|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2026.00052
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A AG, vertreten durch B GmbH Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Rechtsdienst, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2021, hat sich ergeben: I. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Einschätzungsentscheid vom 17. Juli 2025 mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) eingeschätzt. Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 nicht ein. Seinen Nichteintretensentscheid begründete es damit, dass die Pflichtige kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Einschätzungsentscheids vom 17. Juli 2025 habe. II. A. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 gelangte die rechtskundig vertretene Pflichtige am 5. Januar 2026 mit Rekurs an das Steuerrekursgericht. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass bezüglich der Steuerperiode 2021 zwischen den Kantonen C (Sitzkanton) und Zürich (Liegenschaftskanton) eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verstossende interkantonale Doppelbesteuerung bestehe (Antrag 1) Die festgestellte interkantonale Doppelbesteuerung sei zu eliminieren (Antrag 2). Zu diesem Zweck sei die in Rechtskraft erwachsene Grundstückgewinnsteuerveranlagung des Steueramts der Stadt D aus dem Verkauf des Grundstücks Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, F, vom 19. August 2021 aufzuheben (Antrag 3). Der steuerbare Grundstückgewinn 2021 aus dem Verkauf des Grundstücks Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, F, sei auf die Weise neu festzulegen, dass bei der Festsetzung des steuerbaren Grundstückgewinns die den ordentlichen Gewinn 2021 im Kanton Zürich (Liegenschaftenertrag und wiedereingebrachte Abschreibungen) übersteigende Grundstückgewinnsteuer sowie die anteilige direkte Bundessteuer gemäss Ausscheidung berücksichtigt, d. h. vom steuerbaren Grundstückgewinn zum Abzug gelange (Antrag 4). Zu diesem Zweck sei die vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug zu bringende Grundstückgewinnsteuer durch Iteration zu ermitteln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 5). B. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2026 setzte das Steuerrekursgericht der Pflichtigen eine Nachfrist von 8 Tagen an, um eine sachbezogene Begründung zum Rekurs nachzubringen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Pflichtige teilte dem Steuerrekursgericht am 30. Januar 2026 mit, dass sie auf eine Eingabe bezüglich sachbezogener Begründung verzichte. Auf den Rekurs trat der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts mit Verfügung vom 27. März 2026 nicht ein. III. A. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2026 gelangte die rechtskundig vertretene Pflichtige an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei festzustellen, dass bezüglich der Steuerperiode 2021 zwischen den Kantonen C (Sitzkanton) und Zürich (Liegenschaftskanton) eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale Doppelbesteuerung bestehe (Antrag 1). Die festgestellte interkantonale Doppelbesteuerung sei zu eliminieren (Antrag 2). Zu diesem Zweck sei die in Rechtskraft erwachsene Grundstückgewinnsteuerveranlagung des Steueramts der Stadt D aus dem Verkauf des Grundstücks Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, F, vom 19. August 2021 aufzuheben (Antrag 3). Der steuerbare Grundstückgewinn 2021 aus dem Verkauf des Grundstücks Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, F, sei auf die Weise neu festzulegen, dass bei der Festsetzung des im Kanton Zürich steuerbaren Gesamtgewinns (Grundstückgewinn und ordentlicher Gewinn) die Grundstückgewinnsteuer sowie die anteilige direkte Bundessteuer gemäss Ausscheidung berücksichtigt, d. h. vom steuerbaren Grundstückgewinn zum Abzug gelange (Antrag 4). Zu diesem Zweck sei die geschuldete vom steuerbaren Grundstückgewinn in Abzug zu bringende Grundstückgewinnsteuer durch Iteration neu zu ermitteln (Antrag 5). Eventualiter sei festzustellen, dass die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer des Steueramts der Stadt D infolge Nichtberücksichtigung der Grundstückgewinnsteuer und der anteiligen direkten Bundessteuer bei der Bemessung des steuerbaren Grundstückgewinns gegen das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV verstosse (Antrag 6). Subeventualiter sei der Kanton C anzuweisen, den ihm ausscheidungsrechtlich zugewiesenen steuerbaren Gewinn der Steuerperiode 2021, um die von ihm zu übernehmenden Grundstückgewinnsteuer der Stadt D und die anteilige direkte Bundessteuer zu reduzieren sowie die aus dem Aufwandüberschuss verbleibende Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich und die anteilige direkte Bundessteuer mit künftigen, im Kanton C steuerbaren Gewinnen, zu verrechnen (Antrag 7). B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2026 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen auf die Einholung der Beschwerdeantwort und von Vernehmlassungen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit ist die vorliegende Beschwerde durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (statt vieler VGr, 3. Juni 2024, SR.2024.00017, SR.2024.00018, E. 3.1; VGr, 11. Januar 2024, SB.2023.00119, E. 2.1). Entspricht die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 Satz 2 StG). Die Nachfrist soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Pflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.4; VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107, SB.2023.00108, E. 2.1). Reicht die steuerpflichtige Person oder ihr Vertreter bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um sich eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen, ist keine Nachfrist zu gewähren (VGr, 3. Juni 2024, SR.2024.00017, SR.2024.00018, E. 3.1 mit Hinweis). 2.2 Vorliegend setzt sich die Pflichtige mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. März 2026 bzw. dem darin erfolgten Nichteintreten mit keinem Wort auseinander. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass und weshalb die Vorinstanz auf ihren Rekurs hätte eintreten müssen. Vielmehr hält die Pflichtige sogar fest, dass sich die Beschwerde nicht gegen den Einschätzungsentscheid vom 17. Juli 2025 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2021 – und damit auch nicht gegen die angefochtene Verfügung – richte. Vielmehr bezwecke die Eingabe, die in Rechtskraft erwachsene Grundstücksteuerveranlagung des Steueramts der Stadt D vom 19. August 2021 aufzuheben. Die Pflichtige hält dafür, dass bezüglich der Steuerperiode 2021 eine interkantonale Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen Zürich und C vorliege, die durch das Bundesgericht zu beseitigen sei. Aus diesem Grund verfolge die Beschwerde, die rechtskräftige Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zu tragen. Mit diesen Ausführungen hat die Pflichtige jedoch nicht dargelegt, weshalb das Steuerrekursgericht auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Der Beschwerde fehlt es somit an einer sachbezogenen Begründung. 2.3 Die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels kann vorliegend unterbleiben. Einerseits wird die Pflichtige von einem Steuerberatungsunternehmen und damit rechtskundig vertreten. Andererseits hat die Vertreterin der Pflichtigen die Rechtsschrift bewusst mangelhaft eingereicht. Bereits im vorinstanzlichen Rekursverfahren wurde der Vertreterin der Pflichtigen eine Nachfrist angesetzt, um sich sachbezogen zum Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts zu äussern. Dies hat sie bewusst unterlassen. Die Ansetzung einer Nachfrist (auch) im Beschwerdeverfahren würde lediglich dazu führen, der Pflichtigen eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung
an: |