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SB.2026.00053
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 24. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rechtsdienst, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie direkte Bundessteuer 2023, hat sich ergeben: I. A wurde für die Steuerperiode 2023 mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung vom 20. Oktober 2025 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt bzw. veranlagt, da er keine Steuererklärung eingereicht hatte. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2025 nicht ein; dies mangels qualifizierter Begründung der Einsprachen gegen die Ermessenstaxationen. II. Mit Verfügung vom 30. März 2026 trat der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts auf den Rekurs bzw. die erstinstanzliche Beschwerde von A nicht ein, da die von ihm einverlangten Kostenvorschüsse innert der laufenden Frist nicht geleistet worden seien. III. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2026 mit dem Titel "Institutionelle Behördenkriminalität in der Schweiz" beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; dies mit der Begründung, es gebe in der Schweiz keine legalen Institutionen mehr, weil diese alle heimlich privatisiert worden seien. Zudem stehe dem Ganzen das Thema Mensch-Person im Wege, weshalb die Forderungen an die Person und nicht an den Menschen gerichtet seien. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2026 wurden die Verfahren SB.2026.00053 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 sowie SB.2026.00054 betreffend direkte Bundessteuer 2023 vereinigt. Da die Beschwerdeschrift ohne Originalunterschrift eingereicht worden war und die Rechtsmitteleingabe den Begründungsanforderungen offenkundig nicht genügte, wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte und mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten würde. Überdies verlangte das Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten in der Höhe von Fr. 11'740.- schuldet, dass er innert einer Frist von 20 Tagen die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 587.50 bzw. Fr. 552.50 vorschiesst, ebenfalls unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerden. Die Präsidialverfügung konnte dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2026 zugestellt werden. Innert der ihm angesetzten Fristen erfolgte jedoch weder eine Beschwerdeverbesserung noch eine Kautionszahlung. Auf die Einholung der Akten sowie von Vernehmlassungen und Beschwerdeantworten wurde verzichtet. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Beschwerden SB.2026.00053 (Staats- und Gemeindesteuern 2023) und SB.2026.00054 (direkte Bundessteuer 2023) betreffen denselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind. 2. 2.1 Um dem Verbot des überspitzten Formalismus Nachachtung zu verschaffen, ist einem Beschwerdeführer, der eine Beschwerde ohne Originalunterschrift eingereicht hat, in Anwendung von § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (StV) in Verbindung mit § 147 Abs. 4 Satz 2 und § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 28 und § 153 N. 23; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 31 DBG). Der Beschwerdeführer unterzeichnete seine Eingabe zwar, doch handelte es sich offenkundig nicht um eine Originalunterschrift. Innert der ihm angesetzten Frist zur Behebung des Mangels (10 Tage von der Zustellung der Präsidialverfügung an gerechnet) handelte der Beschwerdeführer nicht, weshalb schon gestützt auf das Fehlen dieser Gültigkeitsvoraussetzung auf die Beschwerden nicht eingetreten werden kann. 2.2 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Beschwerdeführer liess auch die Kautionsfrist, welche bis am 16. Juni 2026 lief, nutzlos verstreichen. Auch deshalb ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 2.3 Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 147 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG eine 10-tägige Nachfrist (von der Zustellung der Präsidialverfügung an gerechnet) angesetzt, um seine Beschwerde mit einer rechtsgenüglichen Begründung zu versehen. Auch diese Frist verpasste der Beschwerdeführer. Auch diesbezüglich wurde ihm bei Säumnis das Nichteintreten auf seine Rechtsmittel angedroht. Demzufolge ist aus dreierlei Gründen auf die Beschwerden nicht einzutreten, wobei jeder Grund für sich allein einen Nichteintretensentscheid gerechtfertigt hätte. 3. Dabei ist weiter auf Folgendes hinzuweisen: Wie bereits in vergangenen Verfahren (VGr, 21. August 2023, SB.2023.00082 und SB.2023.00083; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00665; VGr, 3. April 2023, VB.2023.00120; vgl. auch VGr, 8. Mai 2008, VB.2008.00166) bewegt sich der Beschwerdeführer auch hier vollständig ausserhalb jeglichen zulässigen Streitgegenstands eines steuerrechtlichen Verfahrens. Erneut äussert der Beschwerdeführer abstruse Privatisierungstheorien, wonach es sich bei der Schweiz um eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft handle bzw. um eine Aktiengesellschaft. Alle Kantone seien Tochtergesellschaften der "Schweizerischen Eidgenossenschaft", weshalb auch der Kanton Zürich eine weitere Kapitalgesellschaft sei. Die Beschwerden sind eine Tour d'Horizon vom Papst über die Versklavung der Menschheit bis hin zur Illegitimität sämtlichen staatlichen Handelns, auch der Gerichte. Mit der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander (vgl. dazu auch BGr, 11. Oktober 2023, 9C_619/2023, E. 2.2 in fine). Die Beschwerden dienen offenkundig dazu, das Verwaltungsgericht – ohne ersichtliches Rechtsschutzinteresse – zu bemühen. Es rechtfertigt sich daher, den bereits mit Verfügung des Einzelrichters vom 21. August 2023 (SB.2023.00082 und SB.2023.00083, E. 3.2) erfolgten Hinweis zu wiederholen bzw. zu bekräftigen: Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass analoge Eingaben inskünftig im dargelegten Sinn gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückgeschickt oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten. Dieses Vorgehen steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGr, 19. Februar 2018, 5F_4/2018, E. 5; BGr, 29. Juni 2015, 5D_100/2015, E. 2; vgl. zum Ganzen auch Marco Weiss, Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben, AJP 2021 S. 640 ff.). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und aufgrund der formellen Verfahrenserledigung nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) – minim – herabzusetzen. Bei der Gebührenfestsetzung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerden offenkundig auf erfolglose Bemühung der Justiz hinauslaufen, weshalb nur noch bedingt von einem Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege im Sinn von Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV) auszugehen ist (vgl. VGr, 21. Februar 2024, SB.2024.00012, E. 4; VGr, 21. August 2023, SB.2023.00082 und SB.2023.00083, E. 4.1; VGr, 7. März 2023, SB.2023.00027, E. 2). Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Da dem obsiegenden kantonalen Steueramt – nachdem nicht einmal eine Beschwerdeantwort eingeholt wurde – kein Aufwand entstanden ist, steht diesem ebenso wenig eine Parteientschädigung zu. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde SB.2026.00053 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2023 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde SB.2026.00054 betreffend direkte Bundessteuer 2023 wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00053 wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2026.00054 wird
festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Entschädigungen werden nicht zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 8. Mitteilung an:
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