finanz- und Wachstumsstruktur. Er verfolge einen "bottom up"-Beratungsansatz, was bedeute, dass Mitarbeiter und Teamverantwortliche in den Prozess einbezogen würden. Laut der Vorinstanz besteht Einigkeit, dass der Geschäftsführer für die Ausübung seiner Tätigkeit in erster Linie einen Laptop und ein Handy sowie Internetzugang benötige; er könne grundsätzlich von überall aus für die Beschwerdeführerin tätig sein. Demgemäss betrachtete die Vorinstanz den Aufenthaltsort des Geschäftsführers als wichtiges Indiz dafür, dass dort die wesentlichen Unternehmensentscheide gefällt werden.

3.1.2 In Bezug auf die am Wohnsitz des Geschäftsführers in J vorhandene (Büro-)Infrastruktur führte die Vorinstanz aus, dass im "Gästezimmer" Büromöbel vorhanden seien, die (mindestens) die private Familien-Administration "enthielten". Das (auf einer aktenkundigen Fotografie ausgeklappte) Bettsofa in diesem Zimmer verhindere nicht, dass dort oder in einem anderen Raum der Liegenschaft in J sogenannte "Büro-Arbeiten", also Arbeiten am Computer, am Handy, Planungs-, Denk- und Ablagearbeiten etc., vorgenommen werden könnten.

3.1.3 Als weiteres Indiz dafür, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide in J getroffen wurden, würdigte die Vorinstanz, dass der Umsatz der Beschwerdeführerin ab September 2019 fast ausschliesslich über den Vertrag mit der L AG generiert worden sei. Diese habe ihren Sitz in der Stadt M. Zwar habe der Geschäftsführer im Rahmen dieses Engagements viele Geschäftsreisen ins Ausland vornehmen müssen. Gleichzeitig sei aber davon auszugehen, dass Besprechungen mit dieser Kundin bzw. ihrem Personal in M stattgefunden hätten. Zu diesen Terminen sei der Geschäftsführer mit grösster Wahrscheinlichkeit von J aus gelangt und anschliessend wieder dorthin zurückgekehrt.

3.1.4 Für J als Ort der tatsächlichen Verwaltung sprach schliesslich laut der Vorinstanz, dass Dokumente für die Auslandsaufenthalte (Reservationsbescheinigungen, Flugtickets etc.) jeweils auf den Geschäftsführer mit Adresse in J ausgestellt worden seien. Eine allfällige schriftliche Korrespondenz diesbezüglich wäre demnach an die Wohnadresse in J gelangt. Das kantonale Steueramt hatte überdies im Einspracheentscheid festgehalten, dass geschäftsrelevante Korrespondenz gemäss Domizilvertrag direkt an den Wohnort des Geschäftsführers weitergeleitet werden müsse. Lediglich behördliche Sendungen würden vom Treuhänder geöffnet, was Sinn mache, weil diese sowieso oftmals vom Treuhänder beurteilt und beantwortet werden müssten.

3.2 In einem nächsten Schritt untersuchte die Vorinstanz, ob sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin anderswo befunden haben könnte, namentlich am Sitz der Beschwerdeführerin in E (Kanton F) oder an einem anderen Ort ausserhalb des Kantons Zürich.

3.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin kein vertragliches Recht auf die Benutzung von Räumlichkeiten am Sitz in E (Kanton F) habe. Ein regelmässiges Aufsuchen der dortigen c/o-Adresse werde weder behauptet noch belegt. Die alltägliche Büroadministration erledige der Geschäftsführer da, wo er sich gerade aufhalte. Gemäss einer Übersicht, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, hätten in den Steuerperioden 2018 bis 2022 in E (Kanton F) vier bis fünf und in N (Kanton F) weitere sieben Termine stattgefunden, wobei letztere teilweise private Belange (private Steuererklärung) betroffen hätten. Weil die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ein hohes Arbeitspensum des Geschäftsführers erfordere und es sowohl an einer substanziierten Sachdarstellung als auch an Belegen dafür fehle, dass dieses Pensum in massgebendem Umfang am Domizil der Beschwerdeführerin in E (Kanton F) absolviert worden sei, sei ein tatsächlicher Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in E (Kanton F) zu verneinen.

3.2.2 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin sodann entgegen, dass diese zwar den Aufenthalt des Geschäftsführers im Kanton Zürich bestreite, aber nicht substanziiert aufzeige, wo der Geschäftsführer sonst strategische Entscheide für die Beschwerdeführerin fälle, administrative Belange besorge, Vor- und Nachbearbeitungen von Sitzungen oder telefonische Besprechungen vornehme. Die Vorinstanz anerkannte, dass der Geschäftsführer in den Steuerjahren 2018 bis 2022 diverse Geschäftsreisen ins Ausland unternommen habe, was durch Kreditkartenbelege nachgewiesen sei. Die häufigste Destination sei O (Land S) gewesen, wohin der Geschäftsführer zwischen fünf (2018) und 14 (2021) Mal pro Jahr gereist sei. Die Auslandsaufenthalte hätten selten länger und oftmals weniger als drei Tage gedauert. Die Geschäftsreisen habe der Geschäftsführer in aller Regel von M aus angetreten. Bezüglich zusätzlicher Auslandsaufenthalte des Geschäftsführers, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik geltend gemacht hatte, erwog die Vorinstanz, dass diese zumindest zum Teil auch privater Natur gewesen sein dürften.

3.2.3 Betreffend die Liegenschaft in P (Kanton Q) führte die Vorinstanz aus, dass die eingereichten Zahlen sowohl für diese Liegenschaft als auch für jene in J einen extrem hohen Stromverbrauch ausgewiesen hätten (J zwischen 28'000 und 37'000 kWh; P [Kanton Q] zwischen 9'959 und 35'000 kWh). Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, dass sich der Geschäftsführer und seine Familie immer wieder in P (Kanton Q) aufgehalten hätten. Aufgrund der eingereichten Belege sei jedoch davon auszugehen, dass das Chalet in P (Kanton Q) ab der Steuerperiode 2019 ganzjährig bewohnt gewesen sei, zumal sich der Stromverbrauch jeweils auf das ganze Jahr (355 bis 364 Tage) verteilt habe. Es dränge sich die Vermutung auf, dass das Chalet (auch) von anderen Personen bewohnt bzw. sehr häufig vermietet worden sei. Jedenfalls könne aus den Stromrechnungen die konkrete Besuchsfrequenz des Geschäftsführers in P (Kanton Q) nicht abgeleitet werden. Ob und in welchem Ausmass Aufenthalte in P (Kanton Q) einen geschäftlichen Hintergrund hatten, liess die Vorinstanz offen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz auch den Stromverbrauch in J für extrem hoch, ohne dass dafür eine Erklärung vorgebracht worden sei.

3.2.4 Was schliesslich die Liegenschaft in R (Land S) angeht, erwog die Vorinstanz, dass diese offenbar der Ehefrau des Geschäftsführers gehört habe und von dieser am 27. September 2021 veräussert worden sei. Es habe sich dabei offenbar um ein grosses Anwesen samt Pool gehandelt. Ob und wie oft diese Liegenschaft vom Geschäftsführer und seiner Familie genutzt worden sei, sei nicht belegt. Die Vorinstanz sah keine Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Aufenthalte des Geschäftsführers in R (Land S) geschäftlicher Natur gewesen sein könnten.

3.3 Weil die Aufenthalte in P (Kanton Q) und R (Land S) unbelegt geblieben seien und es sich dabei zumindest teilweise ohnehin um Ferien bzw. Freizeit gehandelt habe, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Anzahl der im Kanton Zürich verbrachten Tage weitaus höher einzuschätzen sei als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten 40 bis 50 pro Jahr. Jedenfalls sei der Kanton Zürich bzw. J eindeutig derjenige Aufenthaltsort, an dem sich der Geschäftsführer relativ zu den anderen Aufenthaltsorten am häufigsten aufgehalten habe.

3.4 Der Vorinstanz zufolge kann kaum je mit einem direkten Beweis beantwortet werden, ob und, wenn ja, in welchem Umfang an einem bestimmten Ort eine Arbeitstätigkeit ausgeübt wurde und welcher Natur diese Arbeitstätigkeit war. Deshalb sei regelmässig behelfsmässig darauf abzustellen, ob ein Aufenthalt der massgebenden Person am entsprechenden Ort anhand der Beweismittel sowie Indizien als überwiegend wahrscheinlich erwiesen ist. Zusammen mit der Tatsache, dass irgendwo die Fäden der Geschäftsleitungstätigkeit zusammenliefen und die entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden mussten, und zwar auch dann, wenn gerade keine Arbeit bei bzw. mit dem Kunden angestanden habe, lasse sich so letztlich der geografische Schwerpunkt der Arbeitsverrichtung ermitteln. Dies führte die Vorinstanz zum Schluss, die wesentlichen Unternehmensentscheide seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwergewichtig am Wohnsitz des Geschäftsführers in J getroffen worden. Dort habe sich folglich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befunden, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gemäss § 55 StG für unbeschränkt steuerpflichtig hielt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz einig, dass der Geschäftsführer die wesentlichen Unternehmensentscheide fällte. Im Übrigen kritisiert sie die Erwägungen der Vorinstanz aber in verschiedener Hinsicht.

4.2 Zunächst macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass der Geschäftsführer die wesentlichen Unternehmensentscheide nicht zu Hause in J getroffen habe. Die Tätigkeit des Geschäftsführers sei kein "Nine to five"-Job: Die Beratungsgespräche und Strategiesitzungen sowie die Analyse und Evaluation der Projekt-, Reorganisations- und Umstrukturierungsziele fänden vor Ort mit den Verantwortlichen des jeweiligen Auftraggebers statt. Zudem hätten in den Jahren 2018 bis 2022 in E (Kanton F) Sitzungen mit dem Treuhänder stattgefunden, der dem Geschäftsführer als Sparring-Partner gedient habe. Die administrativen Arbeiten, die der Geschäftsführer laut der Vorinstanz zu Hause vorgenommen haben soll, seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Bestimmung des Orts der tatsächlichen Verwaltung irrelevant. Für irrelevant hält die Beschwerdeführerin auch, dass die Post der Beschwerdeführerin an die Wohnadresse des Geschäftsführers weitergeleitet worden war und er sie zu Hause durchsah.

4.3 Des Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz aus dem Beratungsmandat für die L AG geschlossen habe, der Geschäftsführer habe die wesentlichen Unternehmensentscheide im Kanton Zürich bzw. in J getroffen. Sie habe nicht behauptet, dass in der Stadt M keine Sitzungen stattgefunden hätten. Das bedeute aber nicht, dass die Unternehmensentscheide in J – mithin einer anderen Ortschaft – getroffen worden seien. Im Übrigen habe das Beratungsmandat für die L AG verschiedene ausländische Berührungspunkte aufgewiesen und unter anderem die Sanierung von Unternehmen T, einer Herstellerin von … aus U (Land S), sowie von Unternehmen V, einem multinationalen Technologieunternehmen mit Hauptsitz in W (Land S), und den strategischen Aufbau von Unternehmen X mit Sitz in Y (Land Z), einem Unternehmen spezialisiert in …, beinhaltet. Zudem habe die Vorinstanz weitere Beratungsmandate nicht berücksichtigt bzw. "ausgelassen".

4.4 In Bezug auf die Auslandsreisen des Geschäftsführers macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nachgewiesen, dass sich der Geschäftsführer in den Steuerperioden 2019, 2021 und 2022 im Durchschnitt über 200 Tage nicht im Kanton Zürich aufgehalten habe. Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Auslandsaufenthalte (z. B. jenen in AA im September 2018) zu Unrecht als privat betrachtet. Zugleich verstricke sich die Vorinstanz in einen Widerspruch, wenn sie einerseits die "privaten Aufenthalte" des Geschäftsführers für irrelevant, andererseits aber den Aufenthalt des Geschäftsführers für massgebend halte und ihr zufolge selbst Samstag und Sonntag nicht per se als Arbeitstage wegfielen.

4.5 Die Beschwerdeführerin widerspricht der Vorinstanz sodann auch, soweit diese Gewicht auf den Umstand legte, dass die Reisebelege (Flugtickets, Hotelreservationen etc.) auf die private Adresse des Geschäftsführers in J lauteten. Der Beschwerdeführerin zufolge lag dies daran, dass der Geschäftsführer die betreffenden Rechnungen mit seiner privaten Kreditkarte beglichen hatte. Dieses Vorgehen sei bei "Inhaber geführten Unternehmen" üblich, zumal das Kreditkarteninstitut die Bonität des Inhabers zu prüfen habe.

5.  

5.1 Die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid ist zum Teil nachvollziehbar.

5.1.1 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide schwergewichtig an einem bestimmten Ort innerhalb des Kantons Zürich getroffen werden müssen, damit eine Gesellschaft mit Sitz ausserhalb des Kantons Zürich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hier der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden kann. Es genügt also nicht, wenn sich die Geschäftsführung an verschiedenen, auf das Kantonsgebiet verstreuten Orten abspielt, ohne dass sich darunter ein Schwerpunkt eruieren lässt. Wenn sich der Geschäftsführer wiederholt an einem bestimmten Ort in der Stadt M – z. B. in den Räumlichkeiten einer Kundin – aufhält, könnte dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass er die wesentlichen Unternehmensentscheide für die Beschwerdeführerin dort trifft. Für einen Ort der tatsächlichen Verwaltung in J sprächen diese Aufenthalte hingegen nur insoweit, als anzunehmen ist, dass sich der Geschäftsführer vor und nach den Terminen in der Stadt M zu Hause in J aufhielt und von dort aus für die Beschwerdeführerin arbeitete. Die Vorinstanz unterschied in ihren Erwägungen gleichwohl nicht immer trennscharf zwischen Aufenthalten des Geschäftsführers zu Hause in J und anderen Aufenthalten auf Kantonsgebiet.

5.1.2 Nicht zu folgen ist der Vorinstanz auch, soweit sie die Beweisnot des vorliegenden Falls gewissermassen zum Regelfall erklärt und es scheinbar generell für gerechtfertigt hält, auf den Aufenthalt der geschäftsführenden Person abzustellen, weil die Fäden der Geschäftsleitungstätigkeit irgendwo zusammenlaufen müssten. Verallgemeinerte man diese Sichtweise der Vorinstanz, wäre das Steueramt praktisch davon entbunden, abzuklären, wo die wesentlichen Unternehmensentscheide tatsächlich getroffen wurden. Das käme in der Wirkung einem subsidiären Steuerdomizil der Gesellschaft am Wohnsitz des Geschäftsführers nahe und wäre demnach mit Gesetz und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kaum mehr zu vereinbaren (vgl. § 55 StG; BGE 151 II 466 E. 4.5.1).

5.2 Im Ergebnis ist dennoch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, die wesentlichen Unternehmensentscheide seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schwergewichtig am Wohnsitz des Geschäftsführers in J getroffen worden.

5.2.1 Im Unterschied zu anderen, kürzlich entschiedenen Fällen, in denen das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht einen Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers angenommen haben (vgl. etwa BGE 151 II 466 E. 4.4; VGr, 17. Dezember 2025, SB.2025.00097, E. 3.3.2), ist die hier am Wohnsitz unterhaltene Büroinfrastruktur für sich genommen noch kein starkes Indiz für oder gegen einen Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnort des Geschäftsführers. Klar ist aber jedenfalls, dass der Geschäftsführer seine Tätigkeit von zu Hause aus ausüben konnte und dort jedenfalls keine Infrastruktur fehlte, die für seine Tätigkeiten erforderlich gewesen wäre.

5.2.2 Ins Gewicht fällt sodann, dass der Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin ein erhebliches Arbeitspensum zu leisten hatte, worauf auch die Vorinstanz hinwies. Das ergibt sich bereits aus dem aktenkundigen Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer, der eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden vorsah. Auf der Basis der vorinstanzlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich der Geschäftsführer pro Steuerperiode höchstens ungefähr zur Hälfte des Jahres auf Reisen im Ausland befand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass der Geschäftsführer nur oder ganz überwiegend auf seinen Geschäftsreisen und nicht auch zu einem signifikanten Teil von zu Hause aus für die Beschwerdeführerin tätig war. Wie die Vorinstanz und das kantonale Steueramt zutreffend erwogen, deutet hierauf auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin betreffende Korrespondenz an die Wohnadresse des Geschäftsführers gelangte. Entgegen der Beschwerdeführerin widerspricht es sodann der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Geschäftsführer die zu Hause ausgeübten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin auf untergeordnete administrative Belange beschränkt haben soll. Wahrscheinlicher ist es, dass er auch von zu Hause aus wesentliche Geschäftsentscheide für die Beschwerdeführerin traf. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch, soweit sie festhielt, dass sich der Geschäftsführer im Vergleich mit den übrigen Destinationen weitaus am häufigsten in J aufhielt.

5.2.3 Aus alledem kann mit der Vorinstanz eine (gerade noch) überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür abgeleitet werden, dass die wesentlichen Unternehmensentscheide für die Beschwerdeführerin schwergewichtig beim Geschäftsführer zu Hause in J getroffen wurden und sich also dort die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin befand.

6.  

6.1 Befinden sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person in unterschiedlichen Kantonen und beanspruchen deshalb mehrere Kantone die Steuerhoheit wegen persönlicher Zugehörigkeit der juristischen Person, ist der Konflikt nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu lösen. Diese Grundsätze sind der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) zu entnehmen. Nach diesen Grundsätzen geht der Besteuerungsanspruch des Kantons, in dessen Gebiet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet, dem Besteuerungsanspruch des Sitzkantons vor (vgl. BGE 151 II 466 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen).

6.2 Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befand sich nach dem Gesagten in den Steuerperioden 2018 bis 2022 im Kanton Zürich. Die dadurch begründete unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich wird durch keinen Steueranspruch eines anderen Kantons verdrängt. Folglich ist es auch mit Blick auf die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zu beanstanden, dass das kantonale Steueramt die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2018 bis 2022 festgestellt und die Vorinstanz dies bestätigt hat.

7.  

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Als unterliegende Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 4'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Steuerrekursgericht;
c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
d)    das Steueramt der Gemeinde J;
e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).