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Geschäftsnummer: SR.2003.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer 1998


Rechtliches Gehör Die Rekurrierenden erhoben Einsprache gegen eine Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts, wobei sie gleichzeitig den Antrag stellten, ihre Einsprache mündlich zu vertreten. In der Folge wurde ein entsprechender Termin für eine mündliche Anhörung angesetzt. Gestützt auf eine interne Aktendurchsicht sah sich das Steueramt anschliessend veranlasst, den Rekurrierenden mitzuteilen, dass der vorgesehene Termin für die mündliche Einsprachevertretung einstweilen gegenstandslos geworden sei. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels hatten die Rekurrierenden zwar Gelegenheit, zur in Aussicht gestellten höheren Nachsteuer schriftlich Stellung zu nehmen, indessen wies das Steueramt die Einsprache schliesslich ab, ohne dass eine mündliche Anhörung erfolgt wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör verletzt. Im Verzicht der Rekurrierenden auf Erneuerung ihres Begehrens um mündliche Einsprachevertretung kann nach Treu und Glauben kein stillschweigender Verzicht auf den entsprechenden Antrag gesehen werden. Gutheissung des Rekurses und Rückweisung der Sache ins Nachsteuerverfahren.
 
Stichworte:
EINSPRACHE
GEHÖRSVERWEIGERUNG
HÖHEREINSCHÄTZUNG
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
MÜNDLICHE EINSPRACHEVERTRETUNG
NACHSTEUER
NACHSTEUERPFLICHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME
STILLSCHWEIGENDER VERZICHT
TREU UND GLAUBEN
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
ZWISCHENTAXATION
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 141 Abs. II StG
§ 162 Abs. III StG
§ 269 Abs. I StG
§ 269 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Nachdem die Eheleute A und B für das Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung auf den 1. Januar 1998 infolge der Pensionierung von A rechtskräftig eingeschätzt worden waren, reichten sie im Rahmen der Ein­schätzung bezüglich ausserordentlicher Einkünfte des Jahres 1998 unter anderem einen Lohn­ausweis für das erste Halbjahr 1998 ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwi­schen­taxation sei zu Unrecht auf den 1. Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale Steueramt per 12. April bzw. (ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und Steuer­straf­ver­fah­ren. Nach mehrfachem Schriftenwechsel sowie einer persönlichen Befragung von A verfügte das Steueramt am 5. November 2002 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 21'149.25.

Gegen diese Verfügung erhoben die Eheleute A und B mit Eingabe vom 10. De­zem­ber 2002 Einsprache, wobei sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ergänzend beantragten, die Einsprache mündlich zu vertreten. In der Folge setzte das kantonale Steu­eramt einen entsprechenden Termin für eine mündliche Anhörung an. Der anschliessende Schriftenwechsel zwischen A und dem Chef des kantonalen Steu­eramts veranlasste Letzteres zu einer internen Aktendurchsicht. Im Anschluss an diese teil­te das Steueramt den Eheleuten A und B am 28. Januar 2003 mit, dass der vorge­se­he­ne Termin für die mündliche Vertretung der Einsprache einstweilen gegenstandslos ge­worden sei. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels wurde ihnen eine höhere Nach­steuer in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem sie innert mehrfach erstreckter Frist schriftlich Stellung genommen hatten, erfolgte schliesslich eine neue Nachsteuerberechnung.

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der Eheleute A und B wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 10. September 2003 ab und setzte die Nachsteuer neu auf Fr. 418'516.- fest. Eine mündliche Anhörung erfolgte nicht.

 

II.  

Hiergegen erhoben die Eheleute A und B am 27. Oktober 2003 Rekurs beim Ver­wal­tungs­ge­richt mit dem Antrag, es sei das Verfahren an das kantonale Steueramt zurück­zuweisen, eventualiter sei das Nachsteuerverfahren einzustellen, subeventualiter sei das steu­er­bare Einkommen 1998 auf Fr. 217'800.- herabzusetzen. Ferner verlangten sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort sinngemäss auf Abweisung des Rekurses.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das alte Steuergesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der infrage stehenden Einschätzung zur An­wen­dung (§ 268 StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3 zweiter Satz StG anwendbar.

2.  

2.1 Gemäss § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten. Diese Bestimmung kommt laut § 162 Abs. 3 Satz 2 StG auch im Nachsteuerverfahren zur Anwendung und dient dort der Feststellung der geschuldeten Nachsteuer. Will der Steuerpflichtige von seinem Recht Gebrauch ma­chen, so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen, was bereits in der Einspracheschrift geschehen kann. Geht die Einsprachebehörde trotz rechtzeitiger Mitteilung darüber hinweg, macht sie sich einer Gehörsverweigerung schuldig (vgl. RB 2001 Nr. 95; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 141 N. 11, § 162 N. 30). Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage formeller Na­tur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).

2.2 Auch im Steuerrecht ist das allgemeine Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV zu beachten, welches in erster Linie den Schutz des be­rechtigten Vertrauens durch gegenseitige Rücksichtnahme beinhaltet und nicht nur für die Steuerbehörden, sondern auch für die Steuerpflichtigen gilt (Richner/Frei/Kaufmann, § 132 N. 37 f.).

3.  

3.1 Die Pflichtigen rügen vorab die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Einsprache­ver­fahren. Ergänzend zur Einsprache vom 10. Dezember 2002 gegen die Nachsteuer­ver­fü­gung des kantonalen Steueramts hätten sie am 17. Dezember 2002 schriftlich den Antrag gestellt, die Einsprache mündlich zu vertreten. In der Folge habe der zuständige juristische Sekretär des Steueramts einen entsprechenden Termin angesetzt; mit Schreiben vom 28. Januar 2003 sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Termin einstweilen gegen­stands­los geworden sei. Zur in Aussicht gestellten Höhereinschätzung des kantonalen Steueramts hätten sie zwar schriftlich Stellung nehmen können, dieses habe jedoch am 10. September 2003 im Einspracheverfahren ohne weitere Untersuchungen die neue – an­ge­fochtene – Verfügung erlassen.

3.2 In seiner Rekursantwort macht das kantonale Steueramt hierzu geltend, dass das Gesuch der Pflichtigen um mündliche Vertretung der Einsprache und die Anberaumung eines entsprechenden Termins Anlass zu einem amtsinternen Verfahren gegeben habe. Im Rahmen jenes Verfahrens sei den Pflichtigen bereits eine Höhereinschätzung angekündigt worden, zudem sei ihnen diese im Einspracheverfahren formell zur Stellungnahme unter­breitet worden. In der betreffenden schriftlichen Stellungnahme der Pflichtigen finde sich kein Hinweis darauf, dass diese trotz geänderter Umstände weiterhin ein Interesse an einer mündlichen Vertretung der Einsprache gehabt hätten. Nach Treu und Glauben habe des­halb davon ausgegangen werden dürfen, das früher gestellte Begehren sei obsolet gewor­den bzw. habe infolge fehlender Erneuerung keine eigenständige Bedeutung mehr.

3.3 Es ist aktenkundig, dass die Pflichtigen mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 aus­drück­lich den Antrag gestellt haben, ihre Einsprache mündlich zu vertreten. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz die Einsprache der Pflichtigen mit Verfügung vom 10. September 2003 abgewiesen hat, ohne dass eine mündliche Anhörung stattgefunden hätte. Unter die­sen Umständen ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren auszu­gehen. Daran ändert auch das Argument der Vorinstanz nichts, die Höherein­schät­zung sei den Pflichtigen angekündigt worden, zudem hätten diese dazu schriftlich Stellung nehmen können. Eine Gehörsverletzung müsste höchstens dann verneint werden, wenn die Vorinstanz nach Treu und Glauben hätte annehmen dürfen, die Pflichtigen hätten auf ihr Begehren um mündliche Einsprachevertretung verzichtet.

Ein solcher Verzicht kann sowohl ausdrücklich wie auch stillschweigend erfolgen. Ob Letz­teres der Fall ist, beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Mangels eines ausdrücklichen Verzichts stellt sich vorliegend die Frage, ob in der Tatsache, dass die Pflichtigen im weiteren Schriftenwechsel ihr Begehren nicht erneuert haben, ein still­schwei­gender Verzicht erblickt werden kann. Hierfür liegen jedoch zu wenig Anhalts­punkte vor. Einerseits durften die Pflichtigen aufgrund der Formulierung des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Januar 2003, wonach der Termin für die mündliche Einspra­che­ver­tretung "einstweilen" gegenstandslos geworden sei, eine abwartende Haltung einnehmen, ohne dass im Lichte von Treu und Glauben Anlass für eine Erneuerung ihres Begehrens bestanden hätte. Überdies wurden sie trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens um mündliche Einsprachevertretung und trotz massiv zu ihren Ungunsten veränderter Umstände im Ver­lauf des weiteren Verfahrens vom kantonalen Steueramt nie mehr auf die Frage der münd­lichen Anhörung angesprochen. Es sei dahingestellt, ob das Verhalten der Pflichtigen, den Antrag in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Höhereinschätzung nicht zu wiederholen, allenfalls den Gepflogenheiten im Verkehr mit Behörden widersprach; jedenfalls darf daraus in rechtlicher Hinsicht kein stillschweigender Verzicht auf das Begehren um münd­liche Anhörung abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz in Missachtung dieses Antrags einen Einspracheentscheid erlassen hat, hat sie sich einer Gehörsverweigerung schuldig gemacht.

Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. Wegen der im Einspracheentscheid erfolgten Verböserung rechtfertigt sich aus Gründen der Wahrung des Instanzenzugs eine Rück­wei­sung der Sache ins Nachsteuerverfahren.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die – angesichts der vorliegenden Verfahrens­erledi­gung reduzierten – Kosten dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Dieser hat den Rekurrierenden zudem eine ange­mes­sene Parteientschädigung auszurichten, welche auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und 162 Abs. 3 StG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

 

1.    Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer neuen Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins Nachsteuerverfahren zurückgewiesen.

 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.-;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.-      Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-     Total der Kosten.

 

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

 

4.    Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

 

5.    …