{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2003-00004_16-12-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204058&W10_KEY=4467142&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24f582a991bbfc4ac1ef7a0051d2bcdf"}, "Num": [" SR.2003.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.16.1  SR.2003.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.16.1  SR.2003.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.16.1  SR.2003.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern 1999 | Privatentnahme Frage, ob Eingabe der Rekurrierenden ungeb\u00fcrlich und deren Vertreter gar mit einer Ordnugssbusse zu belegen sei, verneint (E. 1). Auf eine \u00dcberf\u00fchrung von Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen - eine so genannte Privatentnahme - ist zu schliessen, wenn der Steuerpflichtige einen Bestandteil des Betriebsverm\u00f6gens dauernd in den Dienst der privaten Kapitalanlage stellt. Ein entsprechender Willensentschluss f\u00fcr eine solche Privatentnahme muss aber objektiv erkennbar sein und sich wenigstens durch Indizien nachweisen lassen. Andernfalls spricht die Vermutung f\u00fcr die weitere Zugeh\u00f6rigkeit zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen. Bei der Frage, ob eine derartige objektivierte Willens\u00e4usserung vorliege und ein erforderlicher Indiziennachweis der Privatentnahme m\u00f6glich sei, spielt die buchhalterische Behandlung eines Verm\u00f6gensgegenstandes eine herausragende Rolle.  Die in Frage stehende Liegenschaft, welche gem\u00e4ss StA ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden sein soll, wird weiterhin in den B\u00fcchern der Einzelfirma gef\u00fchrt. Aus den weiteren aktenkundigen Umst\u00e4nden sind f\u00fcr den massgeblichen Zeitpunkt sodann keine - nach der ordentlichen Beweislastverteilungsregel von der Steuerbeh\u00f6rde beizubringenden - Indizien zu erkennen, welche auf eine eindeutige, auf dauerhafte Umwidmung der gesch\u00e4ftlichen Nutzung gerichtete Willenskundgebung schliessen liessen. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:43", "Checksum": "b7e9f457109a68f845d43465e6a41afe"}