I.
Nachdem die Eheleute A und B für das
Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung auf den 1. Januar 1998
infolge der Pensionierung von A rechtskräftig eingeschätzt worden waren,
reichten sie im Rahmen der Einschätzung bezüglich ausserordentlicher Einkünfte
des Jahres 1998 unter anderem einen Lohnausweis für das erste Halbjahr 1998
ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwischentaxation sei zu Unrecht auf den 1.
Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale Steueramt per 12. April bzw.
(ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren.
Nach mehrfachem Schriftenwechsel sowie einer persönlichen Befragung von A
verfügte das Steueramt am 5. November 2002 eine Nachsteuer (samt Zins) von
Fr. 21'149.25.
Gegen diese Verfügung erhoben die
Eheleute A und B mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 Einsprache, wobei sie
mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ergänzend beantragten, die Einsprache
mündlich zu vertreten. In der Folge setzte das kantonale Steueramt einen
entsprechenden Termin für eine mündliche Anhörung an. Der anschliessende
Schriftenwechsel zwischen A und dem Chef des kantonalen Steueramts veranlasste
Letzteres zu einer internen Aktendurchsicht. Im Anschluss an diese teilte das
Steueramt den Eheleuten A und B am 28. Januar 2003 mit, dass der
vorgesehene Termin für die mündliche Vertretung der Einsprache einstweilen
gegenstandslos geworden sei. Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels wurde
ihnen eine höhere Nachsteuer in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem sie innert mehrfach erstreckter
Frist schriftlich Stellung genommen hatten, erfolgte schliesslich eine neue
Nachsteuerberechnung.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene
Einsprache der Eheleute A und B wies das kantonale Steueramt mit Verfügung vom
10. September 2003 ab und setzte die Nachsteuer neu auf Fr. 418'516.- fest.
Eine mündliche Anhörung erfolgte nicht.
II.
Hiergegen erhoben die Eheleute A und B
am 27. Oktober 2003 Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei
das Verfahren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, eventualiter sei das
Nachsteuerverfahren einzustellen, subeventualiter sei das steuerbare
Einkommen 1998 auf Fr. 217'800.- herabzusetzen. Ferner verlangten sie eine
Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss in
seiner Rekursantwort sinngemäss auf Abweisung des Rekurses.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das alte
Steuergesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen
bis und mit Steuerjahr 1998 gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem
Recht vorgenommen. Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung des
neuen Rechts grundsätzlich ungeachtet der infrage stehenden Einschätzung zur Anwendung
(§ 268 StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das Nachsteuerverfahren ist
das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung von § 269 Abs. 3
zweiter Satz StG anwendbar.
2.
2.1
Gemäss § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige
berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu
vertreten. Diese Bestimmung kommt laut § 162 Abs. 3 Satz 2 StG auch im
Nachsteuerverfahren zur Anwendung und dient dort der Feststellung der
geschuldeten Nachsteuer. Will der Steuerpflichtige von seinem Recht Gebrauch machen,
so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen, was bereits in der Einspracheschrift
geschehen kann. Geht die Einsprachebehörde trotz rechtzeitiger Mitteilung darüber
hinweg, macht sie sich einer Gehörsverweigerung schuldig (vgl. RB 2001 Nr. 95; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, § 141 N. 11, § 162 N. 30). Ist der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, so ist der
angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE
124 I 49 E. 3e), weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu
entscheiden ist (BGE 126 I 15 E. 2).
2.2
Auch im Steuerrecht ist das allgemeine Prinzip des
Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 9 BV zu beachten,
welches in erster Linie den Schutz des berechtigten Vertrauens durch
gegenseitige Rücksichtnahme beinhaltet und nicht nur für die Steuerbehörden,
sondern auch für die Steuerpflichtigen gilt (Richner/Frei/Kaufmann, § 132
N. 37 f.).
3.
3.1
Die Pflichtigen rügen vorab die Verweigerung des
rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren. Ergänzend zur Einsprache vom 10.
Dezember 2002 gegen die Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts hätten
sie am 17. Dezember 2002 schriftlich den Antrag gestellt, die Einsprache
mündlich zu vertreten. In der Folge habe der zuständige juristische Sekretär
des Steueramts einen entsprechenden Termin angesetzt; mit Schreiben vom
28. Januar 2003 sei ihnen jedoch mitgeteilt worden, dass dieser Termin
einstweilen gegenstandslos geworden sei. Zur in Aussicht gestellten
Höhereinschätzung des kantonalen Steueramts hätten sie zwar schriftlich
Stellung nehmen können, dieses habe jedoch am 10. September 2003 im
Einspracheverfahren ohne weitere Untersuchungen die neue – angefochtene –
Verfügung erlassen.
3.2
In seiner Rekursantwort macht das kantonale
Steueramt hierzu geltend, dass das Gesuch der Pflichtigen um mündliche
Vertretung der Einsprache und die Anberaumung eines entsprechenden Termins
Anlass zu einem amtsinternen Verfahren gegeben habe. Im Rahmen jenes Verfahrens
sei den Pflichtigen bereits eine Höhereinschätzung angekündigt worden, zudem
sei ihnen diese im Einspracheverfahren formell zur Stellungnahme unterbreitet
worden. In der betreffenden schriftlichen Stellungnahme der Pflichtigen finde
sich kein Hinweis darauf, dass diese trotz geänderter Umstände weiterhin ein
Interesse an einer mündlichen Vertretung der Einsprache gehabt hätten. Nach
Treu und Glauben habe deshalb davon ausgegangen werden dürfen, das früher
gestellte Begehren sei obsolet geworden bzw. habe infolge fehlender Erneuerung
keine eigenständige Bedeutung mehr.
3.3
Es ist aktenkundig, dass die Pflichtigen mit
Eingabe vom 17. Dezember 2002 ausdrücklich den Antrag gestellt haben, ihre
Einsprache mündlich zu vertreten. Ebenso steht fest, dass die Vorinstanz die
Einsprache der Pflichtigen mit Verfügung vom 10. September 2003 abgewiesen
hat, ohne dass eine mündliche Anhörung stattgefunden hätte. Unter diesen
Umständen ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren
auszugehen. Daran ändert auch das Argument der Vorinstanz nichts, die Höhereinschätzung
sei den Pflichtigen angekündigt worden, zudem hätten diese dazu schriftlich
Stellung nehmen können. Eine Gehörsverletzung müsste höchstens dann verneint
werden, wenn die Vorinstanz nach Treu und Glauben hätte annehmen dürfen, die
Pflichtigen hätten auf ihr Begehren um mündliche Einsprachevertretung
verzichtet.
Ein solcher Verzicht kann sowohl
ausdrücklich wie auch stillschweigend erfolgen. Ob Letzteres der Fall ist,
beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Mangels eines
ausdrücklichen Verzichts stellt sich vorliegend die Frage, ob in der Tatsache,
dass die Pflichtigen im weiteren Schriftenwechsel ihr Begehren nicht erneuert
haben, ein stillschweigender Verzicht erblickt werden kann. Hierfür liegen
jedoch zu wenig Anhaltspunkte vor. Einerseits durften die Pflichtigen aufgrund
der Formulierung des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Januar 2003, wonach
der Termin für die mündliche Einsprachevertretung "einstweilen"
gegenstandslos geworden sei, eine abwartende Haltung einnehmen, ohne dass im
Lichte von Treu und Glauben Anlass für eine Erneuerung ihres Begehrens
bestanden hätte. Überdies wurden sie trotz ihres ausdrücklichen Ersuchens um
mündliche Einsprachevertretung und trotz massiv zu ihren Ungunsten veränderter
Umstände im Verlauf des weiteren Verfahrens vom kantonalen Steueramt nie mehr auf
die Frage der mündlichen Anhörung angesprochen. Es sei dahingestellt, ob das
Verhalten der Pflichtigen, den Antrag in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur
Höhereinschätzung nicht zu wiederholen, allenfalls den Gepflogenheiten im
Verkehr mit Behörden widersprach; jedenfalls darf daraus in rechtlicher
Hinsicht kein stillschweigender Verzicht auf das Begehren um mündliche
Anhörung abgeleitet werden. Indem die Vorinstanz in Missachtung dieses Antrags
einen Einspracheentscheid erlassen hat, hat sie sich einer Gehörsverweigerung
schuldig gemacht.
Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. Wegen
der im Einspracheentscheid erfolgten Verböserung rechtfertigt sich aus Gründen
der Wahrung des Instanzenzugs eine Rückweisung der Sache ins Nachsteuerverfahren.
4.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die – angesichts der vorliegenden Verfahrenserledigung
reduzierten – Kosten dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG). Dieser hat den Rekurrierenden
zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, welche auf insgesamt
Fr. 1'000.- festzusetzen ist (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und
162 Abs. 3 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen.
Die Sache wird zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer
neuen Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt ins
Nachsteuerverfahren zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.
4. Der Rekursgegner wird
verpflichtet, den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von je Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. …