{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2026-00060_2026-08-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226104&W10_KEY=15118569&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6f77117753923421e5e9867505748917"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:25:36", "Num": [" SB.2026.00060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.08.2026  SB.2026.00060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.08.2026  SB.2026.00060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.08.2026  SB.2026.00060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2017 | [Gegenstand des Verfahrens sind die steuerlichen Auswirkungen der Reorganisation der J-Gruppe im Jahr 2017, mithin der Umwandlung der F OHG in die F KG und der anschliessenden Sach\u00fcbernahme des Kommanditanteils des Pflichtigen durch die D AG. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das daraus allenfalls resultierende Einkommen nach Deutschland auszuscheiden w\u00e4re und in der Schweiz in der Einsch\u00e4tzung des Pflichtigen nur satzbestimmend ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnte.] Weil der Pflichtige im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens verstarb, \u00fcbernahm der Willensvollstrecker zu Recht die Rolle des Rechtsmittelf\u00fchrers (E. 1.2). Da dem (Eventual-)Antrag auf Reduktion des steuerbaren Einkommens die Begr\u00fcndung fehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit damit eine Reduktion des steuerbaren Einkommens beantragt wird (E. 1.4.2). Die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge beziehen sich ausschliesslich auf das satzbestimmende Einkommen des Pflichtigen (E. 1.5). In Bezug auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer fehlt es dem Willensvollstrecker an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 1.5.1). F\u00fcr die Staats- und Gemeindesteuern kann sich der Willensvollstrecker auf ein gen\u00fcgendes Rechtsschutzinteresse berufen (E. 1.5.2). Umstritten ist, welche Bedeutung die Umstrukturierungstatbest\u00e4nde von \u00a7 19 StG f\u00fcr die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens haben (E. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen dem Einkommenssteuerwert des Kommanditanteils beim Pflichtigen und dem Buchwert bei der D AG eine Differenz bestand, wobei ein kleiner Teil dem Pflichtigen direkt zufloss, w\u00e4hrend der Rest in den Kapitalreserven aufging, welche die vom Pflichtigen gehaltene D AG bildete. Diese sind als Teil des Ver\u00e4usserungserl\u00f6ses zu betrachten, womit der Pflichtige einen Kapitalgewinn aus Ver\u00e4usserung im Sinn von \u00a7 18 Abs. 2 StG erzielte, der nicht von der Ausnahme nach \u00a7 19 Abs.1 lit. b StG profitiert (E. 4 und 5). In Bezug auf die Eink\u00fcnfteaus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit ist der durch das kantonale Steueramt falsch errechnete AHV-Abzug zu korrigieren; ausserdem ist ein Zins f\u00fcr das vom Pflichtigen eingesetzte Eigenkapital abzuziehen (E. 6). Nicht gefolgt werden kann dem Willensvollstrecker, soweit er beanstandet, die Vorinstanz habe das Ruling bzw. den Rulingantrag nicht ber\u00fccksichtigt (E. 7). In Anbetracht des tiefen Streitwerts rechtfertigt es sich aus prozess\u00f6konomischen \u00dcberlegungen, dass das Verwaltungsgericht die streitbetroffenen Steuerfaktoren ausnahmsweise selbst festsetzt (E. 8).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern, soweit darauf eingetreten wird, und Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens.\rNichteintreten auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:25:36", "Checksum": "a65841bf3f53169589be765b93644858"}