{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-06-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2003-00006_2003-06-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=107281&W10_KEY=13823300&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "133d33f71e7cb2a1f910dbe1dd7b5467"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2003.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.06.2003  SR.2003.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.06.2003  SR.2003.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.06.2003  SR.2003.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern 1992-1999 | Voraussetzungen und Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren F\u00fcr das Nachsteuerverfahren gelten kraft \u00a7 162 Abs. 3 Satz 2 StG die Bestimmungen \u00fcber die Verfahrensgrunds\u00e4tze, das Einsch\u00e4tzungs- und das Rekursverfahren sinngem\u00e4ss. Daraus folgt, dass der rechtskr\u00e4ftig eingesch\u00e4tzte Steuerpflichtige auch im Nachsteuerverfahren an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und demzufolge die in den Bestimmungen von \u00a7 133 bis \u00a7 135 StG geregelten Verfahrenspflichten zu erf\u00fcllen, namentlich also der Steuerbeh\u00f6rde Auskunft zu erteilen und Beweismittel vorzulegen hat. Wie im Einsch\u00e4tzungsverfahren die Mitwirkungspflicht vom Vorliegen der Steuerpflicht abh\u00e4ngt, kann der Betroffene aber nur unter der Bedingung zur Mitwirkung herangezogen werden, dass er der Nachsteuerpflicht unterliegt. Im Einklang mit der allgemeinen Beweislastregel tr\u00e4gt die Steuerbeh\u00f6rde die Beweislast f\u00fcr die Tatsachen, welche die Nachsteuerpflicht begr\u00fcnden. Doch d\u00fcrfen die Anforderungen an diesen Beweis - jedenfalls soweit die Mitwirkungspflicht des rechtskr\u00e4ftig eingesch\u00e4tzten Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren in Frage steht - nicht \u00fcberspannt werden. Es muss gen\u00fcgen, dass der von der Steuerbeh\u00f6rde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur bez\u00fcglich eines nicht aktivierten WIR-Kontos gegeben. Da diesbez\u00fcglich die Pflichtige aber nicht angeh\u00f6rt worden ist, wurde ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt und ist die Sache ins Nachsteuer(einsch\u00e4tzungs)verfahren zur\u00fcck zu weisen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:22:10", "Checksum": "ffb1fabbc2e1ebc20c11119ee7e96806"}